Portugal: Reform des Vergaberechts

Mit Gesetzesdekret Nr. 111-B/2017 vom 31. August hat die portugiesische Regierung die portugiesische Vergabeordnung (Código dos Contratos Públicos) umfassend reformiert und zahlreiche Neuerungen eingeführt.

Das Gesetzespaket setzt zum einerseits Richtlinie 2014/23/EU über die Konzessionsvergabe, Richtlinie 2014/24/EU über die öffentliche Auftragsvergabe und Richtlinie 2014/55/EU über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen in das nationale portugiesische Recht um, andererseits werden eine ganze Reihe von Maßnahmen zur Vereinfachung, Entbürokratisierung und Flexibilisierung sowie für mehr Transparenz und eine bessere öffentliche Verwaltung ergriffen.

Zu den Neuerungen zählen namentlich:

  • die Einführung von Innovationspartnerschaften, einem neuen Verfahren zum Erwerb von innovativen Produkten und Dienstleistungen;
  • die Erweiterung der Bestimmungen betreffend Verträge zwischen öffentlichen Einrichtungen, um mehr Formen der Zusammenarbeit von öffentlichen Einrichtungen zu erfassen;
  • die Unterteilung von Aufträgen in Lose, um den Zugang für kleinere und mittlere Unternehmen zu erleichtern;
  • die Bestimmung des Kriteriums des wirtschaftlich günstigsten Angebots als Regelkriterium für die Vergabe;
  • die Änderung der Regel zur Bestimmung von ungewöhnlich niedrigen Preisen;
  • die Pflicht, ab Veröffentlichung alle Verfahrensunterlagen kostenfrei auf der elektronischen Vergabeplattform zur Verfügung zu stellen;
  • die Einführung vereinfachter Regeln für bestimmte Dienstleistungsverträge über mehr als 750.000 €;
  • die Einführung der elektronischen Rechnungsstellung im öffentlichen Beschaffungswesen;
  • die Kürzung der Mindestfristen für Angebote und Bewerbungen bei Verfahren, deren Wert unterhalb der europäischen Schwellenwerte liegt;
  • die Senkung der Kaution auf höchstens 5% der Vertragssumme;
  • ein vereinfachtes Verfahren zur freien Vergabe von Bauaufträgen bis 5.000 €;
  • ein beschleunigtes Ausschreibeverfahren für Bauaufträge bis 300.000 €;
  • die Kürzung von Fristen für freihändige Vergabe und beschränkte Ausschreibung;
  • die freihändige Vergabe mit nur einem Kandidaten ist nur noch bei Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen bis maximal 20.000 € bzw. Bauaufträgen bis 30.000 € zulässig;
  • -die Notwendigkeit einer besonderen Begründung bei Verträgen von mehr als 5.000.000 € auf Basis einer Kosten-Nutzen-Rechnung;
  • die Einführung eines Vertragsmanagers, der die Durchführung des Vertrages begleitet und sicherstellt, dass der Auftrag ordnungsgemäß ausgeführt wird;
  • das Verbot, den Moment des Zugangs eines Angebots für eine Stichentscheidung zu nutzen und ältere Angebote zu bevorzugen;
  • die Ausweitung der Verwendung von elektronischen Vergabeplattformen;
  • die Einführung von Maßnahmen, um Interessenskonflikte zwischen den verschiedenen Verfahrensbeteiligten zu vermeiden;
  • die Förderung von Schiedsverfahren zu Streitbeilegung.

Die reformierte Vergabeordnung tritt zum 1. Januar 2018 in Kraft.