Portugal: Neues Verfahren zur Ermittlung von Vermögen eines Schuldners

Mit Gesetz Nr. 30/2014 vom 30. Mai hat das portugiesische Parlament ein neues Verfahren geschaffen, das sogenannte„procedimento extrajudicial pré-executivo” (außergerichtliches Vor-Vollstreckungsverfahren), das einem Gläubiger ermöglicht, auch ohne bzw. vor Einleitung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens durch Inanspruchnahme eines Gerichtsvollziehers vollstreckbares Vermögen eines Schuldners zu ermitteln. In Kraft tritt das Gesetz zum 1. September 2014.

Dieser greift hierzu auf die Datenbanken der Finanzverwaltung, der Sozialversicherung, des Standesamts, des Körperschaftsregisters, des Grundbuchamts, des Handelsregisters, des Fahrzeugregisters sowie des Vollstreckungsverfahrensregisters zu und erstellt über das Ergebnis einen Bericht.

Der Gläubiger kann dann, sofern die Ermittlung vollstreckbares Vermögen ergeben hat, das Verfahren in ein Vollstreckungsverfahren überleiten oder, sofern die Ermittlung kein Ergebnis gebracht hat, beantragen, dass dem Schuldner eine Aufforderung zugestellt wird, entweder die Schulden zu begleichen, mit dem Gläubiger eine Zahlungsvereinbarung abzuschließen, vollstreckbares Vermögen zu benennen oder gegen das Verfahren Einspruch zu erheben. Kommt der Schuldner dieser Aufforderung nicht binnen 30 Tagen nach, wird er automatisch in das öffentliche Schuldnerverzeichnis eingetragen.

Bislang war der Gläubiger bei der Vermögensermittlung eines Schuldners im Wesentlichen auf sich alleine gestellt. Mit diesem neuen Verfahren wird ihm nun erstmals hierfür ein Instrument in die Hand gegeben. Insbesondere die Drohung des Eintrags in das öffentliche Schuldnerverzeichnis (lista pública de devedores) wird so manchen zahlungsunwilligen Schuldner einlenken lassen.

Einschränkend ist allerdings zu sagen, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Verfahrens recht umfangreich sind, und zumal ausländische Gläubiger sich schwer tun werden, sie zu erfüllen. So muss zum Beispiel der Antragsteller seine portugiesische Steuernummer angeben, über die ein Ausländer regelmäßig (noch) nicht verfügt.