Angesichts der tragischen Brandkatastrophen des vergangenen Jahres ist der vorbeugende Brandschutz nun eine der obersten Prioritäten geworden, und das Innenministerium und das Ministerium für Land- , Forstwirtschaft und ländliche Entwicklung haben in einem gemeinsamen Kommuniqué auf Verpflichtungen der Eigentümer von Grundstücken hingewiesen, den Bewuchs zu kontrollieren und das Grundstück von Unterholz sauber zu halten. Selbstverständlich sind auch ausländische Eigentümer hiervon betroffen; ich möchte daher den Inhalt der Mitteilung auf Deutsch wiedergeben:
„Bevor es zu spät ist und auch es Sie betrifft, reinigen Sie das Gebüsch und Unterholz im Umkreis von 50 Metern um Ihr Haus sowie im Umkreis von 100 Metern bei um Dörfern herum gelegenen Grundflächen.
Dieser fundamentalen Pflicht ist bis zum 15. März nachzukommen.
Es besteht die Pflicht, das Unterholz sauber zu halten und Bäume zu fällen:
- Im Umkreis von 50 Metern bei Häusern, Lagergebäuden, Werkstätten, Fabrikgebäuden und Baustellen;
- Im Umkreis von 100 Metern bei um Dörfern herum gelegenen Grundflächen, Campingplätzen, Industrieparks, Logistikplattformen und Abfalldeponien;
Baumkronen sind 4 Meter über dem Grund zu beschneiden und Bäume in einem Abstand von mindestens 4 Metern zu halten.
Bäume und Büsche, die näher als 5 Meter zu Häusern stehen, sind zu schneiden, Äste dürfen nicht über die Dachfläche wachsen.
Wenn Sie dieser Pflicht nicht bis zum 15. März nachgekommen, kann ein Ordnungsverfahren gegen Sie eingeleitet werden. Im Fall natürlicher Personen kann ein Bußgeld von 150 bis zu 5.000 EUR verhängt werden, im Fall juristischer Personen von 1.500 bis zu 60.000 EUR. Für dieses Jahr gelten sogar doppelt so hohe Beträge.
Bis zum 31. Mai können die Gemeinden die Reinigung des Unterholzes im Wege der Ersatzvornahme durchführen. Die Eigentümer sind verpflichtet, den Zugang zu ihren Grundstücken zu gewähren und den Gemeinden für den Aufwand zu entschädigen.“
Zitate aus Ihrem Text:
„Es besteht die Pflicht, das Unterholz sauber zu halten und Bäume zu fällen:
Im Umkreis von 50 Metern bei Häusern, Lagergebäuden, Werkstätten, Fabrikgebäuden und Baustellen;……“
„Bäume und Büsche, die näher als 5 Meter zu Häusern stehen, sind zu schneiden, Äste dürfen nicht über die Dachfläche wachsen.“
Widersprechen sich diese beiden Aussagen des Gesetzes nicht?
Wenn Baeume und Buesche im Umkreis von 50 m bei Gebaeuden zu faellen sind, wie kann es dann eine Regelung geben, die besagt, dass „Baeume und Buesche“ die naeher als 5 Metern zu Haeusern stehen, zu schneiden sind und deren Aeste nicht ueber die Dachflaeche wachsen duerfen?
Gibt es hier Baeume, die mehr als 50 m im Durchmesser ausladen?
„Baumkronen sind 4 Meter über dem Grund zu beschneiden und Bäume in einem Abstand von mindestens 4 Metern zu halten.“
Betrifft diese Regelung den “ Umkreis von 100 Metern bei um Dörfern herum“? Falls nicht, sind dann davon wiederum die Baeume betroffen, die eigentlich dem 50 m-Abstand schon zum Opfer gefallen sein sollten?
Habe ich da etwas falsch verstanden oder ist – wie ich von Fachkraeften vor Ort gehoert habe – das Gesetz etwa fehlerhaft?
Sehr geehrte Frau Boritzki,
ich habe die einschlägigen Vorschriften bislang nicht studiert und mich darauf beschränkt, das gemeinsame Kommuniqué des Innenministeriums und des Ministeriums für Land- , Forstwirtschaft und ländliche Entwicklung ohne eigene Kommentierung wiederzugeben. Ich gebe Ihnen recht, dass deren Inhalt durchaus Fragen offen lässt, und es wurde auch schon öffentlich Kritik laut, dass die Mitteilung über das Ziel hinausschießt und eher geeignet ist, Verwirrung unter den Eigentümern zu stiften, als aufzuklären.
Ohne hierauf nun genauer einzugehen, denke ich, dass sich alle Eigentümer jedenfalls klar sein müssen, dass Eigentum verpflichtet und sie – schon aus eigenem Interesse – darauf achten sollten, dass ihr Grundstück nicht verwildert. Dieses Jahr werden die Behörden sicherlich sehr genau hierauf achten. Dies bedeutet aber nun nicht gleich unbedingt, dass man sein Grundstück erbarmungslos rodet. Ich denke, wer ein gepflegtes Grundstück hat, muss nicht gleich damit rechnen, dass ohne jegliche Vorwarnung jeden Augenblick Gemeindearbeiter mit Kettensägen bei ihm einfallen. Wer allerdings seit Jahren die Zügel hat schleifen lassen, sollte nun aktiv werden.
Bitte bedenken Sie bei den oben genannten Formulierungen, jede gesetzliche Regelung bedarf der Auslegung. Zudem mögen auch weitere, in der Mitteilung nicht genannte Gesichtspunkte eine Rolle spielen, etwa des Umwelt- und Artenschutzes. Im Zweifel empfiehlt sich daher, vorab die zuständigen Stellen konsultieren.
Mit freundlichen Grüßen
Philippe Lafontaine