Portugal: Steuern 2017

Mit Gesetz Nr. 42/2016 vom 28. Dezember wurde der Staatshaushalt 2017 verabschiedet, in dessen Rahmen wie immer eine Reihe von Änderungen an der Steuergesetzgebung durchgeführt werden. Die wichtigsten Neuerungen im Detail:

Einkommensteuer (Imposto sobre o Rendimento das Pessoas Singulares – IRS):

Auf die Einkünfte natürlicher Personen aus der Vermietung von Ferienhäusern, Ferienwohnungen und Gästezimmern an Touristen (alojamento local), die im vorangegangenen Kalenderjahr einen Umsatz von höchstens 200.000 € erzielten und daher der vereinfachten Ermittlung des Betriebsergebnisses (regime simplificado) unterliegen, kommt nun zur Berücksichtigung ihrer Betriebsausgaben nicht mehr der günstige Multiplikator von 0,15 „für Dienstleistungen im Rahmen von Hotellerie und gleichartigen Tätigkeiten, von Gast- und Schankwirtschaftsgewerbe“ zur Anwendung, sondern der allgemeine Multiplikator für „sonstige Dienstleistungen“ von 0,35. Dass bedeutet, dass diese Personen bei einem Umsatz von 100.000 EUR nun nicht mehr nur 15.000 EUR, sondern 35.000 € versteuern müssen. Alternativ können sie sich dafür entscheiden, gemäß den Vorschriften für Einkünfte der Kategorie F (Vermietung und Verpachtung) besteuert zu werden.

Die Bruttoeinkünfte der Kategorien A, B von Steuerpflichtige mit Behinderung werden nunmehr nur noch zu 85% herangezogen. Im Fall von Bruttoeinkünften der Kategorie H bleibt dagegen ein Quotient von 90%. Ebenfalls fortbestehen bleibt die Maximalentlastung von 2.500 € pro Einkunftskategorie.

Die Mehrwertsteuer, die auf den Erwerb von Monatskarten für den öffentlichen Personentransport zu entrichten ist, kann nun im Rahmen der Jahressteuererklärung vollständig zum Abzug gebracht werden, beschränkt auf einen Maximalbetrag von 250 €.

Ehepaare und nichteheliche Lebensgemeinschaften können nunmehr auch nach Ablauf der Erklärungsfrist noch die gemeinsame Veranlagung beantragen.

Unabhängig von der Art der Einkünfte haben zukünftig alle Steuerpflichtigen ihre Einkünfte des Vorjahres im Zeitraum vom 1. April bis zum 31. Mai zu erklären.

Die Stufen des allgemeinen Steuertarifs (taxas gerais) wurden zum Inflationsausgleich um 0,8 % angehoben. Für die in 2017 zu erklärenden Einkünfte des Jahres 2016 gelten daher die folgenden praktischen Tabellen:

Steuerbemessungsgrundlage Kontinent
Von Bis Steuersatz Abschlag
0,00 €

7.091,01 €

20.261,01 €

40.522,01 €

80.640,01 €

7.091,00 €

20.261,00 €

40.522,00 €

80.640,00 €

14,50%

28,50%

37,00%

45,00%

48,00%

0,00 €

992,74 €

2714,93 €

5.956,60 €

8.375,89 €

Steuerbemessungsgrundlage Azoren Madeira
Von Bis Steuersatz Abschlag Steuersatz Abschlag
0,00 €

7.091,01 €

20.261,01 €

40.522,01 €

80.640,01 €

7.091,00 €

20.261,00 €

40.522,00 €

80.640,00 €

10,15%

21,38%

29,60%

36,00%

38,40%

0,00 €

7905,96€

2.462,43 €

5.055,84 €

6.991,20 €

13,41%

28,50%

37,00%

45,00%

48,00%

0,00 €

1.070,03 €

2.792,22 €

6.033,98 €

8.453,18 €

Der Einkommensteuerzuschlag, der 2011 im Zuge der Finanzkrise eingeführt und Ende 2015 „mit Wirkung für das Jahr 2016 aufgehoben“ wurde, wird nun nur noch „schrittweise aufgehoben“. Nicht mehr dem Zuschlag unterliegen im Jahr 2016 Steuerpflichtige mit einer Steuerbemessungsgrundlage der ersten beiden Stufen des allgemeinen Steuertarifs, also bis zu 20.261 €. Darüber hinaus kommen auf Einkünfte von 2016 die folgenden Sätze zur Anwendung:

Steuerbemessungsgrundlage
Von Bis Steuersatz
20.261,01 €

40.522,01 €

80.640,01 €

40.522,00 €

80.640,00 €

0,88%

2,75%

3,21%

 

Erstmals ab 2017 wird die Finanzverwaltung für Steuerpflichtige, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, eine vorläufig gültige automatische Einkommensteuererklärung (declaração automática de rendimentos) samt der zur Berechnung der Abzüge verwendeten Daten und der entsprechenden Steuerfestsetzung zur Verfügung stellen. Genehmigt der Steuerpflichtige diese automatische Einkommensteuererklärung, gilt sie als von ihm eingereicht. Gleiches gilt, wenn die Abgabefrist verstreicht, ohne dass der Steuerpflichtige die Erklärung genehmigt oder eine eigene eingereicht hat. Der Steuerpflichte hat jedoch noch die Möglichkeit, binnen 30 Tagen ab Steuerfestsetzung eine Ersatzerklärung abzugeben.

Körperschaftsteuer (Imposto sobre o Rendimento das Pessoas Colectivas – IRC):

Auch die Einkünfte von Körperschaften aus der Vermietung von Ferienhäusern, Ferienwohnungen und Gästezimmern an Touristen (alojamento local), die der vereinfachten Ermittlung des Betriebsergebnisses (regime simplificado) unterliegen, werden ab 2017 deutlich höher besteuert, da auch hier zur Ermittlung des Betriebsergebnisses anstatt des bisher sehr günstigen Multiplikators 0,04 nunmehr ein Multiplikator von 0,35 zur Anwendung kommt.

Fahrzeugzulassungsteuer (Imposto sobre Veículos – ISV)

Wie erwartet, hat die portugiesische Regierung dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs Rechnung getragen und den Steuernachlass für Gebrauchtwagen, die aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eingeführt werden, entsprechend angepasst. Die folgende Tabelle gibt die neuen Abzüge wieder:

Steuernachlass für aus der EU eingeführte Gebrauchtwagen

Nutzungsdauer Ermäßigung
Bis zu 1 Jahr

Mehr als 1 Jahre

Mehr als 2 Jahre

Mehr als 3 Jahre

Mehr als 4 Jahre

Mehr als 5 Jahre

Mehr als 6 Jahre

Mehr als 7 Jahre

Mehr als 8 Jahre

Mehr als 9 Jahre

Mehr als 10 Jahre

 

bis zu 2 Jahren

bis zu 3 Jahren

bis zu 4 Jahren

bis zu 5 Jahren

bis zu 6 Jahren

bis zu 7 Jahren

bis zu 8 Jahren

bis zu 9 Jahren

bis zu 10 Jahren

 

10%

20%

28%

35%

43%

52%

60%

65%

70%

75%

80%

 

Regelung über Steuervergünstigungen (Estatuto dos Benefícios Fiscais – EBF):

Mit dem Haushaltsgesetz 2017 wird eine neue Regelung zur Förderung von Start-up-Unternehmen geschaffen, das „Programm Samenkorn“ (Programa Semente). Dieses ermöglicht einkommensteuerpflichtigen natürlichen Personen, die nicht gewerblich in Start-up-Unternehmen investieren, jährlich 25% des Investments von ihrer Einkommensteuer abzuziehen. Der Abzug darf hierbei nicht mehr als 40% der Einkommensteuer betragen, darüberhinausgehende Beträge können jedoch auf die folgenden zwei Jahre vorgetragen werden. Die Investitionssumme muss mindestens 10.000 € und darf maximal 100.000 € betragen. Das Start-up-Unternehmen muss ein Klein- oder Mikrounternehmen sein, dass nicht älter als fünf Jahre ist. Die Beteiligung des Investors darf für einen Zeitraum von drei Jahren, nicht mehr als 30% des Gesellschaftskapitals oder der Stimmrechte betragen.

Eine weitere Förderung betrifft kleine und mittlere Unternehmen mit landwirtschaftlicher, gewerblicher, industrieller oder Dienstleistungstätigkeit im Innenland. Diese kommen in den Genuss eines reduzierten Körperschaftsteuersatzes von 12,5 % auf die ersten 15.000 € des zu versteuernden Gewinnes. Voraussetzung ist, dass das Unternehmen nicht mit der Zahlung von Löhnen und Gehältern im Rückstand, die Geschäftsführung in der betreffenden Region angesiedelt und das Unternehmen nicht aus einer Spaltung in den vorangegangenen zwei Jahren hervorgegangen ist.

Grundsteuer (Imposto Municipal sobre Imóveis – IMI):

Ab 2017 existiert ein weiterer Steueraufschlag, diesmal auf die Grundsteuer, der die Bezeichnung Adicional ao Imposto Municipal sobre Imóveis (AIMI) tragen wird.

Steuerschuldner sind die Eigentümer, Nießbraucher oder Erbbauberechtigten von städtischen Grundstücken. Besteuerungsgrundlage ist die Summe der steuerlichen Einheitswerte der in Portugal gelegenen städtischen Grundstücke des Steuerschuldners. Ausgenommen sind diejenigen, die gewerblichen, industriellen oder Dienstleistungszwecken dienen.

Für natürliche Personen und ungeteilte Nachlässe besteht ein Freibetrag in Höhe von 600.000 €

Der Steuersatz des Grundsteueraufschlags beträgt 0,4% für juristische Personen, und 0,7% für natürliche Personen und ungeteilte Nachlässe. Übersteigt bei natürlichen Personen die Bemessungsgrundlage einen Betrag von einer Millionen bzw. zwei Millionen bei gemeinsamer Veranlagung, so kommt auf den darüber hinaus gehenden Teil ein Steuersatz von 1% zur Anwendung. In einem sogenannten Steuerparadies ansässige Steuerpflichtige unterliegen einem besonderen Satz in Höhe von 7,5%.

 

Stempelsteuer (Imposto do Selo – Iselo):

Im Gegenzug zur Einführung des Grundsteueraufschlags AIMI wurde die erst 2013 eingeführte und im Rahmen der Stempelsteuer erhobene Steuer in Höhe von 1 % des steuerlichen Einheitswertes von Wohnzwecken dienenden Immobilien mit einem Einheitswert von mindestens 1 Millionen Euro mit Wirkung zum 1.1.2017 aufgehoben.

Besondere Verbrauchsteuern (Impostos Especiais de Consumo –IEC):

Die zu den Besonderen Verbrauchsteuern zählende Steuer auf Alkohol und alkoholische Getränke (Imposto sobre o Álcool e as Bebidas Alcoólicas – IABA) wurde um die Getränke mit Zusatz von Zucker und anderen Süßstoffen erweitert und trägt nun die Bezeichnung „Imposto sobre o Álcool, as Bebidas Alcoólicas e as Bebidas Adicionadas de Açúcar ou outros Edulcorantes“ Es bleibt jedoch bei der Abkürzung IABA.

Mit dieser Änderung wurde in Portugal eine sogenannte fat tax bzw. Zucker- oder Softdrink-steuer eingeführt. Bei einem Zuckergehalt von weniger als 80g/l beträgt die Steuer 8,22 € pro Hektorliter, bei höherem Zuckergehalt 16,46 € pro Hektorliter. Ausgenommen sind Getränke auf Basis von Milch, Soja oder Reis, Obst-, Algen- oder Gemüsesäfte und -nektare, Getränke aus Getreide, Mandeln, Cashew oder Haselnüssen sowie Getränke, die für spezielle diätische Zwecke dienlich oder als Nahrungsergänzungsmittel gelten.

Abgabenordnung (Lei Geral Tributária):

Die Norm, de bestimmt, nach welchen Grundsätzen das Finanzminsterium einen Staat, ein Terriorium oder eine Region als „mit eindeutig günstigerem Steuerregime“ zu qualifizieren und demgenäß auf die entsprechende Liste zu setzen hat („Liste der Steuerparadiese“), wurde erweitert. Nunmehr können auch (noch) nicht auf die Liste gesetzte Staaten, Terriorien oder Regionenals als „mit eindeutig günstigerem Steuerregime“ gelten, wenn dort keine der Körperschaftsteuer IRC gleichgestellte Steuer erhoben wird oder deren Steuersatz weniger als 60% des portugiesischen Equivalents beträgt, wenn in der Steuergesetzgebung dies ausdrücklich vorsieht, und zwischen einer dort ansässigen Person oder Körperschaft und einem in Portugal ansässigen eine besondere Beziehung besteht. Ausgenommen hiervon sind allerdings Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums, sofern mit letzteren ein Abkommen über Informationsaustausch in Steuerbelangen geschlossen wurde.