Angola: Neues Gesetz erleichtert Gesellschaftergründungen

Das am 17. Juni veröffentlichte Gesetz Nr. 11/15 (Lei da Simplificação do Processo de Constituição de Sociedades Comerciais) bezweckt, die Verfahren zur Gründung von Handelsgesellschaften zu entbürokratisieren und zu vereinfachen. Es ist Bestandteil des Programms „Angola investiert“ (Programa Angola Investe).

Die Reformen betreffen gleichermaßen Kapitalgesellschaften in Form der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Sociedade por Quotas; Lda.), der Aktiengesellschaft (Sociedade Anónima; S.A.) und der Kommanditgesellschaft auf Aktien (Sociedade em Comandita por Acções), Kapitalgesellschaften mit nur einem Eigner in der Form der Einpersonengesellschaften mit beschränkter Haftung (Sociedade Unipessoal por Quotas; SU Lda.) und der Einpersonenaktiengesellschaft (Sociedade Anónima Unipessoal; SU S.A.) sowie die Personengesellschaften in Form der offenen Handelsgesellschaft (Sociedade em Nome Colectivo) und der Kommanditgesellschaft (Sociedade em Comandita).

Das neue Reformgesetz ändert das Handelsgesetzbuch (Código Comercial),  das Beurkundungsgesetz (Código do Notariado), das Gesetz über die Handelsgesellschaften (Lei das Sociedades Comerciais), das Gesetz über die Einpersonengesellschaften (Lei das Sociedades Unipessoais) und das Modernisierungs- und Vereinfachungsgesetz bezüglich des Grundbuchs und des Handelsregisters (Lei da Simplificação e Modernização dos Registos Predial e Comercial).

Dabei sieht das Vereinfachungsgesetz im Wesentlichen folgende Änderungen vor:

 Abschaffung formeller Hürden

Bei Handlungen betreffend die Gesellschaft wird nunmehr weitgehend auf die Pflicht zur öffentlichen Beurkundung verzichtet, so etwa bei der Errichtung oder Änderung des Gesellschaftsvertrags, der Kapitalerhöhung, der Änderung des Sitzes oder Gesellschaftszwecks, der Auflösung, Spaltung oder Verschmelzung. Es genügt nun regelmäßig die einfache Schriftform mit Beglaubigung der Unterschriften durch den Notar oder Beamten des Handelsregisters.

Änderungen beim Mindestkapital

Mit der Reform ist das Mindestkapital einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nahezu beseitigt. War zuvor ein Stammkapital in Höhe von mindestens 1000 USD nötig, kann es nunmehr frei vereinbart werden. Jedoch darf der Nominalwert pro Gesellschaftsanteil einen Kwanza nicht unterschreiten.

Einlage des Gesellschaftskapital

Die Möglichkeit, das Stammkapital einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung erst nach Eintragung des Gesellschaftervertrages zu leisten, wurde erweitert. Nunmehr können die Gesellschafter vereinbaren, die vollständigen Bareinlagen erst bis zum Ablauf des ersten Geschäftsjahres leisten zu müssen.

Sofortige Gesellschaftsgründung und Online- Handelsregister

Das Vereinfachungsgesetz legt den Grundstein für die sofortige Gründung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder Aktiengesellschaften im Wege eines besonderen Verfahrens, die Durchführung von Handlungen betreffend der Gesellschaft über ein Internet-Portal sowie das Bereitstellen eines dauerhaften Online- Handelsregisterauszugs (certidão permanente do registo comercial). Die Details müssen jedoch noch in einer Durchführungsverordnung geregelt werden.

Online- Bekanntmachung

Das Reformgesetz sieht des Weiteren vor, dass die Unternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtveröffentlichungen zukünftig über eine Internetplattform durchführen können. Hierfür ist jedoch ebenfalls noch eine Durchführungsverordnung notwendig.

Steuererleichterungen

Die Stempelsteuern, die bislang im Zuge der Gründung von Handelsgesellschaften zu entrichten war (Imposto de Selo), sowie die Steuer für die Aufnahme der Tätigkeit (Imposto para o Início da Actividade) wurden abgeschafft.

Das Gesetz 11/15 vom 17. Juni tritt grundsätzlich mit dem Tag seiner Veröffentlichung in Kraft. Der Exekutive wurde jedoch gestattet, es schrittweise umzusetzen, durch allmähliche Ausdehnung auf die einzelnen Behörden und Ämter. Die vollständige Umsetzung sollte binnen 24 Monaten abgeschlossen sein.