Portugal: Änderungen am RNH-Status

Der im Jahr 2009 eingeführte Sonderstatus für Neuansässige – auf Portugiesisch „residente não habitual“; wörtlich: „nicht gewohnheitsmäßig Ansässiger“, abgekürzt RNH – ist im Ausland vor allem bekannt als „Steuerbefreiung für ausländische Rentner“ (was so nicht korrekt ist, steuerbefreit sind vielmehr aus dem Ausland stammende Alterseinkünfte, sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch bestimmte andere aus dem Ausland stammende Einkünfte).

Weniger bekannt ist hingegen, dass der RNH auch für Steuerpflichtige mit inländischen, d.h. in Portugal erzielten Einkünften interessant ist, sofern diese aus einer beruflichen Tätigkeit resultieren, die der Gesetzgeber als mit besonderer wissenschaftlicher, technischer oder künstlerischer Wertschöpfung ansieht. Denn diese Einkünfte werden dann nur mit einer Einheitssteuer (flat tax) in Höhe von 20% besteuert. Hiermit sollen hochqualifizierte Fachkräfte aus dem Ausland dazu bewegt werden, sich in Portugal niederzulassen. Auch für Expats kann diese Regelung von erheblicher Bedeutung sein.

Welche beruflichen Tätigkeiten dies sind, ist in Ministerialerlass 12/2010 vom 7. Januar geregelt. Dieser wurde nun durch Ministerialerlass Nr. 230/2019 vom 23. Juli mit Wirkung zum 1. Januar 2020 grundlegend geändert. Die betroffenen Berufe werden nunmehr im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die Portugiesische Klassifikation der Berufstätigkeiten (Classificação Portuguesa de Profissões – CPP) angegeben, welche sich wiederum stark an der Internationalen Standardklassifikation der Berufe (ISCO-08) orientiert.

Tabelle – Berufe mit besonderer wissenschaftlicher, technischer oder künstlerischer Wertschöpfung

I — Berufliche Tätigkeiten (CPP-Kodes):

  • 112 — Geschäftsführer, Vorstände und Führungskräfte von Unternehmen
  • 12 — Führungskräfte im kaufmännischen Bereich
  • 13 — Führungskräfte in der Produktion und bei speziellen Dienstleistungen
  • 14 — Führungskräfte in Hotels und Restaurants, im Handel und in der Erbringung sonstiger Dienstleistungen
  • 21 — Naturwissenschaftler, Mathematiker, Ingenieure und verwandte Berufe
  • 221 — Ärzte
  • 2261 — Zahnärzte und Stomatologen
  • 231 — Universitäts- und Hochschullehrer
  • 25 Akademische und vergleichbare Fachkräfte in der Informations- und Kommunikationstechnologie
  • 264 — Autoren, Journalisten und Linguisten
  • 265 — Bildende und darstellende Künstler
  • 31 — Ingenieurtechnische und vergleichbare Fachkräfte
  • 35 — Informations- und Kommunikationstechniker
  • 61 — Fachkräfte in der Landwirtschaft
  • 62 — Fachkräfte in Forstwirtschaft, Fischerei und Jagd — Marktproduktion
  • 7 — Fachkräfte in Industrie, Bau und Handwerk, insbesondere Metallarbeiter, Mechaniker, Berufe in der Nahrungsmittelverarbeitung, Holzverarbeitung und Bekleidungsherstellung, Präzisionshandwerker, Drucker und kunsthandwerkliche Berufe, Elektriker- und Elektroniker
  • 8 — Bediener von Anlagen und Maschinen und Montageberufe, insbesondere Bediener stationärer Anlagen und Maschinen.

Weitere Voraussetzung ist, dass das Qualifikationsniveau des Berufsträgers mindestens Level 4 des Europäischen Qualifikationsrahmens oder Level 35 der Internationalen Standardklassifikation für das Bildungswesen entspricht oder er mindestens fünf Jahre Berufserfahrung nachweisen kann.

II — Sonstige berufliche Tätigkeiten:

  • Mitglieder von Leitungsorganen und Manager von Unternehmen, die Produktivinvestitionen im Rahmen von förderfähigen Projekten realisieren, sofern eine vertragliche Vereinbarung zur Gewährung von Steuervergünstigungen gemäß dem Gesetz zur Förderung von Investitionen geschlossen wurde

Diese Änderung soll zum einen die Klärung von Auslegungszweifeln in Bezug auf den Anwendungsbereich und den Umfang der in der Tabelle aufgeführten Tätigkeiten erleichtern, da für jeden der klassifizierten Berufe eine Beschreibung mit der Angabe von umfassten und nicht umfassten Beispielen existiert, und zum anderen eine genauere statistische Vergleichbarkeit auf europäischer und internationaler Ebene gewährleisten.