Angola: Neue Vorschriften zur Investitionsförderung

Neben dem Gesetz zur Vereinfachung zur Gründungen von Handelsgesellschaften hat das angolanische Parlament kürzlich ein weiteres für ausländische Investoren wichtiges Gesetz verabschiedet. Am 11.08.2015 wurde das neue Gesetz zur Förderung privater Investitionen (Lei do Investimento Privado) im angolanischen Gesetzblatt (Diário da República) veröffentlicht. Das neue Investitionsgesetz Nr. 14/15 vom 11.08.2015 ersetzt das Investitionsgesetz Nr. 20/11 vom 11.05.2011.

Ziel des Gesetzes ist die Entbürokratisierung der Verfahren zur Genehmigung privater Investitionen sowohl ausländischer als auch inländischer Interessenten und die Anpassung der steuer-, zoll- und devisenrechtlichen Vergünstigungen an die aktuellen Gegebenheiten, um den Investitionsstandort Angola zu stärken. Der angolanische Staat will so personelle, finanzielle, materielle und technologische Mittel mobilisieren, um die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes zu fördern, die wirtschaftliche Vielfalt und den Wettbewerb zu stärken, Arbeitsplätze zu schaffen und allgemein den Lebensstandard zu erhöhen.

Im Fall inländischer Investitionen findet das Investitionsgesetz nur Anwendung, wenn die Investitionssumme mindestens 50 Mio. Kwanzas beträgt. Für ausländische Investmentprojekte wurde das bislang bestehende Minimum von einer Millionen US-Dollar dagegen vollständig gestrichen, d.h., nunmehr sind auch kleinere Investitionsvorhaben zulässig. Der Betrag von einer Millionen US-Dollar bleibt jedoch insoweit weiterhin von Bedeutung, als, nur ab diesem Schwellenwert die im Gesetz vorgesehenen steuer- und zollrechtlichen Vergünstigung beantragt werden können. Dabei kann die Investitionssumme nicht nur durch Geldmittel, sondern auch durch Sachleistungen sowie Technologie- und Wissenstransfer erbracht werden.

Zu den durch das Gesetz gewährten Vergünstigungen zählen zum einen steuerliche und zollrechtliche Vergünstigungen, zum anderen das Recht auf Kapitalrück- und Gewinnausführung. Die steuerlichen Vergünstigungen betreffen die Industrie- (Imposto Industrial), die Grunderwerbs- (Imposto de Sisa) und die Kapitalertragsteuer (Imposto sobre a Aplicação de Capitais). Abhängig von verschiedenen Kriterien wie investierte Summe, Standort, für Einheimische geschaffene Arbeitsplätze etc. kann die steuerliche Belastung für einen Zeitraum von maximal 10 Jahren signifikant gesenkt werden.

In den Bereichen Elektrizität und Wasser, Gastgewerbe und Tourismus, Transport und Logistik, Bau, Telekommunikation, Informationstechnologien und Medien sieht das Investitionsgesetz vor, das ausländische Investoren eine Partnerschaft mit einem lokalen angolanischen Partner eingehen müssen, der mit mindestens 35 Prozent am Kapital beteiligt sein muss.

Das Gesetz sieht des Weiteren eine Zuständigkeitsänderung vor. Die Nationale Agentur für private Investitionen – ANIP (Agência Nacional para o Investo Privado) wird nun nicht mehr über die Zulässigkeit von Investitionsvorhaben entscheiden. Es ist davon auszugehen, dass zukünftig die jeweils für den Bereich einschlägigen Ministerien federführend sind.

Portugal: Stärkerer Verbraucherschutz in Portugal durch Umsetzung der Richtlinie 2013/11/EU (ADR-Richtlinie)

Mit Gesetz Nr. 144/2015 vom 8. September werden Verfahren für die alternative Streitbeilegung (Alternative Dispute Resolution) verbraucherrechtlicher Streitigkeiten in Portugal gefördert. Das Gesetz wurde am 08.09.2015 veröffentlicht und tritt ab dem 23.09.2015 in Kraft.

Es dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten; ADR-Richtlinie), und ermöglicht die alternative Beilegung von Streitigkeiten über vertragliche Verpflichtungen zwischen Verbrauchern und Unternehmern aus Kauf- oder Dienstleistungsverträgen. Die ADR-Richtlinie soll sicherstellen, dass in der gesamten Europäischen Union flächendeckend alternative Streitbeilegungsstellen für sämtliche Streitigkeiten aus den genannten vertraglichen Verpflichtungen zwischen Verbrauchern und Unternehmern geben wird. Dadurch soll das Vertrauen der Verbraucher in den grenzübergreifenden elektronischen Einkauf gestärkt werden.

Auf diese Weise sollen die Rechte von Verbrauchern gestärkt werden. Diese sollen bei Streitigkeiten mit Unternehmen, die Waren verkaufen oder Dienstleistungen erbringen, die Möglichkeit haben, eine schnelle, günstige und informelle Alternative zu den oft langwierigen Gerichtsverfahren wählen zu können.

Gemäß Gesetz Nr. 144/2015 vom 8. September ist die portugiesische Generaldirektion für Verbraucherschutz (Direção-Geral do Consumidor) verpflichtet, eine Liste mit allen alternativen Streitbeilegungsstellen (entidades de resolução alternativa de litígios) zu erstellen, aktualisiert zu halten und jeweils der Europäischen Kommission zu übermitteln. Diese Liste wird dann auf verschiedenen Plattformen veröffentlicht werden.

Unternehmen, die Waren verkaufen oder Dienstleistungen erbringen, müssen zukünftig die Verbraucher über die die verfügbaren oder für das Unternehmen verbindlichen Streitbeilegungsstellen einschließlich der Angabe der jeweiligen Website in klarer und verständlicher Weise informieren.

Angola: Neues Gesetz erleichtert Gesellschaftergründungen

Das am 17. Juni veröffentlichte Gesetz Nr. 11/15 (Lei da Simplificação do Processo de Constituição de Sociedades Comerciais) bezweckt, die Verfahren zur Gründung von Handelsgesellschaften zu entbürokratisieren und zu vereinfachen. Es ist Bestandteil des Programms „Angola investiert“ (Programa Angola Investe).

Die Reformen betreffen gleichermaßen Kapitalgesellschaften in Form der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Sociedade por Quotas; Lda.), der Aktiengesellschaft (Sociedade Anónima; S.A.) und der Kommanditgesellschaft auf Aktien (Sociedade em Comandita por Acções), Kapitalgesellschaften mit nur einem Eigner in der Form der Einpersonengesellschaften mit beschränkter Haftung (Sociedade Unipessoal por Quotas; SU Lda.) und der Einpersonenaktiengesellschaft (Sociedade Anónima Unipessoal; SU S.A.) sowie die Personengesellschaften in Form der offenen Handelsgesellschaft (Sociedade em Nome Colectivo) und der Kommanditgesellschaft (Sociedade em Comandita).

Das neue Reformgesetz ändert das Handelsgesetzbuch (Código Comercial),  das Beurkundungsgesetz (Código do Notariado), das Gesetz über die Handelsgesellschaften (Lei das Sociedades Comerciais), das Gesetz über die Einpersonengesellschaften (Lei das Sociedades Unipessoais) und das Modernisierungs- und Vereinfachungsgesetz bezüglich des Grundbuchs und des Handelsregisters (Lei da Simplificação e Modernização dos Registos Predial e Comercial).

Dabei sieht das Vereinfachungsgesetz im Wesentlichen folgende Änderungen vor:

 Abschaffung formeller Hürden

Bei Handlungen betreffend die Gesellschaft wird nunmehr weitgehend auf die Pflicht zur öffentlichen Beurkundung verzichtet, so etwa bei der Errichtung oder Änderung des Gesellschaftsvertrags, der Kapitalerhöhung, der Änderung des Sitzes oder Gesellschaftszwecks, der Auflösung, Spaltung oder Verschmelzung. Es genügt nun regelmäßig die einfache Schriftform mit Beglaubigung der Unterschriften durch den Notar oder Beamten des Handelsregisters.

Änderungen beim Mindestkapital

Mit der Reform ist das Mindestkapital einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nahezu beseitigt. War zuvor ein Stammkapital in Höhe von mindestens 1000 USD nötig, kann es nunmehr frei vereinbart werden. Jedoch darf der Nominalwert pro Gesellschaftsanteil einen Kwanza nicht unterschreiten.

Einlage des Gesellschaftskapital

Die Möglichkeit, das Stammkapital einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung erst nach Eintragung des Gesellschaftervertrages zu leisten, wurde erweitert. Nunmehr können die Gesellschafter vereinbaren, die vollständigen Bareinlagen erst bis zum Ablauf des ersten Geschäftsjahres leisten zu müssen.

Sofortige Gesellschaftsgründung und Online- Handelsregister

Das Vereinfachungsgesetz legt den Grundstein für die sofortige Gründung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder Aktiengesellschaften im Wege eines besonderen Verfahrens, die Durchführung von Handlungen betreffend der Gesellschaft über ein Internet-Portal sowie das Bereitstellen eines dauerhaften Online- Handelsregisterauszugs (certidão permanente do registo comercial). Die Details müssen jedoch noch in einer Durchführungsverordnung geregelt werden.

Online- Bekanntmachung

Das Reformgesetz sieht des Weiteren vor, dass die Unternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtveröffentlichungen zukünftig über eine Internetplattform durchführen können. Hierfür ist jedoch ebenfalls noch eine Durchführungsverordnung notwendig.

Steuererleichterungen

Die Stempelsteuern, die bislang im Zuge der Gründung von Handelsgesellschaften zu entrichten war (Imposto de Selo), sowie die Steuer für die Aufnahme der Tätigkeit (Imposto para o Início da Actividade) wurden abgeschafft.

Das Gesetz 11/15 vom 17. Juni tritt grundsätzlich mit dem Tag seiner Veröffentlichung in Kraft. Der Exekutive wurde jedoch gestattet, es schrittweise umzusetzen, durch allmähliche Ausdehnung auf die einzelnen Behörden und Ämter. Die vollständige Umsetzung sollte binnen 24 Monaten abgeschlossen sein.

Portugal: Auswirkungen der Europäischen Erbrechtsverordnung auf ausländische Staatsbürger

 

Ab vergangenem Montag, den 17.08.2015, findet die Europäische Erbrechtsverordnung (Verordnung EU Nr. 650/21012 vom 4. Juli 2012, EU-ErbVO) auf ab diesem Stichtag eingetretende Todesfälle Anwendung.

Durch diese Verordnung wird in den Staaten der EU (mit Ausnahme von Dänemark, England und Irland) geregelt, welches nationale Erbrecht bei einem Todesfall mit Auslandsbezug einschlägig ist.

Bislang galt in Portugal (so wie u.a. auch in Deutschland und Österreich) das Staatsangehörigkeitsprinzip. Nach diesem Grundsatz wurde das Erbrecht des Staates angewandt, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehörte. Verstarb also beispielsweise ein Deutscher, Österreicher oder Schweizer in Portugal, regelte sich der Nachlass nach deutschem, österreichischem oder schweizerischem Erbrecht.

Dieser Grundsatz wird nun durch die EU-ErbVO für alle ab dem 17.08.2015 eingetretenen Erbfälle mit Auslandsbezug verdrängt.

Die gesamte Rechtsfolge von Todes wegen unterliegt im Regelfall ab diesem Tag dem Recht des Staates, in dem der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Verstirbt also zukünftig ein Deutscher, Österreicher oder Schweizer in Portugal, kommt regelmäßig portugiesisches Erbrecht zum Tragen.

Hierbei wird der gewöhnliche Aufenthalt anhand der Lebensumstände des Erblassers in den Jahren vor seinem Tod und im Zeitpunkt seines Todes bestimmt, insbesondere sind die Dauer und die Regelmäßigkeit seines Aufenthalts im betreffenden Staat sowie die damit zusammenhängenden Umstände und Gründe zu berücksichtigen. Gefordert wird, dass eine besonders enge und feste Verbindung zu dem betreffenden Staat erkennbar ist. Ausnahmsweise kann sich jedoch auch nach der Gesamtheit der Umstände ergeben, dass der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen als dem Staat seines gewöhnlichen Aufenthalts hatte und daher dessen Recht anzuwenden ist.

Die europäische Erbrechtsverordnung räumt dem Erblasser jedoch auch die Option einer Rechtswahl ein. Diese ist allerdings beschränkt, gewählt werden kann nur das Recht desjenigen Staates, dem der Erblasser angehörte. Im Fall mehrerer Staatsangehörigkeiten stehen die entsprechenden nationalen Erbrechte zur Auswahl.

Die Rechtswahl muss ausdrücklich im Rahmen einer Verfügung von Todes wegen erfolgen, also im Regelfall durch ein Testament, oder sich aus den Bestimmungen einer solchen Verfügung ergeben.

Durch die neue Rechtslage werden insbesondere dauerhaft in Portugal lebende Ausländer betroffen. Regelmäßig wird bei ihrem Versterben nun portugiesisches Erbrecht zum Zuge kommen, und nicht mehr ihr „Heimatrecht“.

Portugiesische und ausländische erbrechtliche Regelungen weisen jedoch oftmals erhebliche Unterschiede auf. So kennt etwa das portugiesische Erbrecht weder den deutschen Zugewinnausgleich im Todesfall bei Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft noch den deutschen schuldrechtlichen Pflichtteil (es besteht jedoch ein Noterbrecht). Je nach Konstellation und Bedürfnissen des Erblassers kann daher sowohl das eine als auch das andere Recht wünschenswert sein. Es empfiehlt sich eine zeitige Nachlassplanung.

Zudem spricht einiges dafür, aus Gründen der Rechtssicherheit eine Rechtswahl zu treffen (ggfls. auch in Form einer „negative Rechtswahl“, um die Annahme einer konkludenten Rechtswahl zu vermeiden), da der „gewöhnliche Aufenthalt“ sowie die „offensichtlich engere Bindung zu einem anderen Staat als dem des gewöhnlichen Aufenthalts“ auslegungsbedürftige Rechtsbegriffe sind, bzgl. deren den Behörden ein Beurteilungsspielraum zukommt,

Eine positive Rechtswahl ermöglicht zudem den zukünftigen Erben, im Erbfall eine Gerichtsstandsvereinbarung zu treffen, mit der sie bestimmen können, dass für Entscheidungen in der Erbsache ausschließlich ein Gericht oder die Gerichte des Staates des gewählten Rechts zuständig sind, und nicht, wie ansonsten, die Gerichte des Mitgliedstaates, in dessen Hoheitsgebiet der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. So können also beispielsweise in Deutschland lebende Kinder beim Versterben ihres zuletzt in Portugal wohnhaften deutschen Vaters – eine entsprechende Wahl deutschen Rechts vorausgesetzt – einen möglichen Rechtsstreit vor einem deutschen anstatt eines portugiesischen Gerichts beilegen.

Zu erwähnen ist noch, dass die EU-ErbVO auch Vorschriften zur Anerkennung und Vollstreckung von in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen in Erbsachen sowie zur Einführung eines europäischen Nachlasszeugnisses (certificado sucessório europeu) enthält, welche grenzüberschreitende Nachlassangelegenheiten wesentlich erleichtern werden.