Portugal: Steueränderungen 2019

heute wurde das Haushaltsgesetz Nr. 71/2018 vom 31. Dezember veröffentlicht. Wie jedes Jahr, bringt der neue Haushalt eine ganze Reihe von Änderungen im Steuerrecht mit sich:

Einkommensteuer (Imposto sobre o Rendimento das Pessoas Singulares – IRS):

  • Personen, die Altersrente beziehen oder älter als 65 Jahre sind, oder deren Ehepartner genannte Voraussetzungen erfüllt, können nunmehr auch Steuerbefreiung von Gewinn aus der entgeltlichen Veräußerung von Immobilien, die der eigenen und dauerhaften Bewohnung durch den Steuerpflichtigen oder dessen familiären Haushalt dienen, erreichen, soweit sie diesen zum Erwerb einer privaten Rentenversicherung, eines Anteils an einem offenen Pensionsfonds als Beitrag zu einer staatlichen Pensionsregelung verwenden.
  • Die Steuererklärung kann nunmehr nur noch über das Internetportal des Finanzamtes elektronisch eingereicht werden. Die Frist hierfür wurde um einen Monat verlängert und läuft ab 2019 vom 1. April bis zum 30. Juni, unabhängig davon, ob das Fristende auf ein Wochenende fällt, oder nicht.
  • Der autonome Steuersatz auf abzugsfähige Repräsentationskosten oder Kosten im Zusammenhang mit Personen- oder Kombinationskraftwagen (sofern nicht elektrisch betrieben) derjenigen Steuerpflichtigen, die im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit und selbstständigen Arbeit (Kategorie B) Bücher führen oder zu führen verpflichtet sind, wurde um 5% erhöht.
  • Steuerpflichtige haben nun etwas mehr Zeit und können jährlich bis spätestens zum 25. Februar eines Jahres die im Vorjahr unter ihrer Steuernummer über das Internetportal des Finanzamtes registrierten Rechnungen überprüfen und ggfls. korrigieren. Das Finanzamt hat dann bis zum 15. März die im Zusammenhang mit den Rechnungen gewährten Steuerabzüge zur Verfügung zu stellen, und der Steuerpflichtige kann hiergegen bis zum 31. März Einspruch erheben.
  • Um Emigranten zur Rückkehr nach Portugal zu bewegen, wurde ein neues besonderes Steuerstatut geschaffen, das des „ehemals Ansässigen“ (ex-residente): Als solcher gilt, wer im Jahr 2019 oder 2020 in Portugal steuerlich ansässig wird, es in den drei vorausgegangenen Jahren nicht war, jedoch schon einmal bevor dem 31. Dezember 2015. Solchen Steuerpflichtigen wird für das Jahr der erstmaligen Wiederansässigkeit sowie für die vier darauf folgenden Jahre ein Steuerabzug in Höhe von 50 % auf ihre Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (Kategorie A) sowie aus unternehmerischer Tätigkeit und selbstständiger Arbeit (Kategorie B) gewährt. Bedingung ist jedoch, dass die betroffenen Personen nicht das Statut eines Neuansässigen (residente não habitual) beantragt haben.

Der allgemeine Steuertarif (taxas gerais) wurde in diesem Jahr nicht geändert, es gelten die gleichen Sätze wie im Jahr 2018.

Nicht umgesetzt wurde die ursprünglich geplante Erhöhung um 5% des autonomen Steuersatz auf abzugsfähige Repräsentationskosten oder Kosten im Zusammenhang mit Personen- oder Kombinationskraftwagen (sofern nicht elektrisch betrieben) derjenigen Steuerpflichtigen, die im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit und selbstständigen Arbeit (Kategorie B) Bücher führen oder zu führen verpflichtet sind.

Körperschaftsteuer (Imposto sobre o Rendimento das Pessoas Colectivas – IRC):

Die Einschränkung, gemäß der Forderungen innerhalb von Unternehmen der gleichen Gruppe nicht als zweifelhaft gewertet werden, wurde auf Schwesterunternehmen ausgedehnt.

Nicht umgesetzt wurde die ursprünglich geplante Erhöhung um 5% (Fahrzeuge mit einem Anschaffungswert von weniger als 25.000 € bzw. 2,5% (Fahrzeuge mit einem Anschaffungswert von mindestens 35.000 €) des autonomen Steuersatzes auf abzugsfähige Kosten im Zusammenhang mit Personenkraftwagen, Kleintransportern, Motor- und Kleinkrafträdern.

Mehrwertsteuer (Imposto sobre o Valor Acrescentado – IVA)

  • Die Richtlinie (EU) 2016/1065 des Rates vom 27. Juni 2016 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG hinsichtlich der Behandlung von Gutscheinen wurde umgesetzt.
  • Artikel 1, Absätze 1, 3 und 4, der Richtlinie (EU) 2017/2455 des Rates vom 5. Dezember 2017 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG und der Richtlinie 2009/132/EG in Bezug auf bestimmte mehrwertsteuerliche Pflichten für die Erbringung von Dienstleistungen und für Fernverkäufe von Gegenständen wurde umgesetzt.
  • Einige Rubriken in Anhang I wurden etwas ausgedehnt, so dass nunmehr die entsprechenden Umsätze dem reduzierten Steuersatz (taxa reduzida) in Höhe von 6% unterliegen, wie beispielsweise nunmehr E-Books (bislang 23% IVA).
  • Es wurde eine neue Rubrik in Anhang I geschaffen, die den Eintritt zu Gesangs-, Tanz-, Musik-, Theater, Kino-, Stierkampf- und Zirkusveranstaltungen umfasst. so dass diese nunmehr dem reduzierten Steuersatz (taxa reduzida) in Höhe von 6% unterliegen sollten. Allerdings existiert für diese Umsätze auch schon eine Rubrik in Anhang II betreffend dem Zwischensteuersatz (taxa intermédia) in Höhe von 13%, die – wohl versehentlich – bislang nicht gestrichen wurde.

Ursprünglich war geplant, die Steuerbefreiung für die Dienstleistungen von „Stierkampfkünstlern“ zu streichen und diese mit dem reduzierten Steuersatz (taxa reduzida) in Höhe von 6% zu besteuern, dieser Plan wurde jedoch fallen gelassen.

Stempelsteuer (Imposto do Selo – Iselo)

Der 2016 als negativer Anreiz eingeführte Zuschlag um 50% auf die Steuersätze für bestimmte, bis zum 31.12.2018 geschlossene Verbraucherkredite wurde um ein Jahr bis zum 31.21.2019 verlängert. Zudem wurden die entsprechenden Steuersätze nunmehr angehoben.

Portugal: gesetzlicher Mindestlohn 2019

Der monatliche gesetzliche Mindestlohn (retribuição mínima mensal garantida – RMMG, häufig auch „salário mínimo“ genannt), eine wichtige Bezugsgröße im Arbeitsrecht, aber auch im Sozial- und Steuerrecht, wurde mit Gesetzesdekret Nr. 117/2018 vom 27. Dezember mit Wirkung zum 1.1.2019 auf 600 € angehoben.

Angola: Durchführungsverordnung zum angolanischen Investitionsgesetz

Im Juni dieses Jahres hat der angolanische Gesetzgeber ein reformiertes Investitionsgesetz (Lei do Investimento Privado) verabschiedet.

Nunmehr wurde hierzu mit Präsidentendekret Nr. 250/18 vom 30. Oktober auch eine Durchführungsverordnung zum Investitionsgesetz (Regulamento dos Procedimentos Legais do Investimento Privado) erlassen, welche die Verfahren zur Registrierung der Anträge für private Investitionsprojekte, die Gewährung von Vergünstigungen, die Begleitung und Beaufsichtigung von Projekten, mögliche Sanktionen für Verstöße sowie das Erlöschen von unter dem Investitionsgesetz gewährten Rechten im Einzelnen regelt.

Die Durchführungsverordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft und ist grundsätzlich auf alle ab diesem Zeitpunkt eingeleiteten Verfahren anwendbar. Sofern Regelungen günstiger sind, können sie auf Antrag auch auf ältere Verfahren Anwendung finden.

Portugal: Vorkaufsrecht des Mieters gestärkt

Mit Gesetz Nr. 64/2018 vom 29. Oktober hat das portugiesische Parlament eine Änderung im Portugiesischen Zivilgesetzbuch (Código Civil Portugues) durchgeführt und das Vorkaufsrecht von Mietern gestärkt. Will der Eigentümer der Wohnung (der meistens auch der Vermieter ist) diese verkaufen, steht dem Mieter jetzt schon nach einer Dauer des Mietverhältnisses von mehr als zwei Jahren ein Vorkaufsrecht zu. Bislang waren es drei Jahre.

Zudem ist nunmehr ausführlicher geregelt, wie der Eigentümer den Vermieter über den geplanten Verkauf und das bestehende Vorkaufsrecht zu informieren hat. So hat die Information schriftlich per Einschreiben mit Rückschein zu erfolgen und ist dem Mieter eine Antwortfrist von 30 Tagen einzuräumen.

Auch regelt die neue Vorschrift genauer, welche Informationen der Eigentümer übermitteln muss im Fall, dass die betroffene Wohnung gemeinsam mit weiteren Objekten im Paket verkauft wird oder zu einem Gebäude gehört, an dem kein Wohnungseigentum begründet wurde.

Die neue Regelung trat zum 30. Oktober in Kraft.

Portugal: Neuerung im Erbrecht

Die Testierfreiheit ist im portugiesischen Erbrecht ziemlich eingeschränkt. Das Vermögen soll zu einem nicht unerheblichen Teil innerhalb der Familie verbleiben, der Erblasser kann je nach familiärer Situation nur über die Hälfte oder sogar nur über ein Drittel frei verfügen.

Diese Regelung, die seit dem Inkrafttreten des Portugiesischen Zivilgesetzbuches (Código Civil Portugues) im Jahr 1966 im Wesentlichen unverändert geblieben ist, stellt allerdings in der heutigen Zeit, in der es nicht mehr ungewöhnlich ist, eine Ehe zu scheiden, anschließend erneut zu heiraten und Kinder in die neue Ehe mitzubringen, das Ehepaar vor das Problem, das die neue Ehe wegen des damit entstehenden Pflichtteils des neuen Ehepartners die Vermögensinteressen der Kinder aus der früheren Beziehung beeinträchtigt.

Dem soll mit Gesetz Nr. 148/2018 vom 14. August Rechnung getragen werden, indem nunmehr den Ehepartnern ermöglicht wird, in einem Ehevertrag gegenseitig auf den Pflichtteil zu verzichten, sofern die Ehe im Güterstand der Gütertrennung geschlossen wird. Die Neue Regelung tritt zum 1. September in Kraft.

Das aktuelle Portugiesische Zivilgesetzbuch kann ab sofort unter dem Menüpunkt Gesetze eingesehen werden.

Angola: Lei do Investimento Privado 2018

Nach nur drei Jahren seit der letzten Reform hat Angola erneut seine Investitionsförderung umfassend erneuert und mit Gesetz Nr. 10/2018 vom 26. Juni ein vollständig neues Gesetz zur Förderung privater Investitionen (Lei do Investimento Privado) erlassen, welches die Vorgängerregelung aus dem Jahr 2015 ersetzt.

Neben zahlreichen Neu- und Umformulierungen, deren tatsächliche Auswirkungen sich erst in der Praxis zeigen werden, sind vor allem folgende Änderungen hervorzuheben:

  • Jegliche Mindestbeträge wurden gestrichen, d.h., das Investitionsgesetz findet nun auch auf inländische Investitionen von weniger als 50 Mio. Kwanzas Anwendung, und auch die für ausländische Investmentprojekte bedeutsame Schranke von einer Millionen US-Dollar ist entfallen.
  • Ebenfalls entfallen ist die Verpflichtung für ausländische Investoren, in den Bereichen Elektrizität und Wasser, Gastgewerbe und Tourismus, Transport und Logistik, Bau, Telekommunikation, Informationstechnologien und Medien einen lokalen angolanischen Partner mit mindestens 35 Prozent am Kapital zu beteiligen.
  • Die Entwicklungszonen, von Bedeutung für die möglichen Steuervergünstigungen, wurde von zwei auf vier erhöht: Zone A (Provinz Luanda sowie die Stadtbezirke von Benguela, Huíla, und Lobito), Zone B (die übrigen Bezirke der Provinzen Benguela und Huíla sowie die Provinzen Bié, Bengo, Cuanza Norte, Cuanza Sul, Huambo und Namibe), Zone C (die Provinzen Cuando Cubango, Cunene, Lunda Norte, Lunda Sul, Malanje ,Moxico, Uíge und Zaire), sowie Zone D (Provinz Cabinda).
  • Neu geschaffen und ebenfalls für Bedeutung für die Möglichkeit der Steuervergünstigung sind sogenannte vorrangige Wirtschaftsbereiche (Sectores de actividade prioritários), beispielsweise in Bildung, Landwirtschaft und Tourismus. Abgeschafft wurden dagegen die Sonderwirtschaftszonen und Entwicklungszentren.
  • Für die Bearbeitung der Verfahren und die Gewährung der Vergünstigungen ist nunmehr wieder eine einzige Behörde zuständig, die angolanische Agentur für private Investitionen und Exportförderung AIPEX (Agência de Investimento Privado e Promoção das Exportações de Angola).
  • Anstatt eines einzigen, einheitlichen Verhandlungsprozesses gibt es nunmehr wieder zwei verschiedene Verfahrenswege zur Erlangung der Vergünstigungen: die vorherige Anmeldung (Regime de Declaração Prévia) und das besondere Verfahren (Regime Especial), das eine Investition in einem vorrangigen Wirtschaftsbereich voraussetzt. Der Investor kann unter der Einschränkung des vorrangigen Wirtschaftsbereichs grundsätzlich frei entscheiden, welchen Verfahrensweg er beschreitet, die einfachere vorherige Anmeldung, oder das aufwendigere besondere Verfahren. Unter dem besonderen Verfahren sind allerdings weitreichendere Vergünstigungen möglich.

Das neue Investitionsgesetz bedarf noch einiger Durchführungsverordnungen. Zu beachten ist zudem, dass für bestimmte, als von strategischer Bedeutung eingestufte Sektoren (Öl, Gas, Bergbau und Finanzen) Sondervorschriften bestehen, die die Anwendung des Investitionsgesetzes verdrängen.

Portugal: Zugang zur Staatsbürgerschaft erleichtert

Mit Organisationsgesetz Nr. 2/2018 vom 5. Juli hat der portugiesische Gesetzgeber das portugiesische Staatsbürgerschaftsgesetz (Lei da Nacionalidade) ein weiteres Mal geändert und den Zugang zur portugiesischen Staatsbürgerschaft erleichtert:

So kommen in Portugal geborene Kinder eines Ausländers mit legalem Aufenthalt von mindestens zwei Jahren nunmehr automatisch als Portugiesen auf die Welt, es sei denn, sie erklären (bzw. ihre Eltern in ihrem Namen), sie wollen kein portugiesischer Staatsbürger sein. Bislang war hierfür die positive Erklärung notwendig, der Zeitraum des legalen Aufenthalts musste mindestens fünf Jahre betragen.

Auch hier geborene Kinder eines Ausländers ohne legalen Aufenthalt in Portugal können unter bestimmten Voraussetzungen die die Staatsbürgerschaft im Wege der Einbürgerung erlangen. Der Mindestaufenthalt hierfür muss nun nur noch fünf Jahre betragen, anstatt zehn, wie bislang.

Auch sonstige Ausländer können sich bei legalem Aufenthalt unter bestimmten Voraussetzungen einbürgern lassen. Die Dauer des legalen Aufenthalts wurde nunmehr von sechs auf fünf Jahre verkürzt.

Die Änderungen traten zum 6. Juli in Kraft.

Portugal: Pflichten von Grundstückseigentümern zum vorbeugenden Brandschutz

Angesichts der tragischen Brandkatastrophen des vergangenen Jahres ist der vorbeugende Brandschutz nun eine der obersten Prioritäten geworden, und das Innenministerium und das Ministerium für Land- , Forstwirtschaft und ländliche Entwicklung haben in einem gemeinsamen Kommuniqué auf Verpflichtungen der Eigentümer von Grundstücken hingewiesen, den Bewuchs zu kontrollieren und das Grundstück von Unterholz sauber zu halten. Selbstverständlich sind auch ausländische Eigentümer hiervon betroffen; ich möchte daher den Inhalt der Mitteilung auf Deutsch wiedergeben:

„Bevor es zu spät ist und auch es Sie betrifft, reinigen Sie das Gebüsch und Unterholz im Umkreis von 50 Metern um Ihr Haus sowie im Umkreis von 100 Metern bei um Dörfern herum gelegenen Grundflächen.

Dieser fundamentalen Pflicht ist bis zum 15. März nachzukommen.

Es besteht die Pflicht, das Unterholz sauber zu halten und Bäume zu fällen:

  • Im Umkreis von 50 Metern bei Häusern, Lagergebäuden, Werkstätten, Fabrikgebäuden und Baustellen;
  • Im Umkreis von 100 Metern bei um Dörfern herum gelegenen Grundflächen, Campingplätzen, Industrieparks, Logistikplattformen und Abfalldeponien;

Baumkronen sind 4 Meter über dem Grund zu beschneiden und Bäume in einem Abstand von mindestens 4 Metern zu halten.

Bäume und Büsche, die näher als 5 Meter zu Häusern stehen, sind zu schneiden, Äste dürfen nicht über die Dachfläche wachsen.

Wenn Sie dieser Pflicht nicht bis zum 15. März nachgekommen, kann ein Ordnungsverfahren gegen Sie eingeleitet werden. Im Fall natürlicher Personen kann ein Bußgeld von 150 bis zu 5.000 EUR verhängt werden, im Fall juristischer Personen von 1.500 bis zu 60.000 EUR. Für dieses Jahr gelten sogar doppelt so hohe Beträge.

Bis zum 31. Mai können die Gemeinden die Reinigung des Unterholzes im Wege der Ersatzvornahme durchführen. Die Eigentümer sind verpflichtet, den Zugang zu ihren Grundstücken zu gewähren und den Gemeinden für den Aufwand zu entschädigen.“

Portugal: Steueränderungen 2018

Das heute veröffentlichte Haushaltsgesetz Nr. 114/2017 vom 29. Dezember bringt wieder eine ganze Reihe von Änderungen im Steuerrecht mit sich. Im Folgenden ein Überblick über die wichtigsten Änderungen für den Besteuerungszeitraum 2018:

Einkommensteuer (Imposto sobre o Rendimento das Pessoas Singulares – IRS):

Die vereinfachte Ermittlung des Betriebsergebnisses (regime simplificado) von Freiberuflern und sonstigen selbstständigen Dienstleistungserbringern hat eine fundamentale Änderung erfahren. Bislang wurden die Betriebsausgaben im Rahmen der vereinfachten Ermittlung ohne tatsächlichen Nachweis der entstandenen Kosten pauschal durch einen prozentualen Abzug berücksichtigt, der im Fall der Freiberufler 25%, im Fall von sonstigen Dienstleistungserbringern sogar 65% betrug. Nunmehr beträgt für diese Berufsträger der pauschale Abzug nur noch 10% bzw. 50%, weitere 15% werden nur noch durch tatsächlichen Nachweis der entstandenen Aufwendungen für Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung (jedoch pauschal mindestens 4104 €), Personal, Miete (bzw. eines Prozentsatzes des Einheitswertes einer betrieblich genutzten Immobilie) und sonstige tätigkeitsbezogene Waren und Dienstleistungen gewährt.

Hierbei handelt es sich nur um einen ersten Schritt in Richtung der Besteuerung der tatsächlichen Einkünfte, die „vereinfachte Ermittlung“ mittels pauschaler Abzüge wird wohl schon bald der Vergangenheit angehören.

Der allgemeine Steuertarif (taxas gerais) wurde um zwei Stufen auf nunmehr insgesamt sieben Stufen erweitert. Die folgende praktische Tabelle zeigt die Steuersätze und Abschläge für die in 2018 zu erklärenden Einkünfte des Steuerzeitraums 2017:

Steuerbemessungsgrundlage Kontinent
Von Bis Steuersatz Abschlag
0,00 €

7.091,01 €

10.700,01 €

20.261,01 €

25.000,01 €

36.856,01 €

80.640,01 €

7.091,00 €

10.700,00 €

20.261,00 €

25.000,00 €

36.856,00 €

80.640,00 €

14,50%

23,00%

28,50%

35,00%

37,00%

45,00%

48,00%

0,00 €

602,74 €

1191,24 €

2508,20 €

3008,20 €

5.956,68 €

8.375,88 €

Für die Autonomen Regionen Azoren und Madeira gelten etwas günstigere Sätze:

Steuerbemessungsgrundlage Azoren Madeira
Von Bis Steuersatz Abschlag Steuersatz Abschlag
0,00 €

7.091,01 €

10.700,01 €

20.261,01 €

25.000,01 €

36.856,01 €

80.640,01 €

7.091,00 €

10.700,00 €

20.261,00 €

25.000,00 €

36.856,00 €

80.640,00 €

10,15%

17,25%

21,38%

28,00%

29,60%

36,00%

38,40%

0,00 €

503,46 €

944,84 €

2.287,13 €

2.687,13 €

5.045,91 €

6.981,27 €

12,41%

23,00%

28,50%

35,00%

37,00%

45,00%

48,00%

0,00 €

750,94 €

1.339,44 €

2.656,40 €

3.156,40 €

6.204,88 €

8.524,08 €

Der Einkommensteuerzuschlag ist tatsächlich, wie angekündigt, weggefallen. Es bleibt für Einkommen ab 80.000 € jedoch weiterhin der 2012 eingeführte „Solidaritätszuschlag“ (taxa adicional de solidariedade).

Das Existenzminimum für jeden familiären Haushalt (agregado familiar) wurde von 8.500 € auf das Eineinhalbfache des jährlichen Sozialhilfereferenzwertes (Indexante dos Apoios Sociais (IAS), beträgt seit 2017 421,32 €) erhöht, d.h. aktuell 8847,72 €. Es ist aber davon auszugehen, dass der IAS im kommenden Jahr weiter erhöht wird, so dass der Freibetrag wohl bei ca. 9000 € liegen wird. Als zusätzliche Schranke besteht bei einem familiären Haushalt mit mehreren Steuerpflichtigen für jeden Steuerpflichtigen ein Freibetrag in Höhe des jährlichen gesetzlichen Mindestlohns (salário mínimo nacional, in Rechtsvorschriften auch als retribuição mínima mensal garantida bezeichnet; für das Jahr 2018 auf 580 € festgesetzt), also ab 2018 ein Betrag von 8120 €. Schließlich kommt das Existenzminimum nunmehr auch Freiberuflern zugute.

Auf Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung kommt grundsätzlich ein Sondersteuersatz in Höhe von 28% zur Anwendung, es sei denn, ein ansässiger Steuerpflichtiger nimmt von der Möglichkeit Gebrauch, die Normalveranlagung zu beantragen. Diese Möglichkeit wurde nunmehr auch den in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums mit Informationsaustausch in Steuerbelangen Ansässigen eingeräumt.

Ursprünglich war geplant, den sogenannten Sonderstatuts für Neuansässige (residente não habitual) zu ändern und Alterseinkünfte einer niedrigen Besteuerung zu unterwerfen. Dieses Vorhaben wurde nicht umgesetzt, die Renten und Pensionen von Steuerpflichtigen mit dem Statut „residente não habitual“ sind weiterhin von der Besteuerung ausgenommen.

Körperschaftsteuer (Imposto sobre o Rendimento das Pessoas Colectivas – IRS):

Der Höchstsatz des staatlichen Aufschlags (Derrama estatual) auf die Körperschaftsteuer für Unternehmen mit zu versteuernden Einkünften von mehr als 35.000.000 €, der im Jahr 2010 zusätzlich zu dem schon existierenden kommunalen Aufschlag (Derrama comunal) eingeführt wurde, steigt von bislang 7% auf nunmehr 9%.

Mehrwertsteuer (Imposto sobre o Valor Acrescentado – IVA)

Es wurde eine neue Rubrik „Musikinstrumente“ in den Anhang II des Mehrwertsteuergesetzbuches (Código do Imposto sobre o Valor Acrescentado – CIVA) aufgenommen, d.h., auf solche kommt ab dem 1. Januar 2018 nicht mehr der Normalsteuersatz in Höhe von 23% zur Anwendung, sondern nur noch der Zwischensteuersatz (taxa intermédia) in Höhe von 13%.

Zudem wurde die Regierung autorisiert, die Rubrik 3.1 von Anhang II mit der Bezeichnung „Abgabe von Speisen und Getränken“ um Getränke zu erweitern, die bislang ausgenommen waren, beispielsweise alkoholische.

Besondere Verbrauchsteuern (Impostos Especiais de Consumo – IEC)

Allgemeine Erhöhung der Steuersätze um 1,4% bis 1,5%. Nicht eingeführt wurde die ursprünglich geplante Steuer auf besonders salzhaltige Nahrungsmittel (Imposto sobre os alimentos com elevado teor de sal).

Fahrzeugzulassungsteuer (Imposto sobre Veículos – ISV)

Die Steuersätze wurden allgemein um circa 1,4% angehoben.

Die Möglichkeit, bei einem Wohnsitzwechsel nach Portugal sein Kraftfahrzeug steuerbefreit als Umzugsgut einzuführen, wurde in einigen wesentlichen Punkten erleichtert:

So wurde die Frist zur Beantragung der Steuerbefreiung von 6 auf 12 Monate verdoppelt. Der Zeitraum, während dessen das Fahrzeug vor dem Umzug im Eigentum des Antragstellers gestanden haben muss, wurde dagegen von 12 Monaten auf 6 Monate verkürzt.

Zudem ist das Erfordernis, während eines Zeitraums von 12 Monaten vor dem Wohnsitzwechsel über eine gültige Fahrerlaubnis verfügt zu haben, weggefallen. Allerdings wurde die Vorschrift, die bestimmt, welche Nachweise bei der Antragstellung vorzulegen sind, nicht entsprechend angepasst, so dass insoweit mit Hindernissen zu rechnen ist.

Ebenfalls weggefallen ist das Erfordernis, für mindestens 12 Monate in Portugal ansässig zu bleiben.

Weiterhin notwendig ist, dass das Auto nach dem Umzug für mindestens 12 Monate im Eigentum des Antragstellers verbleibt. Danach kann es jedoch nunmehr an eine in Portugal ansässige Person veräußert oder verschenkt werden, ohne dass diese eine Reststeuer zu entrichten hat.

Neu ist, dass nunmehr auch in Portugal ansässige Personen, die von einem im Ausland ansässigen ein Fahrzeug erben, dieses steuerbefreit nach Portugal einführen können. Die Antragsfrist beträgt in diesem Fall 24 Monate.

Regelung über Steuervergünstigungen (Estatuto dos Benefícios Fiscais – EBF):

Gebäude oder Teile von Gebäuden, in denen sich Traditionsgeschäfte befinden, die gemeindlich als historisch, kulturell oder sozial bedeutsam anerkannt und im nationalen Verzeichnis der historisch, kulturell oder sozial bedeutsamen Einrichtungen oder Organisationen eingetragen sind, werden zukünftig von der Entrichtung der Grundsteuer (Imposto Municipal sobre Imóveis – IMI) befreit.

Die Befreiung von der Grunderwerbsteuer (Imposto Municipal sobre as Transmissões Onerosas de Imóveis – IMT), der Stempelsteuer (Imposto do Selo – Iselo) sowie sonstiger Gebühren, die für entgeltliche Übertragungen im Rahmen von Unternehmenssanierungen durch Umstrukturierungsmaßnahmen oder Kooperationsabkommen anfallen, erstreckt sich nunmehr auch auf zu Wohnzwecken dienenden Immobilien, sofern diese der Haupttätigkeit dienen. Zudem werden die Vergünstigungen automatisch gewährt, ein Antrag an das Finanzministerium ist nicht mehr notwendig.

Grundsteuer (Imposto Municipal sobre Imóveis – IMI):

Ehepaare oder Personen in nichtehelicher Lebensgemeinschaft, die dem in 2016 geschaffenen Grundsteueraufschlag unterliegen (Adicional ao Imposto Municipal sobre Imóveis – AIMI) und von der Möglichkeit der gemeinsamen Veranlagung Gebrauch machen wollen, müssen dies nunmehr nicht mehr jährlich neu beantragen. Zukünftig gilt ihre Entscheidung auch für die folgenden Jahre, es sei denn, es wird eine Änderung beantragt.

Stempelsteuer (Imposto do Selo – Iselo):

Die Stempelsteuersätze für Verbraucherkreditverträge wurden bei Verträgen mit Laufzeiten bis zu einem Jahr von 0,07% pro Monat oder Abrechnungszeitraum auf 0,08% pro Monat oder Abrechnungszeitraum, bei Verträgen mit Laufzeiten von einem Jahr oder mehr von 0,9% auf 1% und bei Kontokorrentverträgen und bei sonstigen Verträgen ohne bestimmte oder bestimmbare Laufzeit von 0,07% pro Monatsdurchschnitt auf 0,08% pro Monatsdurchschnitt erhöht.

Zu beachten ist, dass diese Prozentsätze sich aufgrund einer im vergangenen Jahr eingeführten befristeten Regelung bis zum 31.12.2018 um 50% erhöhen.

Sonstiges:

Ministerialerlass Nr. 345-A/2016 vom 30. Dezember, der die Inseln Jersey und Isle of Man sowie Uruguay von der Liste der „Staaten, Territorien und Regionen mit eindeutig günstigerem Steuerregime“ („Liste der Steuerparadiese“) strich, wurde aufgehoben, so dass die genannten Orte sich nun wieder auf der Liste befinden.

Portugal: gesetzlicher Mindestlohn steigt auch 2018

Die portugiesische Regierung hat per Gesetzesdekret Nr. 156/2017 vom 28. Dezember den monatlichen gesetzlichen Mindestlohn (retribuição mínima mensal garantida – RMMG),  häufig „salário mínimo“ genannt, mit Wirkung zum 1. Januar 2018 auf 580 € erhöht.

Der gesetzliche Mindestlohn ist nicht nur als Lohnschranke von Bedeutung, er dient auch in vielen Vorschriften des Steuer- und Sozialrechts als Referenzwert.