Portugal: Eintragung gewerblicher Schutzrechte während dem Web Summit 2017 gebührenfrei

Um auf die Bedeutung gewerblicher Schutzrechte für den unternehmerischen Erfolg aufmerksam zu machen, hat die portugiesische Regierung mit Ministerialerlass Nr. 330-B/2017 vom 2. November beschlossen, während der Durchführung des Web Summit, der weltgrößten Technologie-Messe, die vom 6. bis zum 9. November nun schon zum zweiten Mal in Lissabon stattfindet, ein Zeichen zu setzen: Portugiesische Unternehmen, die sich für das Alpha-Programm für Start-up-Unternehmen qualifiziert haben, können in diesen Tagen gebührenfrei beim portugiesischen Nationalen Institut für gewerbliches Eigentum INPI (Instituo Nacional da Propriedade Industrial) die Eintragung einer Marke, eines Patents, eines Gebrauchsmusters oder Designs (Geschmacksmuster) beantragen. Sonstige Interessenten kommen in diesen Tagen immerhin in den Genuss einer Reduzierung der Gebühr um 50%.

Die Vergünstigung gilt allerdings nur für ein einzelnes, territorial auf Portugal beschränktes gewerbliches Schutzrecht pro Antragsteller.

Portugal: Änderungen am Sonderstatus des Neuansässigen im Gespräch

Laut Zeitungsberichten erwägt die portugiesische Regierung Änderungen am Sonderstatus des Neuansässigen (estatuto de residente não habitual). Dies soll im Rahmen des demnächst zu verabschiedenden Haushaltsgesetzes 2018 geschehen.

In den deutschsprachigen Veröffentlichungen zu diesem Sonderstatus ist meist nur von einer „Steuerbefreiung für Rentner“ die Rede. Tatsächlich handelt es sich um eine Regelung, die Neuankömmlingen in Portugal eine ganze Reihe von Steuervergünstigungen ermöglicht, hierunter unter anderem eben auch die Steuerbefreiung von aus dem Ausland stammenden Alterseinkünften. Das Statut ist aber durchaus auch für andere Personengruppen interessant, beispielsweise für Investoren und leitende Angestellte (Expats). Besonderes öffentliches Interesse hat bislang aber vor allem die Steuerbefreiung der ausländischen Alterseinkünfte gefunden.

Die Überlegungen der portugiesischen Regierung gehen dahin, diese bislang von der Besteuerung ausgenommenen Alterseinkünfte zukünftig mit einem niedrigen Steuersatz in Höhe von 5% bis 10 % zu besteuern. Sonstige Änderungen scheinen nicht beabsichtigt zu sein.

Hintergrund sind Beschwerden einiger Staaten, insbesondere aus dem Norden Europas, die Portugal unlauteren Steuerwettbewerb vorwerfen. Die Regierung erhofft sich mit einer solchen Mindestbesteuerung, die europäischen Partner zu beruhigen.

Geplant ist, dass die Änderung sich nur auf zukünftige Neuansässige auswirkt. Ansässige, die den Status bis dahin gewährt bekommen haben, sollen Vertrauensschutz genießen und weiterhin nach der alten Regelung behandelt werden.

Für deutsche Rentner, die Leistungen der deutschen staatlichen Rentenversicherung beziehen, wäre eine solche Änderung sogar von Vorteil. Denn diese müssen derzeit ihre Rente aufgrund der Subject-to-tax-clause im deutsch-portugiesischen Doppelbesteuerungsabkommen bei Nichtbesteuerung in Portugal in Deutschland nachversteuern. Wird die Rente nun zukünftig in Portugal – niedrig – besteuert, hat Deutschland keinen Anlass mehr, die Subject-to-tax-clause anzuwenden.

Für deutsche Bezieher von Beamtenpensionen und Betriebsrenten dagegen bedeutet die geplante Änderung, sofern sie tatsächlich umgesetzt wird, dass diese Einkünfte zukünftig versteuert werden, wenn auch zu einem niedrigen Satz.

Update: Mittlerweile ist der Gesetzesvorschlag für das Haushaltsgesetz 2018 veröffentlicht. Hiernach scheint die Regierung von ihrem Vorhaben – zumindest derzeit – abgerückt zu sein. Gemäß diesem Gesetzesprojekt bleibt der Sonderstatuts für Neuansässige unverändert und die Alterseinkünfte sind weiterhin von der Besteuerung ausgenommen.

Portugal/São Tomé und Príncipe: Doppelbesteuerungsabkommen in Kraft getreten

Mit Bekanntmachung Nr. 109/2017 teilt die portugiesische Verwaltung mit, dass das am 13. Juni 2015 unterzeichnete Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und zur Vermeidung von Steuerumgehung zwischen der Portugiesischen Republik und der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe zum 12. Juli 2017 in Kraft getreten ist.

Portugal: Reform des Vergaberechts

Mit Gesetzesdekret Nr. 111-B/2017 vom 31. August hat die portugiesische Regierung die portugiesische Vergabeordnung (Código dos Contratos Públicos) umfassend reformiert und zahlreiche Neuerungen eingeführt.

Das Gesetzespaket setzt zum einerseits Richtlinie 2014/23/EU über die Konzessionsvergabe, Richtlinie 2014/24/EU über die öffentliche Auftragsvergabe und Richtlinie 2014/55/EU über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen in das nationale portugiesische Recht um, andererseits werden eine ganze Reihe von Maßnahmen zur Vereinfachung, Entbürokratisierung und Flexibilisierung sowie für mehr Transparenz und eine bessere öffentliche Verwaltung ergriffen.

Zu den Neuerungen zählen namentlich:

  • die Einführung von Innovationspartnerschaften, einem neuen Verfahren zum Erwerb von innovativen Produkten und Dienstleistungen;
  • die Erweiterung der Bestimmungen betreffend Verträge zwischen öffentlichen Einrichtungen, um mehr Formen der Zusammenarbeit von öffentlichen Einrichtungen zu erfassen;
  • die Unterteilung von Aufträgen in Lose, um den Zugang für kleinere und mittlere Unternehmen zu erleichtern;
  • die Bestimmung des Kriteriums des wirtschaftlich günstigsten Angebots als Regelkriterium für die Vergabe;
  • die Änderung der Regel zur Bestimmung von ungewöhnlich niedrigen Preisen;
  • die Pflicht, ab Veröffentlichung alle Verfahrensunterlagen kostenfrei auf der elektronischen Vergabeplattform zur Verfügung zu stellen;
  • die Einführung vereinfachter Regeln für bestimmte Dienstleistungsverträge über mehr als 750.000 €;
  • die Einführung der elektronischen Rechnungsstellung im öffentlichen Beschaffungswesen;
  • die Kürzung der Mindestfristen für Angebote und Bewerbungen bei Verfahren, deren Wert unterhalb der europäischen Schwellenwerte liegt;
  • die Senkung der Kaution auf höchstens 5% der Vertragssumme;
  • ein vereinfachtes Verfahren zur freien Vergabe von Bauaufträgen bis 5.000 €;
  • ein beschleunigtes Ausschreibeverfahren für Bauaufträge bis 300.000 €;
  • die Kürzung von Fristen für freihändige Vergabe und beschränkte Ausschreibung;
  • die freihändige Vergabe mit nur einem Kandidaten ist nur noch bei Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen bis maximal 20.000 € bzw. Bauaufträgen bis 30.000 € zulässig;
  • -die Notwendigkeit einer besonderen Begründung bei Verträgen von mehr als 5.000.000 € auf Basis einer Kosten-Nutzen-Rechnung;
  • die Einführung eines Vertragsmanagers, der die Durchführung des Vertrages begleitet und sicherstellt, dass der Auftrag ordnungsgemäß ausgeführt wird;
  • das Verbot, den Moment des Zugangs eines Angebots für eine Stichentscheidung zu nutzen und ältere Angebote zu bevorzugen;
  • die Ausweitung der Verwendung von elektronischen Vergabeplattformen;
  • die Einführung von Maßnahmen, um Interessenskonflikte zwischen den verschiedenen Verfahrensbeteiligten zu vermeiden;
  • die Förderung von Schiedsverfahren zu Streitbeilegung.

Die reformierte Vergabeordnung tritt zum 1. Januar 2018 in Kraft.

Portugal: Neue Bestimmungen betreffend Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher

Mit Gesetzesdekret Nr. 74-A/2017 vom 23. Juni hat die portugiesische Regierung den Verbraucherschutz verbessert und die Vergabe von Krediten zu Zwecken des Erwerbs von Wohnimmobilien (Haus, Wohnung oder sonstige Wohnstätte) strenger reglementiert. Mit diesem Gesetzeswerk wurde die Richtlinie 2014/17/ЕU Des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 teilweise umgesetzt.

Anwendung finden die neuen Vorschriften auf die folgenden Verbraucherkreditverträge:

  • Kreditverträge zur Finanzierung des Erwerbs oder Baus einer Wohnimmobilie zu Zwecken der eigenen dauerhaften Bewohnung, als Zweitwohnung oder zur Vermietung;
  • Kreditverträge zur Finanzierung des Erwerbs oder der Erhaltung von Eigentumsrechten an Grundstücken oder bestehenden oder entworfenen Gebäuden;
  • Kreditverträgen, die unabhängig vom Zweck durch eine Hypothek oder eine sonstige entsprechende, üblicherweise bei Immobilien verwendete Sicherheit oder durch ein Recht betreffend eine Immobilie besichert sind.

Darüber hinaus finden die Bestimmungen auch weitgehend Anwendung auf Leasingverträge von Immobilen zu Zwecken der eigenen dauerhaften Bewohnung, als Zweitwohnung oder zur Vermietung.

Die Vorschriften zur Beurteilung der Fähigkeit des Verbrauchers, einen Hypothekarkredit zu bedienen, sowie solche, die gewährleisten sollen, dass der Verbraucher in die Lage versetzt wird, eine rationelle und aufgeklärte Entscheidung über den beabsichtigten Kreditvertrag treffen zu können, sind im Vergleich zu sonstigen Verbraucherkrediten verschärft worden. Da auf dem portugiesischen Hypothekenmarkt regelmäßig Bürgschaften zu stellen sind, wird dieser Schutz zudem größtenteils auch auf den als Bürgen auftretenden Verbraucher ausgedehnt.

Um eine verantwortungsvolle Kreditvergabe zu fördern, verlangt das Gesetz, dass die Mitarbeiter und externen Dienstleister der Kreditgeber über ein hohes Maß von Kenntnissen und Fähigkeiten verfügen, damit sie ihre Funktion gut und effizient ausführen und in der Lage sein können, den Verbraucher umfassend zu beraten. Um Interessenskonflikte zu vermeiden und eine ehrliche und unparteiische Beratung zu gewährleisten, macht das Gesetz den Kreditgebern Vorgaben betreffend die Entlohnung ihrer Mitarbeiter und externen Dienstleistern und verbietet schädliche Praktiken, wie etwa Bonuszahlungen in Abhängigkeit der Anzahl der genehmigten Kredite oder geschlossenen Kreditverträge.

Ist im Rahmen der Kreditvergabe die Bewertung einer Immobilie notwendig, so ist diese durch einen unabhängigen Sachverständigen unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften sowie international anerkannter Bewertungsstandards durchzuführen, insbesondere denen, die vom International Valuation Standards Committee, der European Group of Valuers Associations oder dem „Royal Institution of Chartered Surveyors“ entwickelt wurden.

Unbeschadet der Möglichkeit der Verbraucher, im Fall eventueller Rechtsstreitigkeiten aus den Kreditverträgen den Rechtsweg zu beschreiten, müssen die Kreditgeber Verfahren der alternativen Streitbeilegung zur Verfügung stellen und mindestens zweien zur Durchführung von Schiedsverfahren befähigten Organisationen beitreten.

Bestimmte Aspekte bedürfen noch der Detailregelung durch Ministerialerlass oder Bekanntmachung der portugiesischen Nationalbank. Das Gesetzesdekret wird zum 1. Januar 2018 in Kraft treten.

Portugal: Zivilgesetzbuch in der Fassung ab dem 23. Juni 2017

Unter dem Menüpunkt Gesetze kann ab sofort das ab dem 23. Juni gültige Portugiesisches Zivilgesetzbuch (Código Civil Portugues) eingesehen werden. Es enthält eine neue, mit Gesetz Nr. 24/2017 vom 24. Mai eingefügte Vorschrift zur Regelung der elterlichen Sorge in Situationen häuslicher oder familiärerer Gewalt sowie eine Reihe von Änderungen am Mietrecht, die im Rahmen der jüngsten Mietrechtsreform durch Gesetz Nr. 43/2017 vom 14. Juni durchgeführt wurden.

Portugal: Verbot von Inhaberpapieren

Mit Gesetz Nr. 15/2017 vom 3. Mai hat das portugiesische Parlament Inhaberpapiere, also Wertpapiere, die nicht einer bestimmten namentlich bezeichneten Person, sondern dem jeweiligen Inhaber das verbriefte Recht einräumen, verboten. Namentlich betrifft dies Inhaberaktien von portugiesischen Aktiengesellschaften (Sociedades Anónimas).

Seit dem 4. Mai ist die Ausgabe von Inhaberpapieren untersagt. Bestehende Inhaberpapiere dürfen nicht mehr übertragen werden und müssen binnen sechs Monaten in Namenspapiere umgewandelt werden. Bis zur Umwandlung wird der Anspruch auf Beteiligung an der Gewinnausschüttung ausgesetzt.

Die Einzelheiten der Umwandlung soll durch eine Verordnung geregelt werden, die die Regierung binnen 120 Tagen zu erlassen hat.

Portugal: Zivilgesetzbuch in der Fassung gültig ab dem 1. Mai 2017

Unter dem Menüpunkt Gesetze steht nunmehr das ab dem 1. Mai 2017 gültige Portugiesisches Zivilgesetzbuch (Código Civil Portugues)  zur Verfügung, aktualisiert bis Gesetz Nr. 8/2017 vom 3. März. Es enthält die jüngsten Änderungen zur Verbesserung des Tierschutzes.

Portugal: Zivilgesetzbuch in der ab dem 1. April 2017 gültigen Fassung

Das ab dem 1. April gültige Portugiesisches Zivilgesetzbuch (Código Civil Portugues), zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 5/2017 vom 2. März, kann nun unter dem Menüpunkt Gesetze abgerufen werden. Auch unverheirateten Eltern ist es nun möglich, vor den Zivilstandsämtern (Conservatórias do Registo Civil) einvernehmlich eine homologierte (genehmigte) Sorgerechtsvereinbarung zu treffen.

Portugal: Stärkung des Tierschutzes

Das portugiesische Parlament hat mit Gesetz Nr. 8/2017 vom 3. März ein Gesetzespaket zur Verbesserung der Rechtsstellung von Tieren beschlossen. Geändert wurden Vorschriften des Zivilgesetzbuchs, der Zivilprozessordnung und des Strafgesetzbuchs.

Was das Zivilrecht betrifft, so gelten Tiere fortan nicht mehr als „Sachen“, sondern als fühlende Lebewesen, weshalb sie rechtlichen Schutz genießen. Die Vorschriften betreffend Sachen sind nur noch anwendbar, soweit es keine spezielle Regelung für Tiere gibt und sie mit dem Wesen der Tiere als fühlende Wesen vereinbar sind.

Tiere können zwar weiterhin Gegenstand von Eigentum sein. Mit dem Eigentum sind jedoch besondere Schutz- und Verhaltenspflichten verbunden. So hat der Eigentümer sich um das Wohl des Tieres zu kümmern und die einschlägigen Vorschriften zu dessen Zucht, Haltung und Schutz zu beachten. Dies umfasst namentlich die Versorgung mit Wasser und artgerechter Nahrung sowie tierärztlicher Behandlung, einschließlich der gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen zur Vorbeugung von Krankheiten, zur Identifizierung des Tieres und zu dessen Impfung. Der Eigentümer dar dem Tier nicht grundlos Schmerzen, Leid oder sonstige zu Leid, Vernachlässigung oder Tod führende Misshandlungen zufügen.

Wer ein Tier verletzt, hat den Eigentümer oder jedem anderen, der sich dem verletzten Tier angekommen hat, die Behandlungskosten zu ersetzten, selbst wenn diese höher sind, als der in Geld bemessene Betrag, der dem Tier zugeschrieben werden kann. Führt die Verletzung eines Haustieres zu dessen Tod, Verlust eines wichtigen Organs oder Körpergliedes oder schweren und dauerhaften Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit, hat der Eigentümer zudem Anspruch auf Schmerzensgeld.

Der Finder eines Tieres, dem der Eigentümer bekannt ist, hat es ihm zurückzugeben oder ihn über den Fund zu informieren. Bei begründetem Verdacht auf Misshandlung durch den Eigentümer besteht jedoch ein Zurückbehaltungsrecht.

Ist der Eigentümer unbekannt, ist der Fund unter Berücksichtigung des Wertes des Tieres und der lokalen Möglichkeiten in geeigneter Weise bekannt zu machen und sind die Behörden unter Beachtung der örtlichen Gewohnheiten zu informieren. Trägt das Tier eine Tierkennzeichnung (Beringung, Tätowierung, Ohr- oder Hundemarke, Transponder oder Mikrochip), muss sich der Finder an einen Tierarzt zur Identifikation des Tieres wenden.

Aufgehoben wurde die Vorschrift, nach der ein jeder berechtigt war, wilde oder „bösartige“ Tiere, die ihrem Eigentümer entlaufen waren, zu töten oder sie sich anzueignen.

Auch im Familienrecht hat die Reform eine Änderung mit sich gebracht: Im Fall einer einvernehmlichen Scheidung muss das sich trennende Paar eine Einigung über den Verbleib der Haustiere treffen. Bei einer streitigen Scheidung trifft das Gericht unter Berücksichtigung der Interessen beider Ehegatten und deren Kinder eine Entscheidung und überträgt die Betreuung des Tieres einem Ehegatten alleine oder beiden gemeinsam.

An der Zivilprozessordnung wurde nur eine kleine, aber nichts desto trotz wichtige Änderung durchgeführt: Haustiere gelten von nun an als unpfändbar, können also nicht mehr im Rahmen einer Zwangsvollstreckung zur Begleichung einer Forderung gepfändet werden.

Auch eine ganze Reihe von Vorschriften des Strafgesetzbuchs wurden geändert. Da Tiere nicht mehr als Sachen gelten, wurden alle Tatbestände, die eine Sache betreffen, wie beispielsweise der Diebstahl, um den Ausdruck „oder Tier“ ergänzt. Es handelt sich jedoch nur um Änderungen rein sprachlicher Natur, die der Tatsache Rechnung tragen, dass das Wort „Sache“ nun nicht mehr Tiere einfach mitumfasst.

Die Ausgliederung von Tieren aus dem zivil- und strafrechtlichen Konzept der Sache ist zwar weitgehend nur begrifflicher Natur. Inhaltlich ist damit keine Veränderung der besagten Vorschriften verbunden. Auch die Ausformulierung des Eigentums an Tieren stellt keine wirkliche Veränderung der schon durch das Tierschutzgesetz geregelten Rechtslage dar. Die symbolische Wirkung sollte jedoch nicht unterschätzt werden. Erstmals wird im Privatrecht Tieren eine eigenständige Stellung als fühlende Wesen eingeräumt und klar zum Ausdruck gebracht, dass das Eigentum an Tieren auch mit Pflichten diesen gegenüber verbunden ist.

Tatsächlich rechtliche Neuerungen stellen die Regelungen zum Schadensersatz, zum Auffinden von Tieren und zur Scheidung dar, die über das hinausgehen, was beispielsweise in Deutschland hierzu geregelt ist.

Es handelt sich somit um wichtige Ergänzungen des sanktionsrechtlichen Tierschutzes, der ebenfalls vor nicht allzu langen Zeit mit Gesetz Nr. 69/2014 vom 29. August und Gesetz 110/2015 vom 26. August eine deutliche Verbesserung erfahren hat.

Die neuen Vorschriften treten zum ersten Mai 2017 in Kraft.