heute wurde das Haushaltsgesetz Nr. 71/2018 vom 31. Dezember veröffentlicht. Wie jedes Jahr, bringt der neue Haushalt eine ganze Reihe von Änderungen im Steuerrecht mit sich:
Einkommensteuer (Imposto sobre o Rendimento das Pessoas Singulares – IRS):
- Personen, die Altersrente beziehen oder älter als 65 Jahre sind, oder deren Ehepartner genannte Voraussetzungen erfüllt, können nunmehr auch Steuerbefreiung von Gewinn aus der entgeltlichen Veräußerung von Immobilien, die der eigenen und dauerhaften Bewohnung durch den Steuerpflichtigen oder dessen familiären Haushalt dienen, erreichen, soweit sie diesen zum Erwerb einer privaten Rentenversicherung, eines Anteils an einem offenen Pensionsfonds als Beitrag zu einer staatlichen Pensionsregelung verwenden.
- Die Steuererklärung kann nunmehr nur noch über das Internetportal des Finanzamtes elektronisch eingereicht werden. Die Frist hierfür wurde um einen Monat verlängert und läuft ab 2019 vom 1. April bis zum 30. Juni, unabhängig davon, ob das Fristende auf ein Wochenende fällt, oder nicht.
- Der autonome Steuersatz auf abzugsfähige Repräsentationskosten oder Kosten im Zusammenhang mit Personen- oder Kombinationskraftwagen (sofern nicht elektrisch betrieben) derjenigen Steuerpflichtigen, die im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit und selbstständigen Arbeit (Kategorie B) Bücher führen oder zu führen verpflichtet sind, wurde um 5% erhöht.
- Steuerpflichtige haben nun etwas mehr Zeit und können jährlich bis spätestens zum 25. Februar eines Jahres die im Vorjahr unter ihrer Steuernummer über das Internetportal des Finanzamtes registrierten Rechnungen überprüfen und ggfls. korrigieren. Das Finanzamt hat dann bis zum 15. März die im Zusammenhang mit den Rechnungen gewährten Steuerabzüge zur Verfügung zu stellen, und der Steuerpflichtige kann hiergegen bis zum 31. März Einspruch erheben.
- Um Emigranten zur Rückkehr nach Portugal zu bewegen, wurde ein neues besonderes Steuerstatut geschaffen, das des „ehemals Ansässigen“ (ex-residente): Als solcher gilt, wer im Jahr 2019 oder 2020 in Portugal steuerlich ansässig wird, es in den drei vorausgegangenen Jahren nicht war, jedoch schon einmal bevor dem 31. Dezember 2015. Solchen Steuerpflichtigen wird für das Jahr der erstmaligen Wiederansässigkeit sowie für die vier darauf folgenden Jahre ein Steuerabzug in Höhe von 50 % auf ihre Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (Kategorie A) sowie aus unternehmerischer Tätigkeit und selbstständiger Arbeit (Kategorie B) gewährt. Bedingung ist jedoch, dass die betroffenen Personen nicht das Statut eines Neuansässigen (residente não habitual) beantragt haben.
Der allgemeine Steuertarif (taxas gerais) wurde in diesem Jahr nicht geändert, es gelten die gleichen Sätze wie im Jahr 2018.
Nicht umgesetzt wurde die ursprünglich geplante Erhöhung um 5% des autonomen Steuersatz auf abzugsfähige Repräsentationskosten oder Kosten im Zusammenhang mit Personen- oder Kombinationskraftwagen (sofern nicht elektrisch betrieben) derjenigen Steuerpflichtigen, die im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit und selbstständigen Arbeit (Kategorie B) Bücher führen oder zu führen verpflichtet sind.
Körperschaftsteuer (Imposto sobre o Rendimento das Pessoas Colectivas – IRC):
Die Einschränkung, gemäß der Forderungen innerhalb von Unternehmen der gleichen Gruppe nicht als zweifelhaft gewertet werden, wurde auf Schwesterunternehmen ausgedehnt.
Nicht umgesetzt wurde die ursprünglich geplante Erhöhung um 5% (Fahrzeuge mit einem Anschaffungswert von weniger als 25.000 € bzw. 2,5% (Fahrzeuge mit einem Anschaffungswert von mindestens 35.000 €) des autonomen Steuersatzes auf abzugsfähige Kosten im Zusammenhang mit Personenkraftwagen, Kleintransportern, Motor- und Kleinkrafträdern.
Mehrwertsteuer (Imposto sobre o Valor Acrescentado – IVA)
- Die Richtlinie (EU) 2016/1065 des Rates vom 27. Juni 2016 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG hinsichtlich der Behandlung von Gutscheinen wurde umgesetzt.
- Artikel 1, Absätze 1, 3 und 4, der Richtlinie (EU) 2017/2455 des Rates vom 5. Dezember 2017 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG und der Richtlinie 2009/132/EG in Bezug auf bestimmte mehrwertsteuerliche Pflichten für die Erbringung von Dienstleistungen und für Fernverkäufe von Gegenständen wurde umgesetzt.
- Einige Rubriken in Anhang I wurden etwas ausgedehnt, so dass nunmehr die entsprechenden Umsätze dem reduzierten Steuersatz (taxa reduzida) in Höhe von 6% unterliegen, wie beispielsweise nunmehr E-Books (bislang 23% IVA).
- Es wurde eine neue Rubrik in Anhang I geschaffen, die den Eintritt zu Gesangs-, Tanz-, Musik-, Theater, Kino-, Stierkampf- und Zirkusveranstaltungen umfasst. so dass diese nunmehr dem reduzierten Steuersatz (taxa reduzida) in Höhe von 6% unterliegen sollten. Allerdings existiert für diese Umsätze auch schon eine Rubrik in Anhang II betreffend dem Zwischensteuersatz (taxa intermédia) in Höhe von 13%, die – wohl versehentlich – bislang nicht gestrichen wurde.
Ursprünglich war geplant, die Steuerbefreiung für die Dienstleistungen von „Stierkampfkünstlern“ zu streichen und diese mit dem reduzierten Steuersatz (taxa reduzida) in Höhe von 6% zu besteuern, dieser Plan wurde jedoch fallen gelassen.
Stempelsteuer (Imposto do Selo – Iselo)
Der 2016 als negativer Anreiz eingeführte Zuschlag um 50% auf die Steuersätze für bestimmte, bis zum 31.12.2018 geschlossene Verbraucherkredite wurde um ein Jahr bis zum 31.21.2019 verlängert. Zudem wurden die entsprechenden Steuersätze nunmehr angehoben.