Portugal: Verfassungsgericht erklärt Haushaltsgesetz teilweise für ungültig

Das portugiesische Verfassungsgericht hat am vergangenen Freitag mit Urteil Nr. 187/2013 das Haushaltsgesetz 2013 teilweise rückwirkend zum 1. Januar 2013 für ungültig erklärt.

Ausgangspunkt des Verfahrens waren Anträge auf abstrakte Normenkontrolle des Staatspräsidenten Aníbal Cavaco Silva, einer Gruppe von Abgeordneten der sozialdemokratischen PS, einer Gruppe von Abgeordneten verschiedener Parteien (der kommunistischen PCP, des Linksblocks BE und der grünen PEV) und des Ombudsmann der Justiz Alfredo José de Sousa, die zu einem gemeinsamen Verfahren verbunden wurden.

Von 9 angegriffenen Normen hat das Gericht den Antragstellern bezüglich vier Vorschriften Recht gegeben. Im Einzelnen entschied das Verfassungsgericht:

  • Artikel 29 wird für verfassungswidrig erklärt, da er den in Artikel 13 der Verfassung der Portugiesischen Republik niedergelegten Gleichheitsgrundsatz verletzt; Artikel 29 bestimmte, dass während der Laufzeit des internationalen Hilfsprogramms bei Mitarbeitern im öffentlichen Dienst mit einem monatlichen Basisgehalt von mehr als 1.100 € das Urlaubsgeld (14. Monatsgehalt) ausgesetzt bzw. im Fall eines Basisgehalts von mehr als 600 € bis 1.100 € reduziert werden sollte;
  • Artikel 31 wird insoweit für verfassungswidrig erklärt, als er die Anwendung des Artikels 29 auf Arbeitsverhältnisse erstreckt, die Lehr- oder Forschungstätigkeit zum Inhalt haben, insoweit sie mit Haushaltsmitteln bezuschusst werden;
  • Artikel 77 wird für verfassungswidrig erklärt, da er den in Artikel 13 der Verfassung der Portugiesischen Republik Portugal Gleichheitsgrundsatz verletzt; Artikel 77 bestimmte, dass während der Laufzeit des internationalen Hilfsprogramms bei Pensionären mit einer Monatsrente von mehr als 1.100 € das Urlaubsgeld (14. Monatsgehalt) um 90% reduziert werden sollte;
  • Artikel 117 Abs. 1 wird für verfassungswidrig erklärt, da er das in Artikel 2 der Verfassung der Portugiesischen Republik niedergelegte Verhältnismäßigkeitsprinzip verletzt; Artikel 117 Abs. 1 bestimmte eine Abgabe in Höhe von 5% auf Krankengeld und in Höhe von 6% auf Arbeitslosengeld.

Insgesamt betrifft die Entscheidung Ausgaben in Höhe von ca. 1500 Millionen €. Da jedoch mit den nunmehr notwendigen Mehrausgaben auch Steuermehreinnahmen verbunden sind, wird das durch die Entscheidung verursachte Haushaltsloch netto auf ungefähr 1300 Millionen € geschätzt.