Angola: Neue Sondersteuer II

Mit Präsidialdekret Nr. 2/15 vom 29. Juni 2015 hat der angolanische Staatspräsident die im Nachtragshaushalt 2015 geschaffene Sondersteuer (siehe Eintrag vom 26/02/2015) konkretisiert und genauer ausgeführt. Die Regelung trat am 30. Juni 2015 in Kraft. Es zeigt sich, dass die Maßnahme ist nicht ganz so einschneidend gestaltet wurde, wie ursprünglich befürchtet.

So betrifft die neue „Sondersteuer auf unsichtbare Währungsoperationen“ (Contribuição Especial sobre as Operações Cambiais de Invisíveis Correntes) nur solche Transaktionen, die im Rahmen von Verträgen über grenzüberschreitende technische Hilfe oder Managementdienstleistungen getätigt werden, und unter die entsprechende Regelung des „Regulamento sobre a Contratação de Prestação de Serviços de Assistência Técnica estrangeira ou de Gestão“ (Präsidialdekret Nr. 273/11 vom 27. Oktober) fallen.

Geschuldet wird die Steuer von den Personen oder Unternehmen, die ihren Wohn- bzw. Firmensitz, ihre tatsächliche Leitung oder eine feste Niederlassung in Angola haben und Überweisungen zur Bezahlung der technischen Hilfe oder Managementdienstleistung ausführen.

Bemessungsgrundlage der Steuer ist der Überweisungsbetrag in Kwanza, unabhängig vom verwendeten Wechselkurs. Der Steuersatz beträgt 10%.

Angola: Neues Arbeitsgesetzbuch

Mit Gesetz Nr. 7/15 vom 15. Juni 2015 hat das angolanische Parlament ein neues angolanisches Arbeitsgesetzbuch (Lei Geral do Trabalho) verabschiedet, das das bisherige Gesetz aus dem Jahr 2000 (Gesetz Nr.2/00 vom 11. Februar) ersetzt. Es tritt 90 Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft. Als wichtigste Änderungen seien genannt:

  • Befristete Arbeitsverträge, die bislang nur unter bestimmten Umständen zulässig waren (Saisonarbeit, Ersatz eines zeitweise verhinderten Arbeitnehmers, etc.), sind nun unbeschränkt möglich; ihre maximale Gültigkeitsdauer, bislang 6, 12 oder 36 Monate, je nach rechtfertigenden Umständen, beträgt nunmehr 5 Jahre (große Unternehmen) bzw. 10 Jahre (mittlere, kleine und Kleinstunternehmen);
  • Wegfall des 100 Km-Radius für nachvertragliche Wettbewerbsverbote sowie Bindungs- bzw. Rückzahlungsklauseln wegen beruflicher Fortbildungsmaßnahmen;
  • Reduzierung der Zuschlage für Nachtarbeit von bislang einheitlich 25% auf 5-20%, je nach Betriebsgröße (große, mittlere, kleine und Kleinstunternehmen);
  • Reduzierung der Zuschläge für Überstunden von bislang einheitlich 50% (bis zu 30 Überstunden/Monat) bzw. einheitlich 75% (ab 31. Überstunde/Monat) auf 10-50% (bis zu 30 Überstunden/Monat) bzw. 10-75% (ab 31. Überstunde/Monat), je nach Betriebsgröße (große, mittlere, kleine und Kleinstunternehmen);
  • Reduzierung der Zuschläge für Sonntagsarbeit und Arbeit an Ruhetagen von bislang 100% (Minimum 3 Stunden) auf 75% (Minimum 3 Stunden);
  • Die Kündigungsgründe für außerordentliche Kündigung sind nunmehr abschließend geregelt;
  • Betriebsbedingte Einzelkündigungen, bislang für maximal 5 Mitarbeiter zulässig, sind nunmehr für bis zu 20 Mitarbeitern möglich; Das Kündigungsverfahren wurde vereinfacht;
  • Betriebsbedingte Kollektivkündigung, bislang bei mehr als 5 Mitarbeitern vorgeschrieben, sind nunmehr erst bei mehr als 20 Mitarbeitern notwendig; Das Verfahren wurde vereinfacht, die Kündigungsfrist beträgt nunmehr einheitlich 60 Tage;
  • Abfindung errechneten sich bislang nach folgender Formel: Grundgehalt * Dauer der Unternehmenszugehörigkeit in Jahren, bis zu einem Maximum von 5 Jahren, + 50% des Grundgehalts für jedes weitere Jahr der Unternehmenszugehörigkeit; nunmehr gilt diese Formel nur noch für große Unternehmen; für mittlere Unternehmen gibt es das volle Grundgehalt nur noch bis zu einem Maximum von 3 Jahren, darüber hinaus gibt es nur noch 40%; im Fall der kleinen und Kleinstunternehmen ist das Maximum für ein volles Grundgehalt 2 Jahre, darüber hinaus erhält der Arbeitnehmer nur noch 30% bzw. 20% pro Jahr.

Portugal: Senkung der Mehrwertsteuersätze auf den Azoren

Der portugiesische Gesetzgeber hat mit Gesetz Nr. 63-A/2015 vom 30. Juni die Mehrwertsteuersätze auf den Azoren gesenkt. Der Normalsteuersatz (taxa normal) beträgt zwar weiterhin 18%, der Zwischensteuersatz (taxa intermédia) und der reduzierte Satz (taxa reduzida) wurden jedoch um einen Prozentpunkt gesesenkt und betragen nunmehr 9% bzw. 4%.

Portugal: Neue Vorschriften für das Baugewerbe

In Portugal benötigen Unternehmen der Bauwirtschaft zur Ausübung ihrer Tätigkeit eine staatliche Gewerbeerlaubnis in Form eines sogenannten Alvará bzw. Título de Registo (zukünftig als „Certificado” bezeichnet).

Nachdem die bislang bestehende gesetzliche Regelung  trotz verschiedener Reformmaßnahmen der vergangenen Jahre immer noch europarechtlich Zweifel aufwarf, verabschiedete das Parlament am 30. Mai des vergangenen Jahres ein neues Gesetz, dass gemäß seiner Präambel nicht nur europarechtlichen Anforderungen genügen soll, sondern auch verspricht, insgesamt die Verfahren zu vereinfachen und einen leichteren Zugang zur Tätigkeit als Bauunternehmer zu ermöglichen. Gestern wurde die neue „Vorschriften über die Ausübung von Bautätigkeiten“ (Regime jurídico aplicável ao exercício da atividade da construção“, erlassen mit Gesetz Nr. 41/2015 vom 3. Juni) nun auch endlich veröffentlicht, so dass es zum 3. Juli 2015 in Kraft treten kann.

Die wichtigsten Neuerungen im Überblick:

  • Die für die Bauindustrie zuständige Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde „Instituto da Construção e do Imobiliário, I. P.“ (InCI, I. P.) wurde umbenannt zu „Instituto dos Mercados Públicos, do Imobiliário e da Construção, I. P.“ (IMPIC, I. P.);
  • Zukünftig gibt es keine einheitliche Baugewerbeerlaubnis mehr, es ist zu unterscheiden zwischen solchen Lizenzen, die sowohl für Aufträge von staatlichen oder privaten Auftraggebern berechtigen, und solchen, die nur für private Bauaufträge gültig sind;
  • Wie schon unter dem alten Gesetz gibt es eine „kleine“ Baugewerbeerlaubnis, die nur zu geringwertigeren Aufträgen berechtigt. Diese trägt nunmehr die Bezeichnung „Certificado” (früher „Título de Registo“). Der Maximalbetrag eines Auftrages, der mit einem „Certificado“ abgewickelt werden kann, wurde verdoppelt und beträgt damit derzeit 33.200 €;
  • Die Gewerbegenehmigung für öffentliche Bauaufträge („Alvará de empreiteiro de obras públicas”, bzw. nur das für kleinere Aufträge berechtigende „Certificado de empreiteiro de obras públicas”) unterscheidet – wie schon die Vorgängerregelung – die Bauleistungen, zu denen sie berechtigt. Insgesamt gibt es 5 Kategorien mit insgesamt 59 Unterkategorien (4 mehr als vorher). Die bislang bestehenden besonderen Kategorien für Generalunternehmer wurden dagegen abgeschafft;
  • Die Baugewerbegenehmigung für private Bauaufträge („Alvará de empreiteiro de obras particulares”, bzw. „Certificado de empreiteiro de obras particulares”) unterscheidet dagegen nicht die Bauleistungen, ist also generell gültig.
  • Unverändert besteht sowohl für öffentliche als auch private Gewerbeerlaubnisbescheinigungen weiterhin die Unterteilung in 9 Klassen, beginnend mit Klasse 1 für Aufträge bis maximal 166.000 € und endend mit Klasse 9 für Aufträge von mehr als 16.600.000 €;
  • Je nach Art der Baugewerbeerlaubnis muss das Unternehmen weiterhin eine bestimmte Anzahl von Fachkräften zum Nachweis seiner technischen Befähigung vorweisen. Diese müssen nun jedoch nicht mehr zwingend festangestellte Arbeitnehmer sein, es können nunmehr auch externe Dienstleister benannt werden;
  • Je nach Art der Baugewerbeerlaubnis hat ein Unternehmen weiterhin bestimmte Finanzkennzahlen zum Nachweis seiner wirtschaftlichen und finanziellen Befähigung zu erfüllen. Nunmehr besteht jedoch die Möglichkeit, ersatzweise eine entsprechende Sicherheit leisten oder ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz vorweisen zu können;
  • Die erst im Jahr 2011 eingeführte „Registrierung als ein in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ordnungsgemäß niedergelassener Dienstleistungserbringer“ (Registo de Prestador de Serviços legalmente estabelecido noutro Estado membro da União Europeia), die geringere inhaltliche und formale Anforderungen an Unternehmen stellte, die sich nicht auf dem portugiesischen Markt niederlassen wollten, sondern einen Auftrag nur als gelegentliche und vorübergehende grenzüberschreitende Dienstleistung erbringen wollen, wurde wieder abgeschafft. Öffentliche Bauaufträge können grenzüberschreitend damit wieder nur noch im Rahmen eines besonderen und in der Praxis sehr schwer realisierbaren Genehmigungsverfahrens nach den Vorschriften der Vergabeordnung (Código dos Contratos Públicos) erbracht werden, bei dem der Antragsteller nachweist, dass er alle Voraussetzungen für den Erhalt einer Baugenehmigung für öffentliche Bauaufträge („Alvará de empreiteiro de obras públicas”) erfüllt.

Ob die neue Regelung damit den Versprechungen der Präambel tatsächlich gerecht wird, kann bezweifelt werden. Insbesondere die Abschaffung der Registrierung als Europäischer Dienstleister bedeutet für europäische Unternehmen, die nur einmalig oder gelegentlich auf dem portugiesischen Markt Leistungen für öffentliche Auftraggeber erbringen wollen, einen klaren Rückschritt. Interessenten ist zu raten, sich möglichst frühzeitig – schon vor Abgabe eines Angebots auf eine öffentliche Ausschreibung – mit den Genehmigungsvoraussetzungen vertraut zu machen und entsprechend gründlich vorzubereiten.

Portugal: Vermieter müssen ab Mai elektronische Quittung ausstellen

Mit Gesetzesdekret Nr. 98-A/2015 vom 31. März 2015 hat die portugiesische Regierung nun eine Maßnahme konkretisiert, die mit der jüngsten Einkommensteuerreform eingeführt wurde. Vermieter müssen von nun an ab Mai monatlich über das Internetportal der Finanzverwaltung elektronische Quittungen (recibo de renda eletrónico) für die empfangene Miete ausstellen. Für die Monate Januar bis April sind ebenfalls rückwirkend elektronische Quittungen auszustellen.

Ausgenommen hiervon sind nur Vermieter:

  • die ihre Mieteinnahmen im Rahmen unternehmerischer und selbstständiger Tätigkeit (Kategorie B) versteuern,
  • die nicht mehrwertsteuerpflichtig sind und im vorangegangenen oder erstmaligen Jahr nicht mehr als das Zweifache des Sozialhilfereferenzwertes (indexante dos apoios sociais IAS, derzeit 419,22 €) erzielten bzw. erzielen,
  • deren Mietverträge unter der Regelung für landwirtschaftliche Grundstücke geschlossen wurde,
  • oder die zum 31. des vorangegangenen Jahres mindestens 65 Jahre alt sind.

Sollten diese ausgenommenen Vermieter sich jedoch nicht freiwillig für das Ausstellen von elektronischen Quittungen entscheiden, müssen sie alternativ jeweils im folgenden Jahr bis zum 31. Januar eine Erklärung über die im vorangegangenen Jahr erzielten Mieteinkünfte ausstellen. Diese Erklärung kann ebenfalls elektronisch abgegeben werden, oder in Papier auf amtlichem Vordruck Modelo 44 in einem beliebigen Finanzamt.

Darüber hinaus müssen die Vermieter jeden Mietvertrag oder Untermietvertrag, deren Änderungen oder Beendigungen sowie Vorverträge mit gleichzeitiger Zurverfügungstellung der Immobilie ebenfalls elektronisch dem Finanzamt melden (bei Jahresinkünften von weniger als 838,44 € oder ab 65 Jahren genügt auch Papierform auf amtlichem Vordruck Modelo 2).

Davon unberührt bleibt die Pflicht, die Mieteinnahmen im Rahmen der jährlichen Einkommensteuererklärung zu deklarieren.

 Auch für die Mieter ist wichtig, dass die Vermieter ihrer Erklärungspflicht gewissenhaft nachkommen! Nur wenn die Quittungen bzw. die Erklärung Modelo 44 ordnungsgemäß ausgestellt wurde, kommt der Mieter in den Genuss des Einkommensteuerabzugs in Höhe von 15% der gezahlten Jahresmiete bis zu einer Maximalhöhe von 502 €.

Portugal: Rechtsgrundlage für maritime Raumplanung geschaffen

Portugal belegt mit seiner ausschließlichen Wirtschaftszone von ca. 1.600.000 km² den dritten Platz in der Europäischen Union. Sollte dem portugiesischen Antrag auf Erweiterung des Festlandsockels über die 200-Seemeilengrenze hinaus stattgegeben werden, womit in den nächsten zwei Jahren zu rechnen ist, kommt noch einmal eine Fläche von 2.150.000 km² Meeresboden und Untergrund hinzu, bezüglich derer Portugal das ausschließliche Recht der Erforschung und der Ausbeutung der natürlichen Ressourcen zusteht. Diese Flächen miteinbezogen, ist Portugal eines der größten „Länder“ der Erde, mit einer Fläche von insgesamt ca. 3.800.000 km², circa das 40-fache seiner Kontinentalfläche. Portugal é mar

Dieses gewaltige maritime Hoheitsgebiet gewinnt mehr und mehr an Bedeutung, denn die weltweite Nachfrage nach Meeresraum zur Erzeugung erneuerbarer Energien, zur Exploration und Förderung von Erdöl, Erdgas und sonstiger Rohstoffe, für Tourismus, Transport, Fischfang, Aquakultur, etc. wächst beständig, damit verbunden aber auch die Verantwortung für den Schutz des Unterwasserkulturerbes, für die Erhaltung der der Ökosysteme und der Artenvielfalt.

Die geordnete und nachhaltige Nutzung und Förderung dieses Meeresraums macht ein integriertes Planungs- und Bewirtschaftungskonzept erforderlich, eine maritime Raumplanung, um die verschiedenen möglichen und tatsächlichen Tätigkeiten und Nutzungsarten zu analysieren und organisieren.

Hierfür hat der Portugiesische Gesetzgeber nun einen Rechtsrahmen geschaffen: Gesetz Nr. 17/2014 vom 10. April 2014 legt die Grundlagen der Politik zur Ordnung und Bewirtschaftung des nationalen Meeresraums (Bases da Política de Ordenamento e de Gestão do Espaço Marítimo Nacional – LBOGEM), Gesetzesdekret Nr. 38/2015 vom 12. März 2015 entwickelt und konkretisiert sie.

Auf dieser Basis können nun maritime Raumordnungspläne erstellt werden. Der Situationsplan umfasst die geographisch-räumliche Darstellung der Regelung betreffend der räumlichen und zeitlichen Verteilung der bestehenden und möglichen Werte, Nutzungen und Aktivitäten, die Zuweisungspläne regeln die Zuteilung von Flächen oder Volumina für im Situationsplan nicht beschriebene Nutzungen und Aktivitäten sowie deren Voraussetzungen. Mit Genehmigung eines Zuteilungsplanes wird er in den Situationsplan integriert und dieser automatisch angepasst.

Die gemeinschaftliche Nutzung des Meeresraums ist grundsätzlich frei, sofern die allgemeinen Vorschriften und die sich aus den Raumordnungsplänen ergebenen Einschränkungen und Bedingungen eingehalten und die Umwelt und die Gewässerqualität nicht geschädigt werden.

Eine ausschließliche Nutzung einer bestimmten Fläche oder eines bestimmten Volumens setzt eine staatliche Genehmigung in Form einer „Concessão“ (Konzession, ununterbrochene Nutzungen über mindestens 12 Monate, maximal 50 Jahre gültig), einer „Licença“ (Lizenz, gelegentliche oder saisonale Nutzungen über weniger als 12 Monate, maximal 25 Jahre gültig) oder einer „Autorização“ (Bewilligung für Forschungs- oder Pilotprojekte, maximal 10 Jahre gültig) voraus.

Angola: Neue Sondersteuer verabschiedet

Aufgrund des in der letzten Zeit stark gefallenen Ölpreises musste die angolanische Regierung ihre Einnahmeschätzung stark nach unten korrigieren und einen Nachtragshaushalt auf den Weg bringen. Dieser wurde am vergangenen Mittwoch vom Parlament verabschiedet.

 Für ausländische Unternehmen und ihre Mitarbeiter besonders einschneidend: Es wurde eine neue Sondersteuer geschaffen, mit der Transaktionen, Dienstleistungen und Überweisungen im Zusammenhang mit Transporten, Versicherungen, Reisen, Kapitaleinkünften, Provisionen und Gebühren, Patent- und Markenrechten, Verwaltungs- und Betriebskosten, Gehältern, sonstigen Dienstleistungen und Einkünften belegt werden, wenn sie zwischen Angola und dem Ausland oder zwischen Ansässigen und nicht Ansässigen stattfinden.

 Die Höhe der neuen Steuer ist im Nachtragshaushalt selbst nicht festgelegt. Es ist jedoch die Rede von einem Steuersatz in Höhe von 15% bis zu 20 %.

Update: siehe Eintrag vom 17.07.2015.

Portugal: Zivilgesetzbuch in der ab dem 29. Januar gültigen Fassung

Eine weitere Änderung des portugiesischen Gesetzbuches macht schon wieder eine Aktualisierung erforderlich. Die Änderungen traten zum 29. Januar in Kraft. Das aktuelle Portugiesische Zivilgesetzbuch (Código Civil Português, perlassen per Gesetzesdekret Nr. 47 344 vom 25. November 1966, zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 82/2014 vom 30. Dezember) kann unter dem Menüpunkt Gesetze abgerufen werden.

Wie immer der Hinweis, dass im im Zweifel die verlinkten amtlichen Veröffentlichungen im Diário da República Electrónico konsoltiert werden sollten.

Portugal: Zivilgesetzbuch in der ab dem 18. Januar gültigen Fassung

Ab sofort kann das Portugiesische Zivilgesetzbuch in der ab dem 18. Januar 2015 gültigen Fassung (Código Civil Português, perlassen per Gesetzesdekret Nr. 47 344 vom 25. November 1966, zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 79/2014 vom 19. Dezember) unter dem Menüpunkt Gesetze abgerufen werden. Obwohl ich bei der Erstellung größte Sorgfalt habe walten lassen, kann ich Fehler nicht vollkommen ausschließen. Es empfiehlt sich daher, im Zweifel ebenfalls die verlinkten amtlichen Veröffentlichungen im Diário da República Electrónico zu konsultieren.

Portugal: Fachreport über Vertretungsvergabe veröffentlicht

Wer mehr über das portugiesische Vertriebsrecht, insbesondere das Handelsvertreterrecht erfahren möchte: Das AußenwirtschaftsCenter Lissabon der Wirtschaftskammer Österreich hat eine überarbeitete Fassung ihres Fachreports „Portugal – Vertretungsvergabe“ veröffentlicht, zu der ich beitragen durfte. Der Report kann über den Webshop der Wirtschaftskammer bezogen werden.