Portugal: Neues Verwaltungsverfahrensgesetz

Mit Gesetzesdekret Nr. 4/2015 vom 7. Januar hat die portugiesische Regierung von der parlamentarischen Ermächtigung (Gesetz Nr. 42/2014 vom 11. Juli) Gebrauch gemacht und ein neues portugiesisches Verwaltungsverfahrensgesetz (Código do Procedimento Administrativo) verabschiedet. Es wird mit Wirkung zum 6. April 2015 das alte Gesetz aus dem Jahr 1991 ablösen, das als nicht mehr zeitgemäß gilt.

In der Neukodifizierung findet nicht nur die Rechtsprechung und Lehre zu mehr als 20 Jahren Anwendungspraxis der alten Regelung ihren Niederschlag, es werden auch Ideen und Konzepte aus dem deutschen, italienischen, spanischen sowie europäischen Verwaltungsverfahrensrecht aufgenommen.

Die Änderungen sind zu umfangreich, um sie hier im Einzelnen aufzuführen. Beispielhaft sei hier nur genannt:

– Die Statuierung einiger neuer Verfahrensprinzipien, wie des Grundsatzes der guten Verwaltung, der Verwaltungshaftung, der offenen Verwaltung und der europäischen Verwaltungszusammenarbeit;
– Die Schaffung eines gemeinsamen Gremiums (conferência procedimental) zur Koordinierung oder Entscheidung für Situationen, in denen mehrere Behörden zuständig sind;
– Die Neuformulierung des Begriffs „Verwaltungsakt“ (ato administrativo) und die Aufstellung materieller Regeln betreffend Verwaltungsverordnungen (regulamentos administrativos);
– Die fundamentale Neuordnung der Regeln über die Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Verwaltungsakten;
– Die Einschränkung der Verwaltungsvollstreckung, die von Geldforderungen abgesehen, nunmehr nur noch zulässig ist, sofern sie ausdrücklich gesetzlich vorgesehen ist oder ein dringliches öffentliches Bedürfnis besteht, welches hinreichend begründet wird.

Portugal: Gesetzlicher Mindestlohn steigt erstmals seit drei Jahren

Nachdem der gesetzliche Mindestlohn (retribuição mínima mensal garantida – RMMG,  gemeinhin auch als salário mínimo bezeichnet) in Portugal fast drei Jahre bei monatlichen 485 € eingefroren war, wurde nun erstmal wieder angehoben. Mit Gesetzesdekret Nr. 144/2014 vom 30 September bestimmte die Regierung, dass der gesetzliche Mindestlohn ab dem 1. Oktober 2014 monatlich 505 € beträgt. Die Entscheidung wirkt sich nicht nur direkt auf Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus, sie hat auch indirekt eine Reihe von Konsequenzen, da eine Vielzahl von Vorschriften, insbesondere im Steuer- und Sozialrecht, auf den gesetzlichen Mindestlohn Bezug nehmen.

Portugal: Neues Verfahren zur Ermittlung von Vermögen eines Schuldners

Mit Gesetz Nr. 30/2014 vom 30. Mai hat das portugiesische Parlament ein neues Verfahren geschaffen, das sogenannte„procedimento extrajudicial pré-executivo” (außergerichtliches Vor-Vollstreckungsverfahren), das einem Gläubiger ermöglicht, auch ohne bzw. vor Einleitung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens durch Inanspruchnahme eines Gerichtsvollziehers vollstreckbares Vermögen eines Schuldners zu ermitteln. In Kraft tritt das Gesetz zum 1. September 2014.

Dieser greift hierzu auf die Datenbanken der Finanzverwaltung, der Sozialversicherung, des Standesamts, des Körperschaftsregisters, des Grundbuchamts, des Handelsregisters, des Fahrzeugregisters sowie des Vollstreckungsverfahrensregisters zu und erstellt über das Ergebnis einen Bericht.

Der Gläubiger kann dann, sofern die Ermittlung vollstreckbares Vermögen ergeben hat, das Verfahren in ein Vollstreckungsverfahren überleiten oder, sofern die Ermittlung kein Ergebnis gebracht hat, beantragen, dass dem Schuldner eine Aufforderung zugestellt wird, entweder die Schulden zu begleichen, mit dem Gläubiger eine Zahlungsvereinbarung abzuschließen, vollstreckbares Vermögen zu benennen oder gegen das Verfahren Einspruch zu erheben. Kommt der Schuldner dieser Aufforderung nicht binnen 30 Tagen nach, wird er automatisch in das öffentliche Schuldnerverzeichnis eingetragen.

Bislang war der Gläubiger bei der Vermögensermittlung eines Schuldners im Wesentlichen auf sich alleine gestellt. Mit diesem neuen Verfahren wird ihm nun erstmals hierfür ein Instrument in die Hand gegeben. Insbesondere die Drohung des Eintrags in das öffentliche Schuldnerverzeichnis (lista pública de devedores) wird so manchen zahlungsunwilligen Schuldner einlenken lassen.

Einschränkend ist allerdings zu sagen, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Verfahrens recht umfangreich sind, und zumal ausländische Gläubiger sich schwer tun werden, sie zu erfüllen. So muss zum Beispiel der Antragsteller seine portugiesische Steuernummer angeben, über die ein Ausländer regelmäßig (noch) nicht verfügt.

Portugal: 10. Fortschrittsbericht der Europäische Komission

Auf der Website der Europäischen Kommission wurde der 10.  Fortschrittsbericht über die Umsetzung des wirtschaftlichen Anpassungsprogramms in Portugal veröffentlicht. Der Bericht basiert auf den Daten der Mission der Expertengruppe der Troika (EU, EZB, IWF), die vom 4. bis zum 16. Dezember 2013 stattfand. Die Umsetzung des Programms erfolgte weitgehend planmäßig und das Defizitziel für 2013 von 5,5 % des BIP scheint gut erreichbar. Die meisten Konjunkturindikatoren deuten auf eine konjunkturelle Erholung hin. Damit steht der Auszahlung einer weiteren Tranche in Höhe von insgesamt 2,7 Milliarden Euro nichts mehr im Wege, wodurch der Gesamtbetrag der bislang geleisteten Hilfszahlungen auf 74 Milliarden Euro ansteigen wird.

Portugal: tausende Eigentümer zahlen zu viel Grundsteuer IMI

Der Grund hierfür: Die Finanzbehörden aktualisieren nicht automatisch das Alter und den Quadratmeterpreis einer Immobilie, obwohl diese Faktoren eine Rolle bei der Berechnung der Grundteuer IMI (Imposto Municipal sobre Imóveis) spielen. Stimmen diese Werte nicht mehr, sollte der Steuerpflichtige eine Erklärung (Modelo 1) zur Aktualisierung abgeben.

 Wieviel man sparen kann, lässt sich schnell und einfach mit einem Simulator der Verbraucherschutzvereinigung Deco feststellen.

Portugal: ausländische Rentner von der Steuer befreit?

Seit der portugiesische Gesetzgeber die Einkünfte der Kategorie H (Renten/Pensionen) von Neuansässigen (auf Portugiesisch „residentes não habituais”, wörtlich: „nicht gewöhnliche Ansässige“) unter bestimmten Voraussetzungen von der Besteuerung ausgenommen hat, herrscht unter ausländischen Ruheständlern große Verunsicherung, ob und inwieweit sie hiervon betroffen sind, und ob sie tatsächlich ihren Lebensabend in Portugal unbeschwert vom Fiskus verbringen können. Im Internet lässt sich zu diesem Thema viel Information, leider aber auch noch mehr Desinformation finden. Ich möchte daher an dieser Stelle einmal versuchen, etwas Licht in diese – zugegebenermaßen etwas komplizierte – Materie zu bringen und ein paar grundsätzliche Fragen zu klären:

Als erstes sollten sich Betroffene und Interessenten fragen, ob sie denn in Portugal überhaupt steuerrechtlich „ansässig“ (residente) sind – und damit auch unbeschränkt steuerpflichtig –, bzw. ob sie beabsichtigen, solches zu werden. Zu diesem Punkt höre ich oft die Antwort: „Nein, ich bin ja noch in Deutschland gemeldet, und zahle daher auch noch dort meine Steuern“. Diese Aussage beruht auf der irrigen Auffassung, man könnte seine steuerlichen Pflichten durch eine Entscheidung, die „Wahl eines Wohnsitzes“, beeinflussen.

Dies ist jedoch falsch. Die Meldung einer Wohnung bei einem deutschen Einwohnermeldeamt, zu der man nach deutschem Melderecht verpflichtet ist, wenn man in Deutschland eine Wohnung bezieht, ist für die steuerrechtliche Frage der Ansässigkeit ohne Bedeutung. Bestenfalls kann sie als ein Indiz gewertet werden. Denn steuerrechtlich zählt nicht, ob und wo man gemeldet ist, sondern wie sich die Lebenssituation einer Person tatsächlich gestaltet, und ob sie entsprechend dieser Tatsachenlage nach dem einschlägigen Steuerrecht als ansässig gilt, oder nicht.

So sieht das portugiesische Einkommensteuergesetz (Código do Imposto sobre o Rendimento das Pessoas Singulares) eine Person u.a. als in Portugal ansässig an, wenn sie sich in einem Kalenderjahr mehr als 183 Tage in Portugal aufgehalten hat, oder zum 31. Dezember über eine Wohnung unter Bedingungen verfügt, die vermuten lassen, dass beabsichtigt ist, diese als gewöhnlichen Aufenthaltsort zu halten und zu bewohnen. Erfüllt eine Person diese Voraussetzungen, muss sie sich grundsätzlich als „residente“ bei der portugiesischen Finanzverwaltung melden.

Es kommt also rein auf die Fakten an; es besteht kein Gestaltungsrecht in dem Sinne, dass man sich den Ort aussucht, wo man „lieber“ seine Steuern zahlt. Wer entgegen der tatsächlichen Lebenssituation sich nicht ansässig meldet, begeht daher regelmäßig einen Gesetzesverstoß.

Bei grenzüberschreitenden Lebenssituationen kann es schnell dazu kommen, dass eine Person nach den Rechtsordnungen beider beteiligten Länder als ansässig gilt, etwa, weil man sowohl in dem einen als auch in dem anderen Land über eine Wohnung verfügt. Damit wäre sie im Grundsatz in beiden Ländern unbeschränkt steuerpflichtig und müsste folglich ihre weltweiten Einkünfte in beiden Ländern, also doppelt, versteuern. Glücklicherweise werden diese Situationen meistens von sogenannten „Doppelbesteuerungsabkommen“ (DBA´s), genauer: „Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung“, entschärft; diese Abkommen lösen die Frage der Ansässigkeit im Konfliktfall zugunsten des einen oder des anderen Staats. So gilt beispielsweise eine Person, die sowohl in Deutschland als auch in Portugal über eine ständige Wohnstätte verfügt, nach dem deutsch-portugiesischen Doppelbesteuerungsabkommen in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlicheren und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen).

Ist die Frage nach der Ansässigkeit in Portugal beantwortet, ist als nächstes zu fragen, ob man denn auch „nicht gewöhnlich“, oder etwas verständlicher ausgedrückt, „neu“ ansässig ist bzw. wird. Denn als solcher gilt nur, wer in Portugal ansässig wird, ohne es in den fünf vorausgegangenen Jahren gewesen zu sein. Trifft dies zu, kann der Betroffene bei seiner Registrierung bei den Finanzbehörden den Sonderstatus des Neuansässigen (residente não habitual) beantragen und damit für einen Zeitraum von 10 Jahren die mit dem Status verbundenen Vergünstigungen wahrnehmen. Versäumt er die Registrierung, besteht noch bis zum 31. März des Folgejahres die Möglichkeit, sie nachzuholen.

Eine der mit dem Sonderstatus verbundenen Vergünstigungen ist nun, wie eingangs schon erwähnt, die Befreiung der Einkünfte der Kategorie H (Renten/Pensionen) von der Steuerpflicht, sofern sie entweder a) nach den Vorschriften eines Doppelbesteuerungsabkommens im anderen Staat besteuert werden, oder b) nach portugiesischem Recht nicht als in Portugal erzielt gelten.

Damit ist aber noch nicht gesagt, dass diese Einkünfte auch im Quellenstaat steuerfrei sind. Variante a) macht sogar ausdrücklich zur Voraussetzung für die Steuerbefreiung in Portugal, dass die Besteuerung nach den Vorschriften eines Doppelbesteuerungsabkommens im anderen Staat (Quellenstaat) stattfindet. Aber auch Variante b) führt nicht ohne weiteres zur vollständigen Steuerbefreiung, denn möglicherweise existiert kein Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Quellenstaat. Auch in diesen Fällen kann aber das Sonderstatut vorteilhaft sein, denn die Freistellung in Portugal ist häufig günstiger als die normalerweise zur Anwendung kommende Anrechnung der ausländischen Steuer auf die portugiesische Steuerschuld; nämlich immer dann, wenn die ausländische Steuer geringer ist als die portugiesische.

Nur in dem Fall, dass ein Doppelbesteuerungsabkommen existiert, das die Besteuerung der Einkünfte im Ansässigkeitsstaat vorsieht, und diese nach portugiesischem Recht nicht als in Portugal erzielt gelten, kommt es tatsächlich zur vollständigen Steuerfreiheit sowohl in Portugal als auch im Quellenstaat.

Es hängt also letztlich vor allem vom jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen ab, ob und inwieweit ein Rentner unter dem Sonderstatut tatsächlich seinen Lebensabend in Portugal unbeschwert vom Fiskus verbringen kann. Pauschale Aussagen, dass Renten gemäß den Doppelbesteuerungsabkommen nur im Ansässigkeitsstaat besteuert würden, sind schlichtweg falsch. Obwohl die Abkommen im Allgemeinen einem Muster folgen, unterscheiden sie sich doch oft in kleinen, aber wichtigen Details. Jede Situation ist daher individuell zu prüfen, insbesondere ist auch genau zu unterscheiden, um welche Art der Altersversorgung es sich handelt.

So legt beispielsweise das deutsch-portugiesischen Doppelbesteuerungsabkommen sowohl für Betriebsrenten als auch für Beamtenpensionen und Renten aus der gesetzlichen Altersversorgung fest, dass diese im Ansässigkeitsstaat versteuert werden. Bezüglich der Renten aus der gesetzlichen Altersversorgung existiert jedoch in diesem DBA eine „subject-to-tax-clause“, d.h., werden diese nicht in Portugal besteuert, kommt es doch noch zu einer Besteuerung in Deutschland. Mit anderen Worten: deutsche Pensionäre und Empfänger von Betriebsrenten dürfen sich freuen, deutsche Rentner der gesetzlichen Altersversorgung dagegen weniger.

Anders dagegen gemäß dem österreichisch-portugiesischen und dem schweizer-portugiesischen Doppelbesteuerungsabkommen: Diese sprechen die Beamtenpensionen gemäß dem Kassenstaatprinzip im Regelfall dem Quellenstaat zu, haben aber keine subject-to-tax-clause“ für Rentner. Das freut Rentner aus Österreich und der Schweiz, ist aber weniger erfreulich für die Pensionäre dieser Länder.

Portugal: Reform der Körperschaftsteuer IRC

Nach intensiver parlamentarischer Debatte wurde mit Gesetz Nr. 2/2014 vom 16. Januar eine Reform des Körperschaftsteuergesetzes CIRC (Código do Imposto sobre o Rendimento das Pessoas Colectivas) beschlossen. Die Reform zielt vor allem darauf ab, schrittweise den Steuersatz zu senken sowie die steuerlichen Erklärungs- und Nebenpflichten zu reduzieren.

Als erster Schritt beträgt der allgemeine Steuersatz ab dem 1.1.2014 nunmehr grundsätzlich 23 %. Kleine und mittlere Unternehmen müssen die ersten 15.000 € des zu versteuernden Gewinns sogar nur mit einem Satz von 17 % versteuern, unter der Einschränkung, dass dadurch der De-minimis-Höchstbetrag nicht überschritten wird.

Allerdings summiert sich ab einem zu versteuernden Gewinn von 1,5 Mio. auf den allgemeinen Steuersatz noch der Zuschlag auf die Körperschaftsteuer (Derrama estadual) von bislang 3 bis maximal 5 %. Hier wurde eine neue Stufe eingeführt, die für zu versteuernde Gewinne von mehr als 35 Mio. einen Zuschlag in Höhe von 7 % vorsieht, und die damit ab diesem Schwellenwert die Senkung des allgemeinen Satzes wieder ausgleicht.

Sofern die Umstände es zulassen, soll der allgemeine Steuersatz für den Besteuerungszeitraum 2015 auf 21 % und ab 2016 auf 17 bis 19 % gesenkt werden.

Portugal: Verfassungsgericht bringt weitere Sparmaßnahme der Regierung zu Fall

Im Rahmen eines Verfahrens auf abstrakte Normenkontrolle, das der Staatspräsidenten Aníbal Cavaco Silva beantragt hatte, hat das portugiesische Verfassungsgericht mit Urteil Nr. 862/13 vom 19. Dezember Artikel 7 Abs.1 Buchstaben a), b), c) und d) des Parlamentsdekrets N.º 187/XII für verfassungswidrig erklärt und damit eine weitere Maßnahme der Regierung zu Fall gebracht, mit der durch Kürzung der Alters- und Berufsunfähigkeitsrenten und Pensionen von mehr als 600 € netto um 10 % insgesamt 388 Millionen Euro eingespart werden sollten.

Als Begründung hat das Gericht das in Artikel 2 der Verfassung der portugiesischen Republik niedergelegte Rechtsstaatsprinzip und den dort begründeten Grundsatz des Vertrauensschutzes herangezogen. Ein Eingriff in die berechtigten Erwartungen der Beitragszahler ließe sich nur im Rahmen einer umfassenden Strukturreform rechtfertigen, die verschiedene Faktoren abwägen würde, namentlich die Nachhaltigkeit der öffentlichen Altersversorgung, die verhältnismäßige Gleichheit und die Generationengerechtigkeit.

Die Entscheidung erging einstimmig, mit einem abweichenden Votum zweier Richter hinsichtlich der Begründung und Reichweite der Entscheidung.

Portugal: 8. und 9. Fortschrittsbericht veröffentlicht

Die Europäische Kommission hat auf Ihrer Website den Fortschrittsbericht der 8. und 9. Mission der Expertengruppe der Troika (EU, EZB, IWF) zur Beurteilung der Umsetzung des wirtschaftlichen Anpassungsprogramms in Portugal veröffentlicht.

Die Experten bewerten den Fortschritt insgesamt als positiv und gehen davon aus, dass das Defizitziel von 5,5 % des BIP in 2013 eingehalten werden wird. Damit sind die Voraussetzungen erfüllt für die Auszahlung einer Tranche in Höhe von insgesamt 5,6 Milliarden Euro, wodurch der Gesamtbetrag der bislang geleisteten Hilfszahlungen auf 72 Milliarden Euro ansteigen wird.

Portugal: Verfassungsgericht billigt Gesetz zur Erhöhung der Arbeitszeit im Öffentlichen Dienst

Das portugiesische Verfassungsgericht hat mit Urteil Nr. 794/13 vom 15. November das Gesetz Nr. 68/2013 vom 29. August, mit dem die wöchentliche Arbeitszeit im öffentlichen Dienst von 35 auf 40 Stunden angehoben wurde, als verfassungsgemäß gebilligt. Die Entscheidung erging knapp mit 7 gegen 6 Stimmen.

Geklagt hatten sowohl eine Gruppe von Abgeordneten der sozialdemokratischen PS als auch eine Gruppe von Abgeordneten der kommunistischen PCP, des Linksblocks BE und der grünen PEV.