Portugal: der „neue“ RNH-Status – eine Verschlechterung?

Mit dem heute veröffentlichten Haushaltsgesetz 2020 hat der portugiesische Gesetzgeber nun schließlich die schon vor einigen Jahren ins Gespräch gebrachte, damals aber dann doch verworfene Abschaffung der Steuerbefreiung für von aus dem Ausland stammende Einkünfte der Kategorie H, ­welche insbesondere Renten und Pensionen umfasst, ­ umgesetzt. Stattdessen unterliegen diese nunmehr der Besteuerung mit einem Sondersteuersatz in Höhe von 10%.

Die neue Regelung wird auf alle Personen zur Anwendung kommen, die ab Inkrafttreten der Änderung in Portugal steuerlich ansässig werden und hierbei den Status des Neuansässigen („residente não habitual“, abgekürzt RNH) erwerben.

Personen, die dagegen den RNH-Status schon erhalten oder zumindest schon beantragt haben, sowie diejenigen, die schon in 2019 bzw. in 2020 bis spätestens zum heutigen Tage in Portugal ansässig wurden, und entsprechend innerhalb der entsprechenden Frist bis spätestens den 31.03.2020 bzw. 31.03.2021 den Antrag auf Gewährung des RNH-Status stellen, genießen Bestandsschutz und können weiterhin die alte Regelung in Anspruch nehmen. Sie haben jedoch auch die Möglichkeit, sich für die Besteuerung nach der neuen Regelung zu entscheiden.

Diese Änderung wird in der öffentlichen Diskussion vielfach als „Verschlechterung“ des RNH-Statuts und ein Entgegenkommen Portugals an die Herkunftssaaten der Neuansässigen betrachtet, von denen einige die bisherige Steuerbefreiung als unlauteren Steuerwettbewerb kritisierten.

Eine genauere Analyse der Neuregelung zeigt jedoch, dass die Sachlage keineswegs so eindeutig ist.

Dies hängt damit zusammen, dass eine Steuerbefreiung in Portugal von aus dem Ausland stammenden Einkünften keineswegs bedeutet, dass diese damit automatisch auch im jeweiligen Herkunftsstaat steuerbefreit wären. Vielmehr regelt sich die Besteuerung dort nach dessen nationalen Steuergesetzen sowie. den ggfls. einschlägigen Regelungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (Doppelbesteuerungsabkommen – DBA) zwischen Portugal und dem Herkunfts- oder Quellenstaat der jeweiligen Einkünfte.

Hier kann nun aber der Verzicht des einen Staates auf sein vorrangiges Recht zur Besteuerung bestimmter Einkünfte gerade dazu führen, dass der andere Staat, der eigentlich deren Freistellung vereinbart hat, nun diese doch der Besteuerung unterwirft, nämlich immer dann, wenn eine sogenannte Subject-to-Tax-Clause (Rückfallklausel) im Doppelbesteuerungsabkommen oder eine vergleichbare Regelung des nationalen Steuerrechts dies vorsieht.

Dies war bislang beispielsweise für in Portugal ansässige deutsche Rentner der Fall, deren Bezüge der Deutschen Rentenversicherung unter dem „alten“ RNH-Status in Portugal zwar steuerfrei waren, aufgrund einer Subject-to-Tax-Clause im deutsch-portugiesischen Doppelbesteuerungsabkommen jedoch just wegen dieser Steuerbefreiung in Portugal weiterhin in Deutschland mit dem dortigen Steuersatz besteuert wurden. Unter dem „neuen“ RNH-Statut dagegen werden diese Renten nun zwar in Portugal mit 10% – moderat – besteuert. Dafür greift die Rückfallklausel des Doppelbesteuerungsabkommens jedoch dann nicht mehr, so dass deutsche Rentner unter dem Strich von der neuen Regelung wohl tatsächlich profitieren werden.

Eine weitere, von der Öffentlichkeit bislang wenige beachtete Neuerung wird ebenfalls für bestimmte Einkommensempfänger zu einer Besserstellung führen: Die Besteuerung mit dem neuen Sondersteuersatz in Höhe von 10% soll nämlich nicht nur auf ausländische Einkünfte der Kategorie H zur Anwendung kommen, sondern auch auf Leistungen aus Vorruhestandsregelungen sowie bestimmte Aufwendungen des Arbeitgebers zum ergänzenden Sozialschutz von Arbeitnehmern, die eigentlich vom Einkommensteuergesetz der Kategorie A zugeordnet werden, also den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit.

Nun haben Bezieher ausländische Einkünfte der Kategorie A bislang am wenigsten vom Status eines „residente não habitual“ profitiert, denn diese wurden, anders als die Einkünfte der Kategorie H, in Portugal nur dann von der Besteuerung freigestellt, wenn sie gemäß dem einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen tatsächlich im anderen Vertragsstaat besteuert wurden.

Diese Regelung gilt zwar auch unter dem „neuen“ RNH weiter. Können die eben genannten Einkünfte aus Vorruhestandsregelungen oder Arbeitgeberaufwendungen zum ergänzenden Sozialversicherungsschutz jedoch gemäß dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen in Portugal als dem Ansässigkeitsstaat besteuert werden, dann geschieht dies nunmehr unter dem „neuen“ RNH zum günstigen Sondersteuersatz von 10%.

Es zeigt sich also, der „neue“ RNH bedeutet nicht zwangsläufig eine Verschlechterung der Betroffenen. Je nach Situation und Einkunftsart kann er sogar eine Verbesserung mit sich bringen.