Portugal: tausende Eigentümer zahlen zu viel Grundsteuer IMI

Der Grund hierfür: Die Finanzbehörden aktualisieren nicht automatisch das Alter und den Quadratmeterpreis einer Immobilie, obwohl diese Faktoren eine Rolle bei der Berechnung der Grundteuer IMI (Imposto Municipal sobre Imóveis) spielen. Stimmen diese Werte nicht mehr, sollte der Steuerpflichtige eine Erklärung (Modelo 1) zur Aktualisierung abgeben.

 Wieviel man sparen kann, lässt sich schnell und einfach mit einem Simulator der Verbraucherschutzvereinigung Deco feststellen.

Portugal: ausländische Rentner von der Steuer befreit?

Seit der portugiesische Gesetzgeber die Einkünfte der Kategorie H (Renten/Pensionen) von Neuansässigen (auf Portugiesisch „residentes não habituais”, wörtlich: „nicht gewöhnliche Ansässige“) unter bestimmten Voraussetzungen von der Besteuerung ausgenommen hat, herrscht unter ausländischen Ruheständlern große Verunsicherung, ob und inwieweit sie hiervon betroffen sind, und ob sie tatsächlich ihren Lebensabend in Portugal unbeschwert vom Fiskus verbringen können. Im Internet lässt sich zu diesem Thema viel Information, leider aber auch noch mehr Desinformation finden. Ich möchte daher an dieser Stelle einmal versuchen, etwas Licht in diese – zugegebenermaßen etwas komplizierte – Materie zu bringen und ein paar grundsätzliche Fragen zu klären:

Als erstes sollten sich Betroffene und Interessenten fragen, ob sie denn in Portugal überhaupt steuerrechtlich „ansässig“ (residente) sind – und damit auch unbeschränkt steuerpflichtig –, bzw. ob sie beabsichtigen, solches zu werden. Zu diesem Punkt höre ich oft die Antwort: „Nein, ich bin ja noch in Deutschland gemeldet, und zahle daher auch noch dort meine Steuern“. Diese Aussage beruht auf der irrigen Auffassung, man könnte seine steuerlichen Pflichten durch eine Entscheidung, die „Wahl eines Wohnsitzes“, beeinflussen.

Dies ist jedoch falsch. Die Meldung einer Wohnung bei einem deutschen Einwohnermeldeamt, zu der man nach deutschem Melderecht verpflichtet ist, wenn man in Deutschland eine Wohnung bezieht, ist für die steuerrechtliche Frage der Ansässigkeit ohne Bedeutung. Bestenfalls kann sie als ein Indiz gewertet werden. Denn steuerrechtlich zählt nicht, ob und wo man gemeldet ist, sondern wie sich die Lebenssituation einer Person tatsächlich gestaltet, und ob sie entsprechend dieser Tatsachenlage nach dem einschlägigen Steuerrecht als ansässig gilt, oder nicht.

So sieht das portugiesische Einkommensteuergesetz (Código do Imposto sobre o Rendimento das Pessoas Singulares) eine Person u.a. als in Portugal ansässig an, wenn sie sich in einem Kalenderjahr mehr als 183 Tage in Portugal aufgehalten hat, oder zum 31. Dezember über eine Wohnung unter Bedingungen verfügt, die vermuten lassen, dass beabsichtigt ist, diese als gewöhnlichen Aufenthaltsort zu halten und zu bewohnen. Erfüllt eine Person diese Voraussetzungen, muss sie sich grundsätzlich als „residente“ bei der portugiesischen Finanzverwaltung melden.

Es kommt also rein auf die Fakten an; es besteht kein Gestaltungsrecht in dem Sinne, dass man sich den Ort aussucht, wo man „lieber“ seine Steuern zahlt. Wer entgegen der tatsächlichen Lebenssituation sich nicht ansässig meldet, begeht daher regelmäßig einen Gesetzesverstoß.

Bei grenzüberschreitenden Lebenssituationen kann es schnell dazu kommen, dass eine Person nach den Rechtsordnungen beider beteiligten Länder als ansässig gilt, etwa, weil man sowohl in dem einen als auch in dem anderen Land über eine Wohnung verfügt. Damit wäre sie im Grundsatz in beiden Ländern unbeschränkt steuerpflichtig und müsste folglich ihre weltweiten Einkünfte in beiden Ländern, also doppelt, versteuern. Glücklicherweise werden diese Situationen meistens von sogenannten „Doppelbesteuerungsabkommen“ (DBA´s), genauer: „Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung“, entschärft; diese Abkommen lösen die Frage der Ansässigkeit im Konfliktfall zugunsten des einen oder des anderen Staats. So gilt beispielsweise eine Person, die sowohl in Deutschland als auch in Portugal über eine ständige Wohnstätte verfügt, nach dem deutsch-portugiesischen Doppelbesteuerungsabkommen in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlicheren und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen).

Ist die Frage nach der Ansässigkeit in Portugal beantwortet, ist als nächstes zu fragen, ob man denn auch „nicht gewöhnlich“, oder etwas verständlicher ausgedrückt, „neu“ ansässig ist bzw. wird. Denn als solcher gilt nur, wer in Portugal ansässig wird, ohne es in den fünf vorausgegangenen Jahren gewesen zu sein. Trifft dies zu, kann der Betroffene bei seiner Registrierung bei den Finanzbehörden den Sonderstatus des Neuansässigen (residente não habitual) beantragen und damit für einen Zeitraum von 10 Jahren die mit dem Status verbundenen Vergünstigungen wahrnehmen. Versäumt er die Registrierung, besteht noch bis zum 31. März des Folgejahres die Möglichkeit, sie nachzuholen.

Eine der mit dem Sonderstatus verbundenen Vergünstigungen ist nun, wie eingangs schon erwähnt, die Befreiung der Einkünfte der Kategorie H (Renten/Pensionen) von der Steuerpflicht, sofern sie entweder a) nach den Vorschriften eines Doppelbesteuerungsabkommens im anderen Staat besteuert werden, oder b) nach portugiesischem Recht nicht als in Portugal erzielt gelten.

Damit ist aber noch nicht gesagt, dass diese Einkünfte auch im Quellenstaat steuerfrei sind. Variante a) macht sogar ausdrücklich zur Voraussetzung für die Steuerbefreiung in Portugal, dass die Besteuerung nach den Vorschriften eines Doppelbesteuerungsabkommens im anderen Staat (Quellenstaat) stattfindet. Aber auch Variante b) führt nicht ohne weiteres zur vollständigen Steuerbefreiung, denn möglicherweise existiert kein Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Quellenstaat. Auch in diesen Fällen kann aber das Sonderstatut vorteilhaft sein, denn die Freistellung in Portugal ist häufig günstiger als die normalerweise zur Anwendung kommende Anrechnung der ausländischen Steuer auf die portugiesische Steuerschuld; nämlich immer dann, wenn die ausländische Steuer geringer ist als die portugiesische.

Nur in dem Fall, dass ein Doppelbesteuerungsabkommen existiert, das die Besteuerung der Einkünfte im Ansässigkeitsstaat vorsieht, und diese nach portugiesischem Recht nicht als in Portugal erzielt gelten, kommt es tatsächlich zur vollständigen Steuerfreiheit sowohl in Portugal als auch im Quellenstaat.

Es hängt also letztlich vor allem vom jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen ab, ob und inwieweit ein Rentner unter dem Sonderstatut tatsächlich seinen Lebensabend in Portugal unbeschwert vom Fiskus verbringen kann. Pauschale Aussagen, dass Renten gemäß den Doppelbesteuerungsabkommen nur im Ansässigkeitsstaat besteuert würden, sind schlichtweg falsch. Obwohl die Abkommen im Allgemeinen einem Muster folgen, unterscheiden sie sich doch oft in kleinen, aber wichtigen Details. Jede Situation ist daher individuell zu prüfen, insbesondere ist auch genau zu unterscheiden, um welche Art der Altersversorgung es sich handelt.

So legt beispielsweise das deutsch-portugiesischen Doppelbesteuerungsabkommen sowohl für Betriebsrenten als auch für Beamtenpensionen und Renten aus der gesetzlichen Altersversorgung fest, dass diese im Ansässigkeitsstaat versteuert werden. Bezüglich der Renten aus der gesetzlichen Altersversorgung existiert jedoch in diesem DBA eine „subject-to-tax-clause“, d.h., werden diese nicht in Portugal besteuert, kommt es doch noch zu einer Besteuerung in Deutschland. Mit anderen Worten: deutsche Pensionäre und Empfänger von Betriebsrenten dürfen sich freuen, deutsche Rentner der gesetzlichen Altersversorgung dagegen weniger.

Anders dagegen gemäß dem österreichisch-portugiesischen und dem schweizer-portugiesischen Doppelbesteuerungsabkommen: Diese sprechen die Beamtenpensionen gemäß dem Kassenstaatprinzip im Regelfall dem Quellenstaat zu, haben aber keine subject-to-tax-clause“ für Rentner. Das freut Rentner aus Österreich und der Schweiz, ist aber weniger erfreulich für die Pensionäre dieser Länder.

Portugal: Reform der Körperschaftsteuer IRC

Nach intensiver parlamentarischer Debatte wurde mit Gesetz Nr. 2/2014 vom 16. Januar eine Reform des Körperschaftsteuergesetzes CIRC (Código do Imposto sobre o Rendimento das Pessoas Colectivas) beschlossen. Die Reform zielt vor allem darauf ab, schrittweise den Steuersatz zu senken sowie die steuerlichen Erklärungs- und Nebenpflichten zu reduzieren.

Als erster Schritt beträgt der allgemeine Steuersatz ab dem 1.1.2014 nunmehr grundsätzlich 23 %. Kleine und mittlere Unternehmen müssen die ersten 15.000 € des zu versteuernden Gewinns sogar nur mit einem Satz von 17 % versteuern, unter der Einschränkung, dass dadurch der De-minimis-Höchstbetrag nicht überschritten wird.

Allerdings summiert sich ab einem zu versteuernden Gewinn von 1,5 Mio. auf den allgemeinen Steuersatz noch der Zuschlag auf die Körperschaftsteuer (Derrama estadual) von bislang 3 bis maximal 5 %. Hier wurde eine neue Stufe eingeführt, die für zu versteuernde Gewinne von mehr als 35 Mio. einen Zuschlag in Höhe von 7 % vorsieht, und die damit ab diesem Schwellenwert die Senkung des allgemeinen Satzes wieder ausgleicht.

Sofern die Umstände es zulassen, soll der allgemeine Steuersatz für den Besteuerungszeitraum 2015 auf 21 % und ab 2016 auf 17 bis 19 % gesenkt werden.

Portugal: Verfassungsgericht bringt weitere Sparmaßnahme der Regierung zu Fall

Im Rahmen eines Verfahrens auf abstrakte Normenkontrolle, das der Staatspräsidenten Aníbal Cavaco Silva beantragt hatte, hat das portugiesische Verfassungsgericht mit Urteil Nr. 862/13 vom 19. Dezember Artikel 7 Abs.1 Buchstaben a), b), c) und d) des Parlamentsdekrets N.º 187/XII für verfassungswidrig erklärt und damit eine weitere Maßnahme der Regierung zu Fall gebracht, mit der durch Kürzung der Alters- und Berufsunfähigkeitsrenten und Pensionen von mehr als 600 € netto um 10 % insgesamt 388 Millionen Euro eingespart werden sollten.

Als Begründung hat das Gericht das in Artikel 2 der Verfassung der portugiesischen Republik niedergelegte Rechtsstaatsprinzip und den dort begründeten Grundsatz des Vertrauensschutzes herangezogen. Ein Eingriff in die berechtigten Erwartungen der Beitragszahler ließe sich nur im Rahmen einer umfassenden Strukturreform rechtfertigen, die verschiedene Faktoren abwägen würde, namentlich die Nachhaltigkeit der öffentlichen Altersversorgung, die verhältnismäßige Gleichheit und die Generationengerechtigkeit.

Die Entscheidung erging einstimmig, mit einem abweichenden Votum zweier Richter hinsichtlich der Begründung und Reichweite der Entscheidung.

Portugal: 8. und 9. Fortschrittsbericht veröffentlicht

Die Europäische Kommission hat auf Ihrer Website den Fortschrittsbericht der 8. und 9. Mission der Expertengruppe der Troika (EU, EZB, IWF) zur Beurteilung der Umsetzung des wirtschaftlichen Anpassungsprogramms in Portugal veröffentlicht.

Die Experten bewerten den Fortschritt insgesamt als positiv und gehen davon aus, dass das Defizitziel von 5,5 % des BIP in 2013 eingehalten werden wird. Damit sind die Voraussetzungen erfüllt für die Auszahlung einer Tranche in Höhe von insgesamt 5,6 Milliarden Euro, wodurch der Gesamtbetrag der bislang geleisteten Hilfszahlungen auf 72 Milliarden Euro ansteigen wird.

Portugal: Verfassungsgericht billigt Gesetz zur Erhöhung der Arbeitszeit im Öffentlichen Dienst

Das portugiesische Verfassungsgericht hat mit Urteil Nr. 794/13 vom 15. November das Gesetz Nr. 68/2013 vom 29. August, mit dem die wöchentliche Arbeitszeit im öffentlichen Dienst von 35 auf 40 Stunden angehoben wurde, als verfassungsgemäß gebilligt. Die Entscheidung erging knapp mit 7 gegen 6 Stimmen.

Geklagt hatten sowohl eine Gruppe von Abgeordneten der sozialdemokratischen PS als auch eine Gruppe von Abgeordneten der kommunistischen PCP, des Linksblocks BE und der grünen PEV.

 

Portugal: Artikel über neue Ist-Besteuerung in der „impakt“

Wer noch genaueres über die kürzlich in Portugal eingeführte Ist-Besteuerung erfahren möchte: In der aktuellen Ausgabe 3/2013 der Zeitschrift „impakt“ der Deutsch-Portugiesischen Industrie- und Handelskammer ist ab Seite 42 ein Artikel von mir zu diesem Thema veröffentlicht worden.

Portugal: Zivilgesetzbuch in der ab dem 2. September gültigen Fassung

Ab sofort kann das Portugiesische Zivilgesetzbuch in der ab dem 2. September 2013 gültigen Fassung (Código Civil Português, atualizado até à Lei n.º 23/2013, de 5 de março) unter dem Menüpunkt Gesetze abgerufen werden. Die zuletzt durchgeführten Änderungen sind nun hellblau hervorgehoben, zudem habe ich ein Inhaltsverzeichnis beigefügt. Obwohl ich bei der Erstellung größte Sorgfalt habe walten lassen, kann ich Fehler nicht völlig ausschließen. Es empfiehlt sich daher, im Zweifel ebenfalls die verlinkten amtlichen Veröffentlichungen im Diário da República Electrónico zu konsultieren.

Portugal: Verfassungsgericht bringt weiteres Gesetzesvorhaben der Regierung zu Fall

Das portugiesische Verfassungsgericht hat mit Urteil Nr. 754/13 vom 29. August die Regierung ein weiteres Mal in Bedrängnis gebracht.

Die Regierungsparteien PSD und CDS-PP hatten im Juli im Parlament per Beschluss Nr. 177/XII ein Gesetz verabschiedet, das sie als zentrales Element der Reform des Staatsapparates betrachteten.Es sah vor, dass öffentliche Angestellte unter bestimmten Voraussetzungen in ein bis zu zwölf Monate dauerndes berufliches Umschulungsprogramm versetzt werden, und in dieser Zeit nur 66,7 % bzw. am dem 7. Monat 50 % ihrer Bezüge erhalten, mindestens jedoch den gesetzlichen Mindestlohn. Wenn sich für den Beamten nach Ablauf dieses Zeitraums keine Verwendung gefunden hätte, sollte das Arbeitsverhältnis aufgelöst werden. Des Weiteren wurde eine Norm aufgehoben, die ehemaligen verbeamten und im Jahr 2008 anlässlich einer Reform des öffentlichen Dienstes in das öffentliche Angestelltenverhältnis überführten Personen Schutz vor objektiven Kündigungsgründen gewährte.

Nach einem Antrag auf vorsorgliche abstrakte Normenkontrolle des Staatspräsidenten Aníbal Cavaco Silva entschied das Verfassungsgericht nun, dass die Regelung, gemäß der das Arbeitsverhältnis nach Ablauf des zwölfmonatigen Umschulungsprogramms aufgelöst wird, verfassungswidrig ist, sofern als Vorrausetzung für die Versetzung in das berufliche Umschulungsprogramm Budgetgründe, die Notwendigkeit der Fortbildung der betroffenen Angestellten oder die Verfolgung einer festgelegten Strategie angeführt werden, da dies gegen das Verbot der ungerechtfertigten Kündigung gemäß Artikel 53 sowie das Verhältnismäßigkeitsprinzip aus Artikel 18 Absatz 2 der Verfassung der Portugiesischen Republik verstößt.

Auch die Regelung, die den Fortbestand der Unkündbarkeit der ehemaligen Beamten aufhob, wurde vom Verfassungsbericht als verfassungswidrig gewertet, da sie gegen das in Artikel 2 der Verfassung niedergelegte Prinzip des Vertrauensschutzes verletze.

Portugal: Neues innovatives Gesetz zur Bekämpfung der Scheinselbstständigkeit

Die Beschäftigung von Arbeitnehmern als vermeintlich selbstständige Dienstleistungserbringer, um das Arbeitsverhältnis zu verschleiern und damit den Arbeitnehmerschutz zu unterlaufen und die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung zu sparen, ist in Portugal ein seit langem weit verbreitetes Phänomen. Es wird nach den offiziellen Quittungen, die die Betroffenen als „Selbstständige“ aufgrund Vorschriften des Einkommensteuergesetzes auszustellen verpflichtet sind, als „falsos recibos verdes“ („falsche grüne Quittungen“) bezeichnet.

Bislang waren alle Bemühungen, diese Erscheinung einzudämmen, wenig Erfolg beschienen. Auch die im Jahr 2009 eingeführte Ahndung der Scheinselbstständigkeit als Ordnungswidrigkeit hat in der Realität wenig bewirkt.

Aufgrund einer von mehr als 35.000 Wahlberechtigten unterzeichneten Bürgerinitiative wurde im Juli 2012 ein Gesetzesvorschlag für ein „Gesetz gegen die Prekarität“ eingebracht, der zwar in dieser Form vom Parlament abgelehnt wurde, aber nach reger parlamentarischer Debatte zu einem geänderten Gesetzesprojekt führte, aus dem schließlich das nun veröffentlichte Gesetz Nr. 63/2013 vom 27. August hervorging.

Mit dieser Reform wird ein neues, bislang unbekanntes Verfahren im Arbeitsgerichtsgesetz (Código de Processo do Trabalho) verankert: die Klage auf Anerkennung des Bestehens eines Arbeitsvertrages (ação de reconhecimento da existência de contrato de trabalho).

Das Besondere an diesem neuen Verfahren ist, dass es – im Gegensatz zum herkömmlichen Feststellungsverfahren – nicht etwa vom betroffenen „Selbstständigen“ eingeleitet wird, sondern von der örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft, die nach entsprechender, von Amts wegen auszuführender Mitteilung des Amts für Arbeitsbedingungen (Autoridade para as Condições do Trabalho – ACT) über einen Verdachtsfall ebenfalls von Amts wegen tätig werden muss. Zudem ist der Verfahrensgang sehr detailliert geregelt und mit knappen Fristen versehen, so dass je nach Sachlage schon nach sehr kurzer Zeit ein Urteil ergehen kann, das das Bestehen eines Arbeitsvertrages anerkennt.

Die Änderungen treten zum 1. September in Kraft.