Seit der portugiesische Gesetzgeber die Einkünfte der Kategorie H (Renten/Pensionen) von Neuansässigen (auf Portugiesisch „residentes não habituais”, wörtlich: „nicht gewöhnliche Ansässige“) unter bestimmten Voraussetzungen von der Besteuerung ausgenommen hat, herrscht unter ausländischen Ruheständlern große Verunsicherung, ob und inwieweit sie hiervon betroffen sind, und ob sie tatsächlich ihren Lebensabend in Portugal unbeschwert vom Fiskus verbringen können. Im Internet lässt sich zu diesem Thema viel Information, leider aber auch noch mehr Desinformation finden. Ich möchte daher an dieser Stelle einmal versuchen, etwas Licht in diese – zugegebenermaßen etwas komplizierte – Materie zu bringen und ein paar grundsätzliche Fragen zu klären:
Als erstes sollten sich Betroffene und Interessenten fragen, ob sie denn in Portugal überhaupt steuerrechtlich „ansässig“ (residente) sind – und damit auch unbeschränkt steuerpflichtig –, bzw. ob sie beabsichtigen, solches zu werden. Zu diesem Punkt höre ich oft die Antwort: „Nein, ich bin ja noch in Deutschland gemeldet, und zahle daher auch noch dort meine Steuern“. Diese Aussage beruht auf der irrigen Auffassung, man könnte seine steuerlichen Pflichten durch eine Entscheidung, die „Wahl eines Wohnsitzes“, beeinflussen.
Dies ist jedoch falsch. Die Meldung einer Wohnung bei einem deutschen Einwohnermeldeamt, zu der man nach deutschem Melderecht verpflichtet ist, wenn man in Deutschland eine Wohnung bezieht, ist für die steuerrechtliche Frage der Ansässigkeit ohne Bedeutung. Bestenfalls kann sie als ein Indiz gewertet werden. Denn steuerrechtlich zählt nicht, ob und wo man gemeldet ist, sondern wie sich die Lebenssituation einer Person tatsächlich gestaltet, und ob sie entsprechend dieser Tatsachenlage nach dem einschlägigen Steuerrecht als ansässig gilt, oder nicht.
So sieht das portugiesische Einkommensteuergesetz (Código do Imposto sobre o Rendimento das Pessoas Singulares) eine Person u.a. als in Portugal ansässig an, wenn sie sich in einem Kalenderjahr mehr als 183 Tage in Portugal aufgehalten hat, oder zum 31. Dezember über eine Wohnung unter Bedingungen verfügt, die vermuten lassen, dass beabsichtigt ist, diese als gewöhnlichen Aufenthaltsort zu halten und zu bewohnen. Erfüllt eine Person diese Voraussetzungen, muss sie sich grundsätzlich als „residente“ bei der portugiesischen Finanzverwaltung melden.
Es kommt also rein auf die Fakten an; es besteht kein Gestaltungsrecht in dem Sinne, dass man sich den Ort aussucht, wo man „lieber“ seine Steuern zahlt. Wer entgegen der tatsächlichen Lebenssituation sich nicht ansässig meldet, begeht daher regelmäßig einen Gesetzesverstoß.
Bei grenzüberschreitenden Lebenssituationen kann es schnell dazu kommen, dass eine Person nach den Rechtsordnungen beider beteiligten Länder als ansässig gilt, etwa, weil man sowohl in dem einen als auch in dem anderen Land über eine Wohnung verfügt. Damit wäre sie im Grundsatz in beiden Ländern unbeschränkt steuerpflichtig und müsste folglich ihre weltweiten Einkünfte in beiden Ländern, also doppelt, versteuern. Glücklicherweise werden diese Situationen meistens von sogenannten „Doppelbesteuerungsabkommen“ (DBA´s), genauer: „Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung“, entschärft; diese Abkommen lösen die Frage der Ansässigkeit im Konfliktfall zugunsten des einen oder des anderen Staats. So gilt beispielsweise eine Person, die sowohl in Deutschland als auch in Portugal über eine ständige Wohnstätte verfügt, nach dem deutsch-portugiesischen Doppelbesteuerungsabkommen in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlicheren und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen).
Ist die Frage nach der Ansässigkeit in Portugal beantwortet, ist als nächstes zu fragen, ob man denn auch „nicht gewöhnlich“, oder etwas verständlicher ausgedrückt, „neu“ ansässig ist bzw. wird. Denn als solcher gilt nur, wer in Portugal ansässig wird, ohne es in den fünf vorausgegangenen Jahren gewesen zu sein. Trifft dies zu, kann der Betroffene bei seiner Registrierung bei den Finanzbehörden den Sonderstatus des Neuansässigen (residente não habitual) beantragen und damit für einen Zeitraum von 10 Jahren die mit dem Status verbundenen Vergünstigungen wahrnehmen. Versäumt er die Registrierung, besteht noch bis zum 31. März des Folgejahres die Möglichkeit, sie nachzuholen.
Eine der mit dem Sonderstatus verbundenen Vergünstigungen ist nun, wie eingangs schon erwähnt, die Befreiung der Einkünfte der Kategorie H (Renten/Pensionen) von der Steuerpflicht, sofern sie entweder a) nach den Vorschriften eines Doppelbesteuerungsabkommens im anderen Staat besteuert werden, oder b) nach portugiesischem Recht nicht als in Portugal erzielt gelten.
Damit ist aber noch nicht gesagt, dass diese Einkünfte auch im Quellenstaat steuerfrei sind. Variante a) macht sogar ausdrücklich zur Voraussetzung für die Steuerbefreiung in Portugal, dass die Besteuerung nach den Vorschriften eines Doppelbesteuerungsabkommens im anderen Staat (Quellenstaat) stattfindet. Aber auch Variante b) führt nicht ohne weiteres zur vollständigen Steuerbefreiung, denn möglicherweise existiert kein Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Quellenstaat. Auch in diesen Fällen kann aber das Sonderstatut vorteilhaft sein, denn die Freistellung in Portugal ist häufig günstiger als die normalerweise zur Anwendung kommende Anrechnung der ausländischen Steuer auf die portugiesische Steuerschuld; nämlich immer dann, wenn die ausländische Steuer geringer ist als die portugiesische.
Nur in dem Fall, dass ein Doppelbesteuerungsabkommen existiert, das die Besteuerung der Einkünfte im Ansässigkeitsstaat vorsieht, und diese nach portugiesischem Recht nicht als in Portugal erzielt gelten, kommt es tatsächlich zur vollständigen Steuerfreiheit sowohl in Portugal als auch im Quellenstaat.
Es hängt also letztlich vor allem vom jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen ab, ob und inwieweit ein Rentner unter dem Sonderstatut tatsächlich seinen Lebensabend in Portugal unbeschwert vom Fiskus verbringen kann. Pauschale Aussagen, dass Renten gemäß den Doppelbesteuerungsabkommen nur im Ansässigkeitsstaat besteuert würden, sind schlichtweg falsch. Obwohl die Abkommen im Allgemeinen einem Muster folgen, unterscheiden sie sich doch oft in kleinen, aber wichtigen Details. Jede Situation ist daher individuell zu prüfen, insbesondere ist auch genau zu unterscheiden, um welche Art der Altersversorgung es sich handelt.
So legt beispielsweise das deutsch-portugiesischen Doppelbesteuerungsabkommen sowohl für Betriebsrenten als auch für Beamtenpensionen und Renten aus der gesetzlichen Altersversorgung fest, dass diese im Ansässigkeitsstaat versteuert werden. Bezüglich der Renten aus der gesetzlichen Altersversorgung existiert jedoch in diesem DBA eine „subject-to-tax-clause“, d.h., werden diese nicht in Portugal besteuert, kommt es doch noch zu einer Besteuerung in Deutschland. Mit anderen Worten: deutsche Pensionäre und Empfänger von Betriebsrenten dürfen sich freuen, deutsche Rentner der gesetzlichen Altersversorgung dagegen weniger.
Anders dagegen gemäß dem österreichisch-portugiesischen und dem schweizer-portugiesischen Doppelbesteuerungsabkommen: Diese sprechen die Beamtenpensionen gemäß dem Kassenstaatprinzip im Regelfall dem Quellenstaat zu, haben aber keine subject-to-tax-clause“ für Rentner. Das freut Rentner aus Österreich und der Schweiz, ist aber weniger erfreulich für die Pensionäre dieser Länder.
Sehr geehrter Herr Lafontaine,
ich habe zwei Fragen zu Ihrem Artikel „Ausländische Rentner von der Steuer befreit?“
1. Gibt es eine zeitliche Befristung für dieses Gesetz bzw. für die Beantragung des Status „residentes nao habituais“? Wird diese rechtliche Möglichkeit auch noch in 5 oder 6 Jahrengültig sein?
2. Ist es möglich, dass bei einem Ehepaar ein Partner diesen Status beantragt und der andere erst 2 oder 3 Jahre später, da dieser noch in Deutschland arbeitet und dort ansässig ist?
Vielen Dank für Ihre Antwort!
Sehr geehrter Herr Walz,
denn Sonderstatus sollte man zusammen mit der Registrierung seiner Ansässigkeit beantragen. Versäumt man dies, kann man den Antrag noch bis zum 31. März des Folgejahres nachholen.
Ob es das Statut des „residente não habitual“ auch in 5 oder 6 Jahren noch geben wird, vermag ich Ihnen nicht zu beantworten. Selbstverständlich kann der Gesetzgeber jederzeit Änderungen durchführen, also auch das Statut wieder abschaffen. Mir ist aber nicht bekannt, das Änderungen des Statutes im Gespräch sind oder gar eine Abschaffung gefordert wird.
Was Ihre zweite Frage betrifft: Wenn ein Ehegatte in Portugal ansässig ist, gilt automatisch auch der Partner als ansässig, es sei denn, er hat sich während eines Kalenderjahres nicht mehr als 183 Tage in Portugal aufgehalten und weist nach, dass seine wirtschaftliche Tätigkeit großenteils außerhalb des Landes stattgefunden hat.
Mit freundlichen Grüßen
Philippe Lafontaine
Sehr geehrter Herr Plafontaine,
ein wirklich verständlicher Artikel. Nachdem ich mich schon längere Zeit mit dem vorteilhaften Sonderstatus beschäftige und das Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland Portugal intensiv gelesen und verstanden habe hier noch eine Frage:
Wo finde ich die subject to tax clause im DBA D – P?
Vielen Dank im voraus.
Mit bestem Gruss nach Portugal
Rudolf Riedl
Sehr geehrter Herr Riedl,
die im Artikel angesprochene subject-to-tax-clause befindet sich in Artikel 22 Abs. 1 Satz 2 des Deutsch-Portugiesischen Doppelbesteuerungsabkommens. Renten aus der gesetzlichen Altersversorgung zählen zu den „anderen Einkünften“.
Mit freundlichen Grüßen
Philippe Lafontaine
Sehr geehrter Herr Lafontaine,
wieso stellen Renten aus der gesetzlichen Altersversorgung „Andere Einkünfte“ und nicht Ruhegehälter oder ähnliche Vergütungen … für frühere unselbständige Arbeit…. gem.Artikel 18 dar?
Auch die gesetzliche Rente stellt m.E. eine dem Ruhegehalt ähnliche Vergütung für frühere unselbständige Arbeit dar, denn wenn wer nicht gearbeitet hat, erhält auch keine gesetzliche Rente.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Koch
Sehr geehrter Herr Koch,
dies hat damit zu tun, dass Zahlungen der gesetzlichen Rentenversicherung eben keine vom (früheren) Arbeitgeber geleistete Vergütung für (frühere) Arbeitsleistung sind, sondern – wie der Name schon sagt – eine Versicherungsleistung.
Mit freundlichen Grüßen
Philippe Lafontaine
Hallo Herr Lafontaine,
ich bin 57 Jahre und vor kurzen in eine betriebliche Vorruhestandsreglung eingetreten. Ich bekomme monatlich Bezüge (versteuert in D) von meinen früheren Arbeitgeber bis ich in Rente gehe. Kann ich durch Aufenthalt >183 Tage in Portugal, also “residente não habitual”, Steuerfreiheit erzielen? Wie sieht die Besteuerung auf Kapitalerträge und Vermietung von Eigentum aus?
MfG H.René Mrosko
Sehr geehrter Herr Mrosko,
bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich auf dem Blog nur auf Fragestellungen allgemeiner Art eingehen und keine individuelle und unentgeltliche Rechtsberatung leisten kann. Für weitergehende Auskünfte können Sie mich unter den im Impressum angegebenen Kontaktdaten erreichen.
Mit freundlichen Grüßen
Philippe Lafontaine
Sehr geehrter Herr Lafontaine
Sie beziehen Ihre Ausführung explizit auf Einkommen aus Rentenleistungen. Gilt dasselbe sinngemäss für übrige Einkommensarten?
Mit freundlichen Grüssen
Rolf Berger
Sehr geehrter Herr Berger,
der Artikel behandelt spezifisch die Problematik der Rentner/Pensionisten. Das „Statut für Neuansässige“ bietet auch einige interessante Vergünstigungen für Bezieher bestimmte andere Einkünfte, diese unterliegen jedoch wiederum eigenen Regeln und Voraussetzungen. Die Aussagen über Renteneinkünfte lassen sich daher nicht einfach auf andere Einkunftsarten übertragen.
Mit freundlichen Grüßen
Philippe Lafontaine
Sehr geehrter Herr Lafontaine,
gibt es eine Doppelbesteuerungsregelung zwischen den USA und Portugal?
Vielen Dank für Ihre Antwort
Ja, die gibt es. Sie finden sie hier.
Mit freundlichen Grüßen
Philippe Lafontaine
Sehr geehrter Herr Lafontaine,
gilt die Steuerbefreiung auf Betriebsrenten auch, wenn es sich um eine Kapitalabfindung der Betriebsrente handelt ? In diesem Fall kann natürlich schnell ein 6 stelliger Betrag entstehen.
Mit freundlichen Grüßen
Rudi Niessen
Sehr geehrter Herr Niessen,
grundsätzlich besteht diese Möglichkeit. Um eine definitive Antwort geben zu können, wäre jedoch der konkrete Sachverhalt im Einzelnen zu prüfen.
Mit freundlichen Grüßen
Philippe Lafontaine
Hallo und guten Tag Herr Lafontaine,
wird der Status des „residente não habitual“ grundsätzlich immer vom 01.Januar eines Jahres ab vergeben, oder kann dieser Status (…und damit die Steuerbefreiung in Deutschland) auch unterjährig erfolgen?
Mit besten Grüßen
Herbert Stecher
Sehr geehrter Herr Stecher,
bis vor kurzem bestand in Portugal die Regelung, dass mit dem Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen der steuerlichen Ansässigkeit im Laufe eines Kalenderjahres der Steuerpflichtige für das gesamte betreffende Kalenderjahr als ansässig und damit unbeschränkt steuerpflichtig gilt. Dies wurde zum 1. Januar 2015 geändert, nunmehr gilt der Steuerpflichte erst ab dem Moment steuerlich ansässig, ab dem tatsächlich die Voraussetzungen erfüllt sind. Entsprechend müsste eigentlich auch das Statut als „residente não habitual” mit Wirkung zu diesem Zeitpunkt vergeben werden. Die entsprechenden Vorschriften sind allerdings unklar, es wird sich erst im nächsten Jahr zeigen, wie die portugiesische Finanzverwaltung diese Frage in der Praxis handhabt.
Mit freundlichen Grüßen
Philippe Lafontaine
Sehr geehrter Herr Lafontaine,
ich nehme Bezug auf meine Frage, die ich Ihnen am 23.02.2014 gestellt habe.
Es ging damals darum, ob die Regelung zur Steuerbefreiung auch längerfristig Bestand haben wird. Zwischenzeitlich gibt es eine neue Regierung in Portugal.
Haben Sie Informationen, ob die neue Regierung diese Sonderregelung für ausländische Pensionäre und Rentner weiter bestehen lässt oder diese in Frage stellt bzw. diese wieder abschaffen will?
In Ihrer Antwort auf die Anfrage von Herrn Stecher (25.09.15) erwähnen Sie die Neuregelung bezüglich des Beginns der Steuerpflicht und des Status als „Residente não habitual“ – gibt es hier schon Erfahrungswerte, wie diese neue Regelung umgesetzt wird.
Und noch ein Letztes: welche Dokumente müssen vorgelegt werden, um den Bezug einer Pension in Deutschland nachzuweisen. Müssen diese Dokumente ins Portugiesische übersetzt werden? – wenn ja, muss dies durch einen staatlich anerkannten Übersetzer erfolgen?
Vielen Dank für Ihre Antworten! – und
freundliche Grüße
Erich Walz
Sehr geehrte Leserinnen und Leser,
dieses Thema ist ein Dauerbrenner, zu dem mich fast täglich neue Fragen erreichen. haben Sie jedoch Verständnis dafür, dass mein Blog nur der allgemeinen Information dient und ich auf diesem Wege keine individuelle Rechtsberatung leisten kann.
Sollten Sie daher nach dem Lesen des Artikels noch Fragen haben und anwaltliche Beratung benötigen, setzen Sie sich bitte mit mir über meine E-Mail-Adresse ra@lafontaine.de in Verbindung. Ich unterbreite Ihnen dann gerne ein unverbindliches Honorarangebot.
Mit freundlichen Grüßen
Philippe Lafontaine