Portugal: gesetzlicher Mindestlohn 2016 erhöht

mit Gesetzesdekret Nr. 254-A/2015 vom 31. Dezember hat die portugiesische Regierung den monatlichen gesetzlichen Mindestlohn (retribuição mínima mensal garantida – RMMG),  häufig als „salário mínimo“ bezeichnet, ab dem 1.1.2016 um 25 € auf nunmehr insgesamt 530 € erhöht.

Der Gesetzliche Mindestlohn ist nicht nur im Arbeitsrecht von Bedeutung, er ist auch eine wichtige Bezugsgröße im Steuer- und Sozialrecht, vielfach in Form des sogenannten jährlichen gesetzlichen Jahresmindestlohns (retribuição mínima nacional anual – RMNA), der das vierzehnfache des monatlichen gesetzlichen Mindestlohns beträgt, ab heute also 7420 €.

Portugal: Neuordnung des Adoptionsrechts

Mit Gesetz Nr. 143/2015 vom 8. September hat der portugiesche Gesetzgeber das Adoptionsrecht in Portugal umfassend neu gestaltet. Neben einer ganzen Reihe von Änderungen des Zivilrechts — hier das aktuelle portugiesische Zivilgesetzbuch (Código Civil Portugues) in der seit dem 6. Dezember gültigen Fassung  — wurde ein neues Gesetz über Adoptionsverfahren (Regime Jurídico do Processo de Adoção — RJPA) verabschiedet, dass sowohl auf nationale als auch auf internationale Adoptionen Anwendung findet und den Adoptionsprozess sowie die daran beteiligten Behörden regelt.

Portugal: Zivilgesetzbuch in der ab dem 26. September gültigen Fassung

Das Portugiesisches Zivilgesetzbuch (Código Civil Portugues), zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 111/2015 vom 22. August, kann nun unter dem Menüpunkt Gesetze abgerufen werden. Die Änderungen traten zum 26. September in Kraft.

Portugal: Reform der Gewerbeerlaubnis für die Bauwirtschaft

Ein ausführlicher Artikel über die jüngste Reform der Baugewerberlaubnis in Portugal (Alvará) wurde heute auf der Internetplattform von Germany Trade & Invest (GTAI) veröffentlicht.

Portugal: Neue Regelung ermöglicht im Ausland geborenen Enkeln portugiesische Staatsbürgerschaft

Mit Organisationsgesetz Nr. 9/2015 vom 29. Juli hat der portugiesische Gesetzgeber das portugiesische Staatsbürgerschaftsgesetz (Lei da Nacionalidade) die Möglichkeit aufgenommen, dass im Ausland geborene Enkel eines portugiesischen Staatsangehörigen ihren Willen zur portugiesischen Staatszugehörigkeit erklären können.

Können sie zudem nachweisen, dass sie über eine tatsächliche Bindung an die portugiesische Gemeinschaft verfügen, namentlich aufgrund ihrer Kenntnis der portugiesischen Sprache und regelmäßiger Kontakte mit dem Land, erwerben sie die portugiesische Staatsangehörigkeit mit ihrer Eintragung ins portugiesische Personenstandsregister.

Die neue Regelung tritt in Kraft, sobald die zugehörige Ausführungsverordnung entsprechend angepasst wurde, und wird auch denjenigen Enkeln zugute kommen, die vor dem Inkrafttreten geboren wurden.

Angola: Neue Sondersteuer II

Mit Präsidialdekret Nr. 2/15 vom 29. Juni 2015 hat der angolanische Staatspräsident die im Nachtragshaushalt 2015 geschaffene Sondersteuer (siehe Eintrag vom 26/02/2015) konkretisiert und genauer ausgeführt. Die Regelung trat am 30. Juni 2015 in Kraft. Es zeigt sich, dass die Maßnahme ist nicht ganz so einschneidend gestaltet wurde, wie ursprünglich befürchtet.

So betrifft die neue „Sondersteuer auf unsichtbare Währungsoperationen“ (Contribuição Especial sobre as Operações Cambiais de Invisíveis Correntes) nur solche Transaktionen, die im Rahmen von Verträgen über grenzüberschreitende technische Hilfe oder Managementdienstleistungen getätigt werden, und unter die entsprechende Regelung des „Regulamento sobre a Contratação de Prestação de Serviços de Assistência Técnica estrangeira ou de Gestão“ (Präsidialdekret Nr. 273/11 vom 27. Oktober) fallen.

Geschuldet wird die Steuer von den Personen oder Unternehmen, die ihren Wohn- bzw. Firmensitz, ihre tatsächliche Leitung oder eine feste Niederlassung in Angola haben und Überweisungen zur Bezahlung der technischen Hilfe oder Managementdienstleistung ausführen.

Bemessungsgrundlage der Steuer ist der Überweisungsbetrag in Kwanza, unabhängig vom verwendeten Wechselkurs. Der Steuersatz beträgt 10%.

Angola: Neues Arbeitsgesetzbuch

Mit Gesetz Nr. 7/15 vom 15. Juni 2015 hat das angolanische Parlament ein neues angolanisches Arbeitsgesetzbuch (Lei Geral do Trabalho) verabschiedet, das das bisherige Gesetz aus dem Jahr 2000 (Gesetz Nr.2/00 vom 11. Februar) ersetzt. Es tritt 90 Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft. Als wichtigste Änderungen seien genannt:

  • Befristete Arbeitsverträge, die bislang nur unter bestimmten Umständen zulässig waren (Saisonarbeit, Ersatz eines zeitweise verhinderten Arbeitnehmers, etc.), sind nun unbeschränkt möglich; ihre maximale Gültigkeitsdauer, bislang 6, 12 oder 36 Monate, je nach rechtfertigenden Umständen, beträgt nunmehr 5 Jahre (große Unternehmen) bzw. 10 Jahre (mittlere, kleine und Kleinstunternehmen);
  • Wegfall des 100 Km-Radius für nachvertragliche Wettbewerbsverbote sowie Bindungs- bzw. Rückzahlungsklauseln wegen beruflicher Fortbildungsmaßnahmen;
  • Reduzierung der Zuschlage für Nachtarbeit von bislang einheitlich 25% auf 5-20%, je nach Betriebsgröße (große, mittlere, kleine und Kleinstunternehmen);
  • Reduzierung der Zuschläge für Überstunden von bislang einheitlich 50% (bis zu 30 Überstunden/Monat) bzw. einheitlich 75% (ab 31. Überstunde/Monat) auf 10-50% (bis zu 30 Überstunden/Monat) bzw. 10-75% (ab 31. Überstunde/Monat), je nach Betriebsgröße (große, mittlere, kleine und Kleinstunternehmen);
  • Reduzierung der Zuschläge für Sonntagsarbeit und Arbeit an Ruhetagen von bislang 100% (Minimum 3 Stunden) auf 75% (Minimum 3 Stunden);
  • Die Kündigungsgründe für außerordentliche Kündigung sind nunmehr abschließend geregelt;
  • Betriebsbedingte Einzelkündigungen, bislang für maximal 5 Mitarbeiter zulässig, sind nunmehr für bis zu 20 Mitarbeitern möglich; Das Kündigungsverfahren wurde vereinfacht;
  • Betriebsbedingte Kollektivkündigung, bislang bei mehr als 5 Mitarbeitern vorgeschrieben, sind nunmehr erst bei mehr als 20 Mitarbeitern notwendig; Das Verfahren wurde vereinfacht, die Kündigungsfrist beträgt nunmehr einheitlich 60 Tage;
  • Abfindung errechneten sich bislang nach folgender Formel: Grundgehalt * Dauer der Unternehmenszugehörigkeit in Jahren, bis zu einem Maximum von 5 Jahren, + 50% des Grundgehalts für jedes weitere Jahr der Unternehmenszugehörigkeit; nunmehr gilt diese Formel nur noch für große Unternehmen; für mittlere Unternehmen gibt es das volle Grundgehalt nur noch bis zu einem Maximum von 3 Jahren, darüber hinaus gibt es nur noch 40%; im Fall der kleinen und Kleinstunternehmen ist das Maximum für ein volles Grundgehalt 2 Jahre, darüber hinaus erhält der Arbeitnehmer nur noch 30% bzw. 20% pro Jahr.

Portugal: Senkung der Mehrwertsteuersätze auf den Azoren

Der portugiesische Gesetzgeber hat mit Gesetz Nr. 63-A/2015 vom 30. Juni die Mehrwertsteuersätze auf den Azoren gesenkt. Der Normalsteuersatz (taxa normal) beträgt zwar weiterhin 18%, der Zwischensteuersatz (taxa intermédia) und der reduzierte Satz (taxa reduzida) wurden jedoch um einen Prozentpunkt gesesenkt und betragen nunmehr 9% bzw. 4%.

Portugal: Neue Vorschriften für das Baugewerbe

In Portugal benötigen Unternehmen der Bauwirtschaft zur Ausübung ihrer Tätigkeit eine staatliche Gewerbeerlaubnis in Form eines sogenannten Alvará bzw. Título de Registo (zukünftig als „Certificado” bezeichnet).

Nachdem die bislang bestehende gesetzliche Regelung  trotz verschiedener Reformmaßnahmen der vergangenen Jahre immer noch europarechtlich Zweifel aufwarf, verabschiedete das Parlament am 30. Mai des vergangenen Jahres ein neues Gesetz, dass gemäß seiner Präambel nicht nur europarechtlichen Anforderungen genügen soll, sondern auch verspricht, insgesamt die Verfahren zu vereinfachen und einen leichteren Zugang zur Tätigkeit als Bauunternehmer zu ermöglichen. Gestern wurde die neue „Vorschriften über die Ausübung von Bautätigkeiten“ (Regime jurídico aplicável ao exercício da atividade da construção“, erlassen mit Gesetz Nr. 41/2015 vom 3. Juni) nun auch endlich veröffentlicht, so dass es zum 3. Juli 2015 in Kraft treten kann.

Die wichtigsten Neuerungen im Überblick:

  • Die für die Bauindustrie zuständige Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde „Instituto da Construção e do Imobiliário, I. P.“ (InCI, I. P.) wurde umbenannt zu „Instituto dos Mercados Públicos, do Imobiliário e da Construção, I. P.“ (IMPIC, I. P.);
  • Zukünftig gibt es keine einheitliche Baugewerbeerlaubnis mehr, es ist zu unterscheiden zwischen solchen Lizenzen, die sowohl für Aufträge von staatlichen oder privaten Auftraggebern berechtigen, und solchen, die nur für private Bauaufträge gültig sind;
  • Wie schon unter dem alten Gesetz gibt es eine „kleine“ Baugewerbeerlaubnis, die nur zu geringwertigeren Aufträgen berechtigt. Diese trägt nunmehr die Bezeichnung „Certificado” (früher „Título de Registo“). Der Maximalbetrag eines Auftrages, der mit einem „Certificado“ abgewickelt werden kann, wurde verdoppelt und beträgt damit derzeit 33.200 €;
  • Die Gewerbegenehmigung für öffentliche Bauaufträge („Alvará de empreiteiro de obras públicas”, bzw. nur das für kleinere Aufträge berechtigende „Certificado de empreiteiro de obras públicas”) unterscheidet – wie schon die Vorgängerregelung – die Bauleistungen, zu denen sie berechtigt. Insgesamt gibt es 5 Kategorien mit insgesamt 59 Unterkategorien (4 mehr als vorher). Die bislang bestehenden besonderen Kategorien für Generalunternehmer wurden dagegen abgeschafft;
  • Die Baugewerbegenehmigung für private Bauaufträge („Alvará de empreiteiro de obras particulares”, bzw. „Certificado de empreiteiro de obras particulares”) unterscheidet dagegen nicht die Bauleistungen, ist also generell gültig.
  • Unverändert besteht sowohl für öffentliche als auch private Gewerbeerlaubnisbescheinigungen weiterhin die Unterteilung in 9 Klassen, beginnend mit Klasse 1 für Aufträge bis maximal 166.000 € und endend mit Klasse 9 für Aufträge von mehr als 16.600.000 €;
  • Je nach Art der Baugewerbeerlaubnis muss das Unternehmen weiterhin eine bestimmte Anzahl von Fachkräften zum Nachweis seiner technischen Befähigung vorweisen. Diese müssen nun jedoch nicht mehr zwingend festangestellte Arbeitnehmer sein, es können nunmehr auch externe Dienstleister benannt werden;
  • Je nach Art der Baugewerbeerlaubnis hat ein Unternehmen weiterhin bestimmte Finanzkennzahlen zum Nachweis seiner wirtschaftlichen und finanziellen Befähigung zu erfüllen. Nunmehr besteht jedoch die Möglichkeit, ersatzweise eine entsprechende Sicherheit leisten oder ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz vorweisen zu können;
  • Die erst im Jahr 2011 eingeführte „Registrierung als ein in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ordnungsgemäß niedergelassener Dienstleistungserbringer“ (Registo de Prestador de Serviços legalmente estabelecido noutro Estado membro da União Europeia), die geringere inhaltliche und formale Anforderungen an Unternehmen stellte, die sich nicht auf dem portugiesischen Markt niederlassen wollten, sondern einen Auftrag nur als gelegentliche und vorübergehende grenzüberschreitende Dienstleistung erbringen wollen, wurde wieder abgeschafft. Öffentliche Bauaufträge können grenzüberschreitend damit wieder nur noch im Rahmen eines besonderen und in der Praxis sehr schwer realisierbaren Genehmigungsverfahrens nach den Vorschriften der Vergabeordnung (Código dos Contratos Públicos) erbracht werden, bei dem der Antragsteller nachweist, dass er alle Voraussetzungen für den Erhalt einer Baugenehmigung für öffentliche Bauaufträge („Alvará de empreiteiro de obras públicas”) erfüllt.

Ob die neue Regelung damit den Versprechungen der Präambel tatsächlich gerecht wird, kann bezweifelt werden. Insbesondere die Abschaffung der Registrierung als Europäischer Dienstleister bedeutet für europäische Unternehmen, die nur einmalig oder gelegentlich auf dem portugiesischen Markt Leistungen für öffentliche Auftraggeber erbringen wollen, einen klaren Rückschritt. Interessenten ist zu raten, sich möglichst frühzeitig – schon vor Abgabe eines Angebots auf eine öffentliche Ausschreibung – mit den Genehmigungsvoraussetzungen vertraut zu machen und entsprechend gründlich vorzubereiten.