Angola: Neues Arbeitsgesetzbuch

Mit Gesetz Nr. 7/15 vom 15. Juni 2015 hat das angolanische Parlament ein neues angolanisches Arbeitsgesetzbuch (Lei Geral do Trabalho) verabschiedet, das das bisherige Gesetz aus dem Jahr 2000 (Gesetz Nr.2/00 vom 11. Februar) ersetzt. Es tritt 90 Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft. Als wichtigste Änderungen seien genannt:

  • Befristete Arbeitsverträge, die bislang nur unter bestimmten Umständen zulässig waren (Saisonarbeit, Ersatz eines zeitweise verhinderten Arbeitnehmers, etc.), sind nun unbeschränkt möglich; ihre maximale Gültigkeitsdauer, bislang 6, 12 oder 36 Monate, je nach rechtfertigenden Umständen, beträgt nunmehr 5 Jahre (große Unternehmen) bzw. 10 Jahre (mittlere, kleine und Kleinstunternehmen);
  • Wegfall des 100 Km-Radius für nachvertragliche Wettbewerbsverbote sowie Bindungs- bzw. Rückzahlungsklauseln wegen beruflicher Fortbildungsmaßnahmen;
  • Reduzierung der Zuschlage für Nachtarbeit von bislang einheitlich 25% auf 5-20%, je nach Betriebsgröße (große, mittlere, kleine und Kleinstunternehmen);
  • Reduzierung der Zuschläge für Überstunden von bislang einheitlich 50% (bis zu 30 Überstunden/Monat) bzw. einheitlich 75% (ab 31. Überstunde/Monat) auf 10-50% (bis zu 30 Überstunden/Monat) bzw. 10-75% (ab 31. Überstunde/Monat), je nach Betriebsgröße (große, mittlere, kleine und Kleinstunternehmen);
  • Reduzierung der Zuschläge für Sonntagsarbeit und Arbeit an Ruhetagen von bislang 100% (Minimum 3 Stunden) auf 75% (Minimum 3 Stunden);
  • Die Kündigungsgründe für außerordentliche Kündigung sind nunmehr abschließend geregelt;
  • Betriebsbedingte Einzelkündigungen, bislang für maximal 5 Mitarbeiter zulässig, sind nunmehr für bis zu 20 Mitarbeitern möglich; Das Kündigungsverfahren wurde vereinfacht;
  • Betriebsbedingte Kollektivkündigung, bislang bei mehr als 5 Mitarbeitern vorgeschrieben, sind nunmehr erst bei mehr als 20 Mitarbeitern notwendig; Das Verfahren wurde vereinfacht, die Kündigungsfrist beträgt nunmehr einheitlich 60 Tage;
  • Abfindung errechneten sich bislang nach folgender Formel: Grundgehalt * Dauer der Unternehmenszugehörigkeit in Jahren, bis zu einem Maximum von 5 Jahren, + 50% des Grundgehalts für jedes weitere Jahr der Unternehmenszugehörigkeit; nunmehr gilt diese Formel nur noch für große Unternehmen; für mittlere Unternehmen gibt es das volle Grundgehalt nur noch bis zu einem Maximum von 3 Jahren, darüber hinaus gibt es nur noch 40%; im Fall der kleinen und Kleinstunternehmen ist das Maximum für ein volles Grundgehalt 2 Jahre, darüber hinaus erhält der Arbeitnehmer nur noch 30% bzw. 20% pro Jahr.