Portugal: Umsetzung der Zins- und Lizenzrichtlinie vollends abgeschlossen

Das portugiesische Parlament hat mit Gesetz Nr. 55/2013 vom 8. August die Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003 über eine gemeinsame  Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten (Zins- und Lizenzrichtlinie) nunmehr vollständig umgesetzt. Diese Richtlinie bezweckt, dass Zahlungen von Zins- und Lizenzgebühren zwischen in zwei unterschiedlichen Mitgliedstaaten der europäischen Union ansässigen verbundenen Unternehmen nur noch in dem Staat besteuert werden, in dem der Empfänger der Zahlung ansässig ist, und damit Finanzbeziehungen zwischen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten gegenüber gleichartigen Beziehungen zwischen Unternehmen ein und desselben Mitgliedstaats steuerlich gleichgestellt werden.

Die Richtlinie war grundsätzlich zum 1. Januar 2004 umzusetzen. Portugal und einigen anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union wurde jedoch für hierfür aus Haushaltsgründen eine achtjährige Übergangszeit eingeräumt, während der sie noch Steuern auf Zinsen und Lizenzgebühren erheben durften, aber verpflichtet waren, diese schrittweise zu senken.

Mit Wirkung zum 1. Juli 2013 wurden nun auch in Portugal die Zinsen und Lizenzgebühren, die eine in Portugal ansässige Gesellschaft an eine mit ihr verbundene, in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Gesellschaft zahlt, von der Besteuerung ausgenommen. Diese Maßnahme begünstigt für Unternehmen anderer EU-Länder Direktinvestitionen in Portugal, da die Finanzierungskosten für ihre örtlichen Tochterfirmen oder festen Niederlassungen gesenkt werden.

Angola, Mosambik und Kap Verde: Deutsch-Portugiesische Industrie- und Handelskammer veröffentlicht Marktreporte

Die Deutsch-Portugiesische Industrie- und Handelskammer, in Kooperation mit dem Afrika-Verein der deutschen Wirtschaft, hat aktuelle, sehr ausführliche und informative Marktreporte für Angola, Mosambik und Kap Verde veröffentlicht. Die Berichte sprechen auch die Brückenfunktion an, die Portugal dank der gemeinsamen Sprache und seinen starken wirtschaftlichen, geschichtlichen und kulturellen Verbindungen zu seinen ehemaligen Kolonien für einen Markteintritt anderen Ländern bieten kann.

Portugal: Deregulierung für Tourismusunternehmen

Per Gesetzesdekret Nr. 95/2013 vom 19 Juli hat die portugiesische Regierung einen weiteren Schritt in Richtung Liberalisierung des Dienstleistungssektors unternommen:

Unternehmen, die gewerblich Freizeitangebote für Touristen in Form von Freiluft- oder maritimen Aktivitäten, Kulturtourismus oder Naturtourismus anbieten, wie etwa Wanderungen, Bootstouren oder Museumsbesuche, benötigten bislang hierfür eine Genehmigung  der portugiesischen Tourismusbehörde (Turismo de Portugal, I. P), gegebenenfalls nach Anhörung des Umweltschutzamtes (Instituto de Conservação da Natureza e das Florestas, I.P. – ICNF).

Unter den neuen Bestimmungen genügt nunmehr, sofern kein Naturtourismus beabsichtigt ist, eine einfache Vorabmitteilung an die Tourismusbehörde, um sich in das Nationale Register für Betreiber touristischer Aktivitäten (Registo Nacional de Agentes de Animação Turística – RNAAT) einzuschreiben und die entsprechende Tätigkeit aufnehmen zu können. Auch Erbringer grenzüberschreitender Dienstleistungen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum profitieren von der Verfahrensvereinfachung.

Im Zuge der Reform wurden auch die Verfahrensgebühren ganz erheblich gesenkt und betragen nunmehr maximal 240,- €.

Die neuen Vorschriften treten zum 3. August in Kraft.

 

Portugal: Reform der Wirtschaftsförderung II

Das portugiesische Parlament hat mit Gesetz Nr. 49/2013 vom 16 Juli eine weitere Maßnahme zur Förderung der Wirtschaft beschlossen. Unternehmen, die der Körperschaftssteuer (Imposto sobre o Rendimento das Pessoas Colectivas) unterliegen, können unter bestimmten Voraussetzungen einen Sonderabzug für Investitionen (Crédito Fiscal Extraordinário ao Investimento – CFEI) in geltend machen.

Dieser betrifft bestimmte Investitionen in das Anlagevermögen bis zu einem Betrag in Höhe von 5.000.000 €, die zwischen dem 1. Juli 2013 und dem 31. Dezember 2013 getätigt werden und spätestens zum Ende des Besteuerungszeitraums in Betrieb genommen bzw. genutzt werden. 20 % der Ausgaben sind abziehbar, also maximal 1.000.000 €, und zwar schon im Besteuerungszeitraum 2013.

Der Abzug darf allerdings nicht mehr als 70 % der Körperschaftssteuer ausmachen. Beträge, die darüber hinausgehen, können aber in die folgenden fünf Besteuerungszeiträume vorgetragen werden.

Portugal: 7. Fortschrittsbericht der Europäischen Kommission

Die Expertengruppe der Troika (EU, EZB, IWF), die die Fortschritte des portugiesischen wirtschaftlichen Anpassungsprogramms überwacht,  hat ihre 7. Mission vom 25. Feburar bis zum 14 März und vom 14. bis zum 17. Abril 2013 in Lissabon durchgeführt. Die Europäische Kommission hat nun den zugehörigen 7. Fortschrittsbericht veröffentlicht. Angesichts des schwierigen wirtschaftlichen Umfelds und einem unerwartet schlechten Ergebnis im letzten Quartal 2012 wurden die Defizitziele für 2013 von 4,5 % auf 5,5 %, für 2014 von 2,5 % auf 4 % und für 2015 von 2 % auf 2,5 % des BIP angehoben. Dennoch wurde der Fortschritt insgesamt positiv bewertet, und die Auszahlung einer weiteren Tranche von zwei Milliarden Euro genehmigt.

Portugal: Reform der Wirtschaftsförderung

Mit Gesetzesdekret Nr. 82/2013, veröffentlicht am 17. Juni, hat die portugiesische Regierung die Wirtschaftsförderung aktualisiert und übersichtlicher gestaltet. Die wichtigsten Änderungen:

  • Investitionsvorhaben können nunmehr schon ab einem Betrag von 3.000.000 € in den Genuss von Steuervergünstigungen gemäß dem Gesetz zur Förderung von Investitionen (Código Fiscal do Investimento) kommen; bislang betrug der Schwellenwert 4.987.978,97 €. Zudem wurde auch der zeitliche Anwendungsbereich vom 31.12.2010 auf den 31.12.2020 erweitert.
  • Das ursprünglich nur für das Jahr 2009 konzipierte und danach jährliche verlängerte Steuerstatut zur Investitionsförderung für bestimmte Wirtschaftssektoren (Regime Fiscal de Apoio ao Investimento – RFAI) wurde, mit einigen Anpassungen, auf die Besteuerungszeiträume 2012-2017 ausgedehnt und in das Gesetz zur Förderung von Investitionen integriert.
  • Das 2010 verabschiedete Steuerstatut zur Förderung von Forschung und Entwicklung II (Sistema de Incentivos Fiscais em Investigação e Desenvolvimento Empresarial II – SIFIDE II) wurde ebenfalls mit einigen geringen Änderungen in das  Gesetz zur Förderung von Investitionen integriert.

Portugal: Gesetz zur Einführung der Ist-Besteuerung veröffentlicht

Am 30. Mai 2013 wurde Gesetzesdekret Nr. 71/2013 veröffentlicht, mit dem die portugiesische Regierung auf Basis der parlamentarischen Ermächtigung des Haushaltsgesetzes 2013 das neue alternative Statut der Ist-Besteuerung für die Mehrwertsteuer beschlossen hat („regime de contabilidade de caixa em sede de Imposto sobre o Valor Acrescentado“ bzw. „regime de IVA de caixa“). Unter diesem alternativen Mehrwertsteuer-Statut entsteht der Steueranspruch erst bei Vereinnahmung des Preises. Stehen allerdings Rechnungen 12 Monate nach dem Ausstellen immer noch offen, entsteht die Steuer ebenfalls, d.h., es kommt dann doch zur nur aufgeschobenen Soll-Besteuerung.

Die bislang schon existierenden Sonderregelungen für den straßengebundenen Gütertransport, für öffentliche Bauaufträge und für Lieferungen an landwirtschaftliche Kooperativen wurden im Gegenzug aufgehoben.

Das neue Statut kann allerdings nur von Unternehmern gewählt werden, die

  • im vorangegangenen Kalenderjahr einen Umsatz von höchstens 500.000 € erwirtschaftet haben;
  • die nicht ausschließlich eine der in Artikel 9 des Mehrwertsteuergesetzes aufgeführte Tätigkeiten zum Gegenstand haben (diese sind grundsätzlich sowieso steuerbefreit);
  •  nicht dem Statut der Steuerbefreiung (regime de isenção) oder für kleine Einzelhändler (regime dos pequenos retalhistas) unterliegen;
  • für Zwecke der Mehrwertsteuer seit mindestens 12 Monaten registriert und mit keiner ihrer steuerlichen Pflichten im Rückstand sind.

Die Ist-Besteuerung kommt allerdings nicht bei allen mehrwertsteuerpflichtigen Operationen zur Anwendung. Ausgenommen sind:

  • Leistungen, die an Personen erbracht werden, die nicht zu Zwecken der Mehrwertsteuer registriert sind (also vor allem Privatkundengeschäfte);
  •  Importe und Exporte;
  •  innergemeinschaftlichen Erwerbe;
  • innergemeinschaftliche Dienstleistungen;
  •  Leistungen, die dem Reverse-Charge-Verfahren unterliegen;
  •  Leistungen, bei denen Erbringer und Empfänger in einem besonderen Verhältnis zueinander stehen.

Vorsteuerbeträge sind unter dem Statut der Ist-Besteuerung erst dann abziehbar, wenn sie tatsächlich entrichtet wurden und der Steuerpflichtige über eine entsprechende Quittung verfügt, bzw. wenn der Rechnungsbetrag 12 Monate nach dem Ausstellen einer Rechnung immer noch nicht beglichen wurde.

Wer die Voraussetzungen erfüllt, kann sich bis zum 30. September 2013 für die Ist-Besteuerung entscheiden, mit Wirkung schon zum 1. Oktober. Danach ist ein Wechsel jeweils bis zum 31. Oktober eines Jahres möglich, mit Wirkung zum Folgejahr. Nach einem Statutenwechsel ist man allerdings für die folgenden zwei Jahre an seine Entscheidung gebunden.

Portugal: Regierung beschließt Möglichkeit der Ist-Besteuerung

Bislang gilt bei der portugiesischen Umsatzsteuer (Imposto sobre o Valor Acrescentado – IVA) ausschließlich das Prinzip der Soll-Besteuerung, d.h., die Pflicht des Unternehmers zur Abfuhr der Umsatzsteuer entsteht mit der Erbringung der Leistung. Gerade im aktuellen wirtschaftlichen Umfeld, wo zwischen der Leistungserbringung und der Bezahlung durch den Kunden oft erhebliche Zeiträume liegen, zwingt dies jedoch viele Unternehmen dazu, die Steuer vorzufinanzieren. Insbesondere für kleinere Unternehmen bedeutet dies eine erhebliche Belastung.

Aus diesem Grund hat das portugiesische Regierungskabinett in der Sitzung vom 9. Mai 2013 die Änderung des Umsatzsteuergesetzes beschlossen. Ab Juli 2013 soll Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit eröffnet werden, die Umsatzsteuer auf Antrag nach dem Prinzip der Ist-Versteuerung abzuführen, d.h., die Steuerpflicht entsteht erst mit Bezahlung durch den Kunden (Regime de contabilidade de caixa em sede de IVA).

In einer ersten Phase gilt die neue Regelung nur für Unternehmen mit einem Geschäftsvolumen von bis zu 500.000 €. Nach Schätzungen der Regierung betrifft dies bis zu 90 % der portugiesischen Wirtschaft (370.000 Unternehmen sowie viele freiberuflich Tätige.

Portugal: Verfassungsgericht erklärt Haushaltsgesetz teilweise für ungültig

Das portugiesische Verfassungsgericht hat am vergangenen Freitag mit Urteil Nr. 187/2013 das Haushaltsgesetz 2013 teilweise rückwirkend zum 1. Januar 2013 für ungültig erklärt.

Ausgangspunkt des Verfahrens waren Anträge auf abstrakte Normenkontrolle des Staatspräsidenten Aníbal Cavaco Silva, einer Gruppe von Abgeordneten der sozialdemokratischen PS, einer Gruppe von Abgeordneten verschiedener Parteien (der kommunistischen PCP, des Linksblocks BE und der grünen PEV) und des Ombudsmann der Justiz Alfredo José de Sousa, die zu einem gemeinsamen Verfahren verbunden wurden.

Von 9 angegriffenen Normen hat das Gericht den Antragstellern bezüglich vier Vorschriften Recht gegeben. Im Einzelnen entschied das Verfassungsgericht:

  • Artikel 29 wird für verfassungswidrig erklärt, da er den in Artikel 13 der Verfassung der Portugiesischen Republik niedergelegten Gleichheitsgrundsatz verletzt; Artikel 29 bestimmte, dass während der Laufzeit des internationalen Hilfsprogramms bei Mitarbeitern im öffentlichen Dienst mit einem monatlichen Basisgehalt von mehr als 1.100 € das Urlaubsgeld (14. Monatsgehalt) ausgesetzt bzw. im Fall eines Basisgehalts von mehr als 600 € bis 1.100 € reduziert werden sollte;
  • Artikel 31 wird insoweit für verfassungswidrig erklärt, als er die Anwendung des Artikels 29 auf Arbeitsverhältnisse erstreckt, die Lehr- oder Forschungstätigkeit zum Inhalt haben, insoweit sie mit Haushaltsmitteln bezuschusst werden;
  • Artikel 77 wird für verfassungswidrig erklärt, da er den in Artikel 13 der Verfassung der Portugiesischen Republik Portugal Gleichheitsgrundsatz verletzt; Artikel 77 bestimmte, dass während der Laufzeit des internationalen Hilfsprogramms bei Pensionären mit einer Monatsrente von mehr als 1.100 € das Urlaubsgeld (14. Monatsgehalt) um 90% reduziert werden sollte;
  • Artikel 117 Abs. 1 wird für verfassungswidrig erklärt, da er das in Artikel 2 der Verfassung der Portugiesischen Republik niedergelegte Verhältnismäßigkeitsprinzip verletzt; Artikel 117 Abs. 1 bestimmte eine Abgabe in Höhe von 5% auf Krankengeld und in Höhe von 6% auf Arbeitslosengeld.

Insgesamt betrifft die Entscheidung Ausgaben in Höhe von ca. 1500 Millionen €. Da jedoch mit den nunmehr notwendigen Mehrausgaben auch Steuermehreinnahmen verbunden sind, wird das durch die Entscheidung verursachte Haushaltsloch netto auf ungefähr 1300 Millionen € geschätzt.

Portugal: Veröffentlichung des 6. Fortschrittsberichts

Auf der Website der Europäischen Kommission wurde der sechste Fortschrittsbericht über die Umsetzung des wirtschaftlichen Anpassungsprogramms in Portugal veröffentlicht. Dieser Bericht gibt die Ergebnisse der sechsten Mission wieder, die die Expertengruppe der Troika (EU, EZB, IWF) vom 12 bis zum 19. November in Lissabon durchführte.

Auch dieser Bericht bewertet den Fortschritt des Landes insgesamt positiv. Damit ist der Weg frei für die Auszahlung einer weiteren Tranche in Höhe von insgesamt 2,5 Milliarden Euro. Mehr als 80 % der beantragten Hilfszahlungen sind damit geleistet.