Portugal: Neue Bestimmungen betreffend Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher

Mit Gesetzesdekret Nr. 74-A/2017 vom 23. Juni hat die portugiesische Regierung den Verbraucherschutz verbessert und die Vergabe von Krediten zu Zwecken des Erwerbs von Wohnimmobilien (Haus, Wohnung oder sonstige Wohnstätte) strenger reglementiert. Mit diesem Gesetzeswerk wurde die Richtlinie 2014/17/ЕU Des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 teilweise umgesetzt.

Anwendung finden die neuen Vorschriften auf die folgenden Verbraucherkreditverträge:

  • Kreditverträge zur Finanzierung des Erwerbs oder Baus einer Wohnimmobilie zu Zwecken der eigenen dauerhaften Bewohnung, als Zweitwohnung oder zur Vermietung;
  • Kreditverträge zur Finanzierung des Erwerbs oder der Erhaltung von Eigentumsrechten an Grundstücken oder bestehenden oder entworfenen Gebäuden;
  • Kreditverträgen, die unabhängig vom Zweck durch eine Hypothek oder eine sonstige entsprechende, üblicherweise bei Immobilien verwendete Sicherheit oder durch ein Recht betreffend eine Immobilie besichert sind.

Darüber hinaus finden die Bestimmungen auch weitgehend Anwendung auf Leasingverträge von Immobilen zu Zwecken der eigenen dauerhaften Bewohnung, als Zweitwohnung oder zur Vermietung.

Die Vorschriften zur Beurteilung der Fähigkeit des Verbrauchers, einen Hypothekarkredit zu bedienen, sowie solche, die gewährleisten sollen, dass der Verbraucher in die Lage versetzt wird, eine rationelle und aufgeklärte Entscheidung über den beabsichtigten Kreditvertrag treffen zu können, sind im Vergleich zu sonstigen Verbraucherkrediten verschärft worden. Da auf dem portugiesischen Hypothekenmarkt regelmäßig Bürgschaften zu stellen sind, wird dieser Schutz zudem größtenteils auch auf den als Bürgen auftretenden Verbraucher ausgedehnt.

Um eine verantwortungsvolle Kreditvergabe zu fördern, verlangt das Gesetz, dass die Mitarbeiter und externen Dienstleister der Kreditgeber über ein hohes Maß von Kenntnissen und Fähigkeiten verfügen, damit sie ihre Funktion gut und effizient ausführen und in der Lage sein können, den Verbraucher umfassend zu beraten. Um Interessenskonflikte zu vermeiden und eine ehrliche und unparteiische Beratung zu gewährleisten, macht das Gesetz den Kreditgebern Vorgaben betreffend die Entlohnung ihrer Mitarbeiter und externen Dienstleistern und verbietet schädliche Praktiken, wie etwa Bonuszahlungen in Abhängigkeit der Anzahl der genehmigten Kredite oder geschlossenen Kreditverträge.

Ist im Rahmen der Kreditvergabe die Bewertung einer Immobilie notwendig, so ist diese durch einen unabhängigen Sachverständigen unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften sowie international anerkannter Bewertungsstandards durchzuführen, insbesondere denen, die vom International Valuation Standards Committee, der European Group of Valuers Associations oder dem „Royal Institution of Chartered Surveyors“ entwickelt wurden.

Unbeschadet der Möglichkeit der Verbraucher, im Fall eventueller Rechtsstreitigkeiten aus den Kreditverträgen den Rechtsweg zu beschreiten, müssen die Kreditgeber Verfahren der alternativen Streitbeilegung zur Verfügung stellen und mindestens zweien zur Durchführung von Schiedsverfahren befähigten Organisationen beitreten.

Bestimmte Aspekte bedürfen noch der Detailregelung durch Ministerialerlass oder Bekanntmachung der portugiesischen Nationalbank. Das Gesetzesdekret wird zum 1. Januar 2018 in Kraft treten.