Portugal: Änderungen am Sonderstatus des Neuansässigen im Gespräch

Laut Zeitungsberichten erwägt die portugiesische Regierung Änderungen am Sonderstatus des Neuansässigen (estatuto de residente não habitual). Dies soll im Rahmen des demnächst zu verabschiedenden Haushaltsgesetzes 2018 geschehen.

In den deutschsprachigen Veröffentlichungen zu diesem Sonderstatus ist meist nur von einer „Steuerbefreiung für Rentner“ die Rede. Tatsächlich handelt es sich um eine Regelung, die Neuankömmlingen in Portugal eine ganze Reihe von Steuervergünstigungen ermöglicht, hierunter unter anderem eben auch die Steuerbefreiung von aus dem Ausland stammenden Alterseinkünften. Das Statut ist aber durchaus auch für andere Personengruppen interessant, beispielsweise für Investoren und leitende Angestellte (Expats). Besonderes öffentliches Interesse hat bislang aber vor allem die Steuerbefreiung der ausländischen Alterseinkünfte gefunden.

Die Überlegungen der portugiesischen Regierung gehen dahin, diese bislang von der Besteuerung ausgenommenen Alterseinkünfte zukünftig mit einem niedrigen Steuersatz in Höhe von 5% bis 10 % zu besteuern. Sonstige Änderungen scheinen nicht beabsichtigt zu sein.

Hintergrund sind Beschwerden einiger Staaten, insbesondere aus dem Norden Europas, die Portugal unlauteren Steuerwettbewerb vorwerfen. Die Regierung erhofft sich mit einer solchen Mindestbesteuerung, die europäischen Partner zu beruhigen.

Geplant ist, dass die Änderung sich nur auf zukünftige Neuansässige auswirkt. Ansässige, die den Status bis dahin gewährt bekommen haben, sollen Vertrauensschutz genießen und weiterhin nach der alten Regelung behandelt werden.

Für deutsche Rentner, die Leistungen der deutschen staatlichen Rentenversicherung beziehen, wäre eine solche Änderung sogar von Vorteil. Denn diese müssen derzeit ihre Rente aufgrund der Subject-to-tax-clause im deutsch-portugiesischen Doppelbesteuerungsabkommen bei Nichtbesteuerung in Portugal in Deutschland nachversteuern. Wird die Rente nun zukünftig in Portugal – niedrig – besteuert, hat Deutschland keinen Anlass mehr, die Subject-to-tax-clause anzuwenden.

Für deutsche Bezieher von Beamtenpensionen und Betriebsrenten dagegen bedeutet die geplante Änderung, sofern sie tatsächlich umgesetzt wird, dass diese Einkünfte zukünftig versteuert werden, wenn auch zu einem niedrigen Satz.

Update: Mittlerweile ist der Gesetzesvorschlag für das Haushaltsgesetz 2018 veröffentlicht. Hiernach scheint die Regierung von ihrem Vorhaben – zumindest derzeit – abgerückt zu sein. Gemäß diesem Gesetzesprojekt bleibt der Sonderstatuts für Neuansässige unverändert und die Alterseinkünfte sind weiterhin von der Besteuerung ausgenommen.

Portugal/São Tomé und Príncipe: Doppelbesteuerungsabkommen in Kraft getreten

Mit Bekanntmachung Nr. 109/2017 teilt die portugiesische Verwaltung mit, dass das am 13. Juni 2015 unterzeichnete Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und zur Vermeidung von Steuerumgehung zwischen der Portugiesischen Republik und der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe zum 12. Juli 2017 in Kraft getreten ist.

Portugal: Reform des Vergaberechts

Mit Gesetzesdekret Nr. 111-B/2017 vom 31. August hat die portugiesische Regierung die portugiesische Vergabeordnung (Código dos Contratos Públicos) umfassend reformiert und zahlreiche Neuerungen eingeführt.

Das Gesetzespaket setzt zum einerseits Richtlinie 2014/23/EU über die Konzessionsvergabe, Richtlinie 2014/24/EU über die öffentliche Auftragsvergabe und Richtlinie 2014/55/EU über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen in das nationale portugiesische Recht um, andererseits werden eine ganze Reihe von Maßnahmen zur Vereinfachung, Entbürokratisierung und Flexibilisierung sowie für mehr Transparenz und eine bessere öffentliche Verwaltung ergriffen.

Zu den Neuerungen zählen namentlich:

  • die Einführung von Innovationspartnerschaften, einem neuen Verfahren zum Erwerb von innovativen Produkten und Dienstleistungen;
  • die Erweiterung der Bestimmungen betreffend Verträge zwischen öffentlichen Einrichtungen, um mehr Formen der Zusammenarbeit von öffentlichen Einrichtungen zu erfassen;
  • die Unterteilung von Aufträgen in Lose, um den Zugang für kleinere und mittlere Unternehmen zu erleichtern;
  • die Bestimmung des Kriteriums des wirtschaftlich günstigsten Angebots als Regelkriterium für die Vergabe;
  • die Änderung der Regel zur Bestimmung von ungewöhnlich niedrigen Preisen;
  • die Pflicht, ab Veröffentlichung alle Verfahrensunterlagen kostenfrei auf der elektronischen Vergabeplattform zur Verfügung zu stellen;
  • die Einführung vereinfachter Regeln für bestimmte Dienstleistungsverträge über mehr als 750.000 €;
  • die Einführung der elektronischen Rechnungsstellung im öffentlichen Beschaffungswesen;
  • die Kürzung der Mindestfristen für Angebote und Bewerbungen bei Verfahren, deren Wert unterhalb der europäischen Schwellenwerte liegt;
  • die Senkung der Kaution auf höchstens 5% der Vertragssumme;
  • ein vereinfachtes Verfahren zur freien Vergabe von Bauaufträgen bis 5.000 €;
  • ein beschleunigtes Ausschreibeverfahren für Bauaufträge bis 300.000 €;
  • die Kürzung von Fristen für freihändige Vergabe und beschränkte Ausschreibung;
  • die freihändige Vergabe mit nur einem Kandidaten ist nur noch bei Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen bis maximal 20.000 € bzw. Bauaufträgen bis 30.000 € zulässig;
  • -die Notwendigkeit einer besonderen Begründung bei Verträgen von mehr als 5.000.000 € auf Basis einer Kosten-Nutzen-Rechnung;
  • die Einführung eines Vertragsmanagers, der die Durchführung des Vertrages begleitet und sicherstellt, dass der Auftrag ordnungsgemäß ausgeführt wird;
  • das Verbot, den Moment des Zugangs eines Angebots für eine Stichentscheidung zu nutzen und ältere Angebote zu bevorzugen;
  • die Ausweitung der Verwendung von elektronischen Vergabeplattformen;
  • die Einführung von Maßnahmen, um Interessenskonflikte zwischen den verschiedenen Verfahrensbeteiligten zu vermeiden;
  • die Förderung von Schiedsverfahren zu Streitbeilegung.

Die reformierte Vergabeordnung tritt zum 1. Januar 2018 in Kraft.